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Termin bei der deutschen Botschaft Islamabad (Gelesen: 5.022 mal)
kitty504
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.02.2015 um 13:53:52
 
hallo

gleiche problem hab ich brauche einen termin für Islamabad deutsch embassy.es ist unmöglich da einen termin zubekommen.kann einer helfen. weiss jemand was

=====

Also es geht um schwager er hat in pk geheiratet seine frau hat alle Papiere fertig a bis z komplett.was fehlt und was aussichtslos aussieht ist einen Termin zubekommen.wir schsuen uns schon die augen aus hilft nichts unentschlossen weinend

=====

hat jemand ne idee....

Daddys' Änderung:
1. Eigene Frage (wenn auch ähnlich) = eigener Thread, sonst vermischen sich die Themen später noch. Und 2. Folgepost (<<klick) 1 und 2 angefügt... Man kann einen Beitrag binnen 15 Minuten ändern!
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« Zuletzt geändert: 17.02.2015 um 15:22:59 von Daddy »  
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 17.02.2015 um 14:14:42
 
Es gibt nur eine Option. Und die nennt sich Bürgerdienst des Auswärtigen Amtes.

Hast du schon dort angerufen und die Lage erklärt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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kitty504
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.02.2015 um 00:26:21
 
ich tippe mir die fingerwund es heisst es geht nur aber das funktioniert nicht...

...

hab an das auswärtige amt emails über emails geschickt
ohne erfolg

fons' Änderung:
Folgepost eingefügt
^^^^^^^  lesen
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« Zuletzt geändert: 18.02.2015 um 00:41:33 von N/V »  
 
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Antwort #3 - 18.02.2015 um 00:48:25
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.02.2015 um 14:21:52
 
anruf erfolglos..dame meinte muss jeden tag nach dem onlinetermin schauen auf dauer geht das doch nicht.das ist ja wie lotto spielen. ...was kann man da tun???
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Eduard
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Antwort #5 - 18.02.2015 um 16:26:13
 
Habe gerade mal selbst nachgesehen... alle Termine bis einschließlich 31.5. sind vergeben, ab 1.6. sind noch keine Termine buchbar. Wahnsinn.

Ich würde da nicht lange herummachen, sondern einen Anwalt einschalten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines FZF-Visums innerhalb angemessener Zeit.


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kitty504
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.02.2015 um 20:08:41
 
das würde nicht viel bringen..hab ja heute mit der dame vom auswärtigen amt telefoniert.es gibt keine andere chance.hab ihr sogar gesagt das wir total verzweifelt sind. die 2sind schon fast 2jahre zuzusammen.wann wir einen termin bekommen keine Ahnung. .dann plus die Bearbeitungszeit Beträgt ja auch noch 6monate vllt auch länger. aba no chanchance.vllt kommt seine Frau next year...na superrrr..das zerrt voll an den nerven.dame meinte ich muss jeden tag nachschauen jede Uhrzeit ob man kein leben hätte....weiss nicht weiter...
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Eduard
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Antwort #7 - 19.02.2015 um 12:53:19
 
kitty504 schrieb am 18.02.2015 um 20:08:41:
das würde nicht viel bringen..


Wer hat Euch das gesagt? Klar, dass die Behörde die Bürger in so einem Fall nicht ermutigt, rechtliche Schritte einzuleiten.

Die Rechtslage ist aber eindeutig. §75 VwGO regelt die sog. Untätigkeitsklage:
Zitat:
Ist über [...] einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage [...] zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten ... seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden [...].
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. [...]

Ungenügende Personalausstattung der Botschaften oder ähnliche Gründe, die hier immer wieder genannt werden, sind kein zureichender Grund im Sinne des Gesetzes, wenn der Antragsteller noch nicht einmal einen Termin bekommt, um einen Antrag zu stellen. (Klar, dass die 3 Monate bei einer langwierigen Urkundenüberprüfung nicht greifen, aber darum geht es hier ja nicht.)

Damit die Frist zu laufen beginnt, muss natürlich erst einmal ein Antrag gestellt werden. Dies kann aber notfalls auch schriftlich, per Kurier, geschehen. Die Behörde kann einen Antragsteller zwar grundsätzlich darauf verweisen, für die Antragstellung einen Termin zu vereinbaren, dann muss dass aber auch zuverlässig funktionieren. Eine "Online-Terminlotterie" (um nichts anderes handelt es sich hier, wer sich zufällig zur richtigen Zeit in das System einloggt, erhält einen Termin, alle anderen haben Pech gehabt) erfüllt die Anforderungen nicht.

(Wenn man paranoid ist und die Sache "wasserdicht" machen will, dann geht man 14 Tage lang jeden Tag einmal in das Vergabesystem und dokumentiert per ausgedrucktem Screenshot, dass wieder kein Termin frei war. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Behörde vor Gericht sich dumm stellen und behaupten wird, sie wüsste nichts von den Problemen. Eher könnte ich mir vorstellen, sobald man einen Antrag schriftlich, mit einem passend formulierten Begleitbrief, stellt, dass dann die Botschaft auf wundersame Weise doch einen freien Termin findet.  Cool )

Siehe übrigens auch die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlements und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Artikel 9:
Zitat:
Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren.
Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt


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« Zuletzt geändert: 19.02.2015 um 13:03:21 von Eduard »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.02.2015 um 15:19:49
 
hallo

danke fur so eine ausführliche antwort..das mit dem antrag und passenden brief haben wir vor 2Tage machen lassen schwagers frau hat antrag plus Brief gefaxt.hoffe es klappt.
mit Anwalt hat mein mann auch schon gesprochen.kkeiner glaubt das mit den Termin alle meinen das sie das zum ersten mal hören.eine bekannt aus pakistan hat einen Agenten bezahlt in pk damit er fur sie schaut nach Terminen dort wird es so gehandelt das heisst ein typ sitzt den ganzen tag rum und bucht für leute nimmt dafür Geld er hat im Oktober2014 für sie geschaut termin ist in april.2015....wie kann man da als "noormaler mensch"da nen termin kriegen. .. unentschlossen hä?  wir wollen halt nicht so einen späten Termin deswegen suchen wir selbst weil die Bearbeitung dauert schon über 6monate wenn ich erst einen Termin in 6monaten bekomme plus Bearbeitung dann müssen wir 1jahr lang warten. ..
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Antwort #9 - 19.02.2015 um 19:08:23
 
Eduard schrieb am 19.02.2015 um 12:53:19:
Siehe übrigens auch die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlements und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Artikel 9:

Nicht, daß ich in irgendeiner Weise ein Fan langen Terminvorlaufs wäre oder "eine Aktie" an dem Programm hätte, aber was bitte soll dieses  Lippen versiegelt Gerede, das ich nicht zum ersten Mal in solchem Zusammenhang lese?

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Eduard
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Antwort #10 - 19.02.2015 um 21:59:26
 
Petersburger schrieb am 19.02.2015 um 19:08:23:
was bitte soll dieses  Lippen versiegelt Gerede


Wieso? Habe ich etwas Falsches geschrieben?

OK, der Visakodex gilt strenggenommen nur für Schengenvisa, aber die 2 Wochen können durchaus als Benchmark auch für die Terminvergabe bei Langzeitvisa gelten, nicht nur im Hinblick auf die Wartefrist,sondern auch und vor allem im Hinblick auf den Prozess der Terminvergabe:
Zitat:
Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt


Die verwendete Software hat hier zur Folge, dass die Beantragung eines Termins in der Regel (außer eben, es ist zufällig gerade ein Termin frei) verwehrt wird.

Eine korrekte Implementierung würde so aussehen, dass man sich, wenn kein Termin frei ist, auf eine Warteliste setzen kann, so dass man dann, wenn wieder Termine frei sind, bevorzugt einen Termin buchen kann. Das hätte allerdings den "Nachteil", dass sichtbar wird, wie lange die Antragsteller wirklich auf ihren Termin warten müssen...
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Antwort #11 - 19.02.2015 um 22:10:47
 
Eduard schrieb am 19.02.2015 um 21:59:26:
OK, der Visakodex gilt strenggenommen nur für Schengenvisa,

Streiche das Wort strenggenommen und wir sind uns einig.

Der Visakodex ist kein Argument, wenn Du irgendwen überzeugen willst und dazu Vorschriften zitieren möchtest.
Falsche Verweise führen im schlimmsten Fall nur dazu, daß man nicht ernstgenommen wird.


Es gibt keine mir bekannte Vorschrift - weder EU noch national - die eine Obergrenze für den Terminvorlauf festschreibt.
Wer mich hier erhellen kann, hat dann trotzdem immer noch das Problem, daß er nicht mich überzeugen muß, sondern diejenigen, die die AV mit Personal und Technik ausstatten.
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Antwort #12 - 20.02.2015 um 01:03:23
 
Das Visahandbuch ist ja VS-NfD. Wer weiß was da drin steht. Außerdem könnte es in irgendeiner Gerichtsentscheidung einen Hinweis geben.

Ich sehe hier auch ein weiteres Problem: §2 Abs. 3 Nr. 3 des VwVfG.

Theoretisch sind die deutschen Vertretungen dem ausländischen Recht unterworfen. Hehe.

Ein Anwalt kann aber mit dem Auswärtigen Amt Kontakt aufnehmen, wodurch das VwVfG wieder gilt.
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Antwort #13 - 20.02.2015 um 07:52:13
 
Aras schrieb am 20.02.2015 um 01:03:23:
§2 Abs. 3 Nr. 3 des VwVfG.

Theoretisch sind die deutschen Vertretungen dem ausländischen Recht unterworfen. Hehe.

Ein Anwalt kann aber mit dem Auswärtigen Amt Kontakt aufnehmen, wodurch das VwVfG wieder gilt.


nee, so nicht:

1.) natürlich gilt für die Verwaltungsverfahren nach deutschen Gesetzen auch deutsches (Verfahrens-)Recht. Nur kann man sich bei Verfahren an den deutschen Auslandsvertretungen nicht unmittelbar auf das (bundes-)VwVfG berufen, da dieses konkrete Gesetz dort nicht gilt.
2.) Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Anwalt "Kontakt" mit dem AA aufnimmt. Denn das Visumsverfahren bleibt eine Tätigkeit der deutschen Auslandsvertretungen, auch wenn dort "irgendwie" die Zentrale in Berlin involviert wird.
3.) Aber(!): das VwVfG ist ja nicht in dunkler Vorzeit einfach vom Himmel gefallen. Vielmehr -und das wird häufig übersehen- ist es überhaupt erst zum 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Und es ist ja eben nicht so, dass die Behörden davor im rechtsfreien Raum vor sich hinwurschteln konnten. Vielmehr konkretisiert das VwVfG im wesentlichen nur Rechtsgrundsätze, die schon weit vor seinem ersten Inkrafttreten existiert haben und auch heute noch -auch für die deutschen AV- existieren, z.B. Art. 2 I, 3, 17, 20 III.

In Streitfällen muss man sich dann also die Mühe machen, in einen VwVfG-Kommentar zu schauen, die Norm zu suchen, die einem dabei nun helfen würde, dort den Abschnitt zu geschichtlichen Entwicklung der Norm lesen und ggf. die dazu ergangene Rechtsprechung vor 1977 prüfen. Das ist zeitweise mühsam und arbeitsaufwändig, führt aber praktisch zu denselben Ergebnissen, wie man sie auch mit dem VwVfG unmittelbar erreichen würde. Im Übrigen: die Untätigkeitsklage ist in der VwGO geregelt und § 81 AufenthG gilt auch in Verfahren bei den Auslandsvertretungen.

Insofern: Ein wirksamer Antrag ist nicht formgebunden, nach drei Monaten ist in der Regel eine Untätigkeitsklage zulässig und wenn die Botschaft eine persönliche Vorsprache verlangt, aber es nicht auf die Reihe kriegt, genug Termine zu vergeben, dann ist das kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung.
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