kitty504 schrieb am 18.02.2015 um 20:08:41:das würde nicht viel bringen..
Wer hat Euch das gesagt? Klar, dass die Behörde die Bürger in so einem Fall nicht ermutigt, rechtliche Schritte einzuleiten.
Die Rechtslage ist aber eindeutig. §75 VwGO regelt die sog. Untätigkeitsklage:
Zitat:Ist über [...] einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage [...] zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten ... seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden [...].
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. [...]
Ungenügende Personalausstattung der Botschaften oder ähnliche Gründe, die hier immer wieder genannt werden, sind kein zureichender Grund im Sinne des Gesetzes, wenn der Antragsteller noch nicht einmal einen Termin bekommt, um einen Antrag zu stellen. (Klar, dass die 3 Monate bei einer langwierigen Urkundenüberprüfung nicht greifen, aber darum geht es hier ja nicht.)
Damit die Frist zu laufen beginnt, muss natürlich erst einmal ein Antrag gestellt werden. Dies kann aber notfalls auch schriftlich, per Kurier, geschehen. Die Behörde kann einen Antragsteller zwar grundsätzlich darauf verweisen, für die Antragstellung einen Termin zu vereinbaren, dann muss dass aber auch zuverlässig funktionieren. Eine "Online-Terminlotterie" (um nichts anderes handelt es sich hier, wer sich zufällig zur richtigen Zeit in das System einloggt, erhält einen Termin, alle anderen haben Pech gehabt) erfüllt die Anforderungen nicht.
(Wenn man paranoid ist und die Sache "wasserdicht" machen will, dann geht man 14 Tage lang jeden Tag einmal in das Vergabesystem und dokumentiert per ausgedrucktem Screenshot, dass wieder kein Termin frei war. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Behörde vor Gericht sich dumm stellen und behaupten wird, sie wüsste nichts von den Problemen. Eher könnte ich mir vorstellen, sobald man einen Antrag schriftlich, mit einem passend formulierten Begleitbrief, stellt, dass dann die Botschaft auf wundersame Weise doch einen freien Termin findet.
![Cool Cool](https://www.info4alien.de/yabbfiles/Templates/Forum/default/cool.gif)
)
Siehe übrigens auch die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlements und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Artikel 9:
Zitat:Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren.
Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt