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Arbeitsgenehmigung-EU (Gelesen: 901 mal)
sleeper
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: kroatisch
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16.02.2015 um 15:13:41
 
Mahlzeit,

ich habe ein akutes Problem und wegen Rosenmontag ist die ZAV leider nicht erreichbar, daher wende ich mich an euch. 

Ich habe ich in D studiert (B. Sc.) und danach (bis auf eine Unterbrechung von 1 Monat) in D bis heute gearbeitet. Mein derzeitiger Arbeitsvertrag endet Ende Februar 2015. Mein Arbeitgeber hat mir bereits einen neuen Arbeitsvertrag zugesandt. Es handelt sich um einen Folgevertrag meiner derzeitigen Tätigkeit, die meinem Studienabschluss entspricht.

Ich habe/hatte einen eAT (§18 Abs. 4 S. 1) für meinen jetztigen Arbeitsvertrag der Ende Februar abläuft, da Kroatien damals nicht in der EU war. Durch "oberflächliches Lesen" der Gesetztestexte nahm ich an, dass ich für meinen neuen Vertrag gar keine Arbeiterlaubnis mehr benötige bzw. gar keine Dokumente dafür mehr benötige. Als ich heute den Vertrag unterschreiben wollte, kamen mir einige Zweifel auf...

Benötige ich für die weitere Arbeit bzw. die Fortsetzung meiner jetztigen Arbeit eine Arbeitserlaubnis für die EU? Die Zeit bis Anfang März, wo mein neuer Vertrag in Kraft tritt ist sehr knapp und ich ärgere mich sehr dass ich mich nicht früher mit der Angelegenheit beschäftigt habe  Traurig. Ich habe mich über die Arbeitserlaubnis-EU und auch die Arbeitsberechtigung-EU informiert. Meiner Logik nach, hätte ich Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU, da ich in den letzten (knapp 24) Monaten durchgehend gearbeitet habe. Allerdings mit meinem Aufenthaltstitel und nicht nach FreizügG/EU. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.02.2015 um 15:19:25
 
Arbeitsberechtigung ist schon die richtige Hausnummer. Gem. § 12a Abs. 1 ArGV (s. http://www.gesetze-im-internet.de/argv/__12a.html) kommt es ja nur darauf an, dass Du zum Arbeitsmarkt zugelassen warst. Das ist auch bei einer AE nach dem AufenthG grundsätzlich der Fall.

Wenn Du schon insgesamt fünf Jahre hier bist und durchgehend die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hast (auch vor dem Beitritt Kroatiens zur EU) ist es möglich, dass Du auch ein Daueraufenthaltsrecht erworben hast. Das würde auch die Arbeitsberechtigung entbehrlich machen.
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sleeper
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 16.02.2015 um 15:32:58
 
Herzlichen Dank für die superschnelle Antwort  Smiley.

Zitat:
Wenn Du schon insgesamt fünf Jahre hier bist und durchgehend die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hast (auch vor dem Beitritt Kroatiens zur EU) ist es möglich, dass Du auch ein Daueraufenthaltsrecht erworben hast. Das würde auch die Arbeitsberechtigung entbehrlich machen. 


Darüber habe ich bereits nachgedacht. Ja ich bin insgesamt länger als 5 Jahre hier, davon habe ich ca. 2 1/2 Jahre in Vollzeit gearbeitet. Erhlich gesagt ist das DA für mich im Moment nicht so erstrebenswert, da ich einfach nur meinen Job weiter machen will. Ich werde mich bei meiner örtlicher Ausländerbehörde informieren.
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