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FZF Pakistan - Frau und Kinder nach Deutschland holen (Gelesen: 5.059 mal)
Themen Beschreibung: Nach Erhalt der befristeten AE nun Familie aus Pakistan nach D holen
khanrana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.02.2015 um 09:31:31
 
Hallo liebe Community!

Mein Cousin hat nach positivem Asyl Anerkennungsverfahren nun die befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nun möchte er gerne seine Frau und seine Kinder zu sich nach Deutschland holen. So wie es Ihm geschildert wurde, geht dies nur über die FZF d.h. Beantragung eines Visums für seine Frau und Kinder bei Deutscher Botschaft in Pakistan.

Wie sollte er denn am besten Vorgehen? Welche Vorraussetzungen muss mein Cousin erfüllen? Welche Unterlagen werden seitens meines Cousins hier aus Deutschland benötigt und welche Unterlagen werden seitens seiner Frau und Kinder aus Pakistan benötigt?

Hat jemand einen Leitfaden eventuell Erfahrungen die er teilen kann wie man am besten an den Sachverhalt rangeht? Gibt es eventuelle noch einen anderen Weg um seine Familie aus Pakistan nach D zu holen?

Ich danke allen schonmal im Voraus für Ihre Hilfe und Bemühungen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.02.2015 um 10:07:43
 
wenn er als Asylberechtigter nach dem GG oder als Flüchtling nach der GFK (§ 3 Abs. 1, 4 AsylVfG) anerkannt wurde: die Ehefrau und die Kinder können ohne weitere Voraussetzungen (keine Sicherung des LU, kein ausreichender Wohnraum, die Ehefrau braucht kein A1) nach Deutschland per FZF kommen wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Anerkennung bei der dt. AV gestellt wird. Vgl zu den Dokumenten, http://www.pakistan.diplo.de/Vertretung/pakistan/de/08RK/Visa/Visa__FZ__Seite.ht.... Wobei eine Kopie des Anerekennungsbescheides des Ehemannes ebenfalls hilfreich wäre.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.02.2015 um 10:10:27
 
khanrana schrieb am 08.02.2015 um 09:31:31:
Mein Cousin hat nach positivem Asyl Anerkennungsverfahren nun die befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. 


Da eine Anerkennung als Flüchtling beim Herkunftsland Pakistan doch eher die Ausnahme ist: was für eine AE hat er genau? Welcher Paragraph ist darin genannt?
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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khanrana
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Antwort #3 - 08.02.2015 um 10:58:39
 
Da bin ich jetzt etwas überfragt. Ich werde Ihn gleich mal danach fragen und posten was für eine AE er hat und welcher Paragraph darin gennant ist.

Ist er nicht meines Wissens nach Asylberechtigter nach dem GG? oder gibt es hier auch noch weitere Unterscheidungen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.02.2015 um 11:03:09
 
khanrana schrieb am 08.02.2015 um 10:58:39:
Ist er nicht meines Wissens nach Asylberechtigter nach dem GG? oder gibt es hier auch noch weitere Unterscheidungen? 


Es gibt die Asylberechtigung nach dem Grundgesetz und dazu noch die Flüchtlingseigenschaft der Flüchtlingskonvention, die Rechtsfolgen sind jedenfalls bei einer Anerkennung gleich (es gibt auch subsidäre Schutzformen, bei denen der Nachzug sich schwieriger gestaltet). Lass Dir am Besten den Bescheid den BAMF zeigen, da steht nach welcher Grundlage die Anerkennung erfolgt ist.

Muleta schrieb am 08.02.2015 um 10:10:27:

nach dem EuGH-Urteil C‑71/11 und C‑99/11 werden Ahmadiyya jedenfalls großteils als Flüchtlinge anerkannt.
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khanrana
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Antwort #5 - 08.02.2015 um 11:16:32
 
Super. Vielen Dank für die Information.

Mein Cousin gehört der Ahmadiyya Gemeinde an. Müsste also als Flüchtling anerkannt sein. Werde mir jedoch den BAMPF Bescheid von ihm zeigen lassen und posten nach welcher Grundlage die Anerkennung erfolgt ist.
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kitty504
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.02.2015 um 00:22:44
 
hallo da kann ich dir weiter helfen.bin selbst mit dem thema beschäftigt und hoffe ich kann es dir also erklären. seine frau muss innerhalb drei monaten nach dem erhalt vom dem brief (das der mann nun asyl annerkannt ist) im embassy vorsprechen innerhalb 3monate muss es geschehen. danach ist es schwer.
wenn sie online kein termin kriegt muss sie den Antrag formula aus füllen und faxen damit embassy weiss da ist noch jemand mit asyl frau und familY die ganzen Unterlagen steht im deutsche embassy seite was sie braucht sie muss kein a1 machenmachen.nicht vergessen innerhalb 3monate wichtig
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khanrana
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Antwort #7 - 19.02.2015 um 10:54:47
 
Hallo Kitty504, vielen dank für die Info. Hast mir sehr weiter geholfen.

Wie du bereits erwähntest, erhalten wir leider keinen Online Termin bei der Botschaft in Islamabad. Ich habe in diesem Zusammenhang leider nicht verstanden, welches Antragsformular wir ausfüllen müssen um es zur Botschaft zu faxen?

Wie lange dauert denn das ganze Prozedere bis die Frau und die Kinder ihr Visum erhalten? Nach Angaben der Botschaft liegt die Bearbeitungszeit ja bei 6 Monaten.
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kitty504
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.02.2015 um 11:34:37
 
hi
auf der seite von german embassy islamabad  google es einfach kommt den ihre seite da steht alles was die Familie braucht das kann aber nur seine frau machen da eine Unterschrift notwendig ist.aber wie gesagt innhalb 3monate .geh auf denen ihre homepage da steht alles.uund da gibt es auch diesen Antrag zum Ausdrucken.wie gesagt 6monate steht da..es kann auch länger dauern.

barbeitungsdauer: ca. 6 Monate
Einzureichende Unterlagen:
Weitere Hinweise:
- Antragsformulare
Bei Beantragung an der Botschaft legen Sie das Antragsfromular bitte dreifach vor.
Bei Beantragung am Generalkonsulat legen Sie das Antragsfromular bitte zweifach vor.
- für jeden Antragsteller
- vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt
- gut leserlich oder mit Schreibmaschine
- Ihre Unterschrift als Antragsteller nicht vergessen (Anträge von Antragstellern unter 16 Jahren müssen von mindestens einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein)
- das Mindestalter für einen Antrag als Ehefrau/Ehemann beträgt 18 Jahre
Antrag - Familienzusammenführung [pdf, 126.31k]
- drei Passfotos
- pro Antragsteller
- auch drei Fotos des Familienmitgliedes in Deutschland, zu dem Sie übersiedeln wollen
- Fotos dürfen nicht älter als 3 Monate sein, mit weißem Hintergrund
- keine Fotos als Computerausdrucke !
Photo - Mustertafel [pdf, 1,350.34k]
- gültiger pakistanischer Reisepass
- der Reisepass muss noch mindestens drei Monate nach Ablauf Ihres beantragten Visums gültig sein
- Kopien der Seiten 0-3, aller Seiten mit Stempeln und Visa
- Kopien früherer Reisepässe (falls vorhanden)
- Kopien der Seiten 0-3, aller Seiten, die Visa oder Stempel enthalten.
- Kopien des Reisepasses Ihres Familienmitgliedes in Deutschland, zu dem Sie übersiedeln wollen
die Kopien müssen folgende Daten enthalten:
- persönliche Daten
- das Ausstellungsdatum des Reisepasses
- alle Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigungen
- alle Ein- und Ausreisestempel
- Erklärung des Antragstellers
declaration (English/Urdu) for family reunion/study visa [pdf, 111.36k]
- ausgefüllter Sicherheitsfragebogen
security questionnaire [pdf, 113.95k]
- pakistanische Geburtsurkunde
- Original in Urdu mit einer englischen oder deutschen Übersetzung
- bestätigt vom Magistrate First Class / Nazim
- pakistanische Heiratsurkunde (Nikah Nama)
- Original in Urdu mit einer englischen oder deutschen Übersetzung
- bestätigt vom Magistrate First Class / Nazim
- Nachweis Ihrer früheren Ehe - falls zutreffend
- Scheidungsurkunde
- Sterbeurkunde Ihres ehemaligen Ehepartners
- Originale in Urdu mit englischen oder deutschen Übersetzungen und jeweils 3 Kopien
- bestätigt vom Magistrate First Class / Nazim
- Registrierung "Form B"
- die das Oberhaupt des Haushaltes, in dem der Antragsteller registriert ist, nennt
- mit einer englischen oder deutschen Übersetzung
- Nachweis der Meldebehörde in Deutschland ("Meldebescheinigung")
- bezogen auf das Familienmitglied in Deutschland, zu dem Sie übersiedeln wollen
- Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein
- Nachweis über ausreichende Kenntniss der deutschen Sprache
Dieser Nachweis ist nicht notwendig bei:
- Antragstellern deren Ehegatte anerkannter Asylant oder r Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist (wenn die Ehe bereits vor dessen Ausreise bestand)
- Antragsteller, deren Ehegatte im Besitz einer Blauen Karte EU ist
- Antragstellern, die einen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden EU-Bürgern beantragen
- Antragsteller, die zu ihren deutschen Kindern nachziehen
Nachweis (Original und Kopien) Ihrer Sprachkenntnis nach dem Standard der Association of Language Testers in Europe (ALTE).
In Pakistan können solche Prüfungen nur durch das Goethe-Institut (GI) abgenommen werden. Trotzdem sind Sie frei zu wählen, wo Sie Deutsch lernen wollen.
Wo man in Pakistan Deutsch lernen kann, finden Sie hier
Das "A1 Sprachzertifikat" des Goethe-Instituts wird als ausreichend betrachtet.
- Visagebühr
- 60 Euro (volljährige Antragsteller)
- 30 Euro (Kinder zwischen 0 und 17 Jahren)
Falls Sie zu einem/r deutschen Staatsangehörigen oder einem/r Staatsangehörigen der Europäischen Union übersiedeln wollen, werden keine Visagebühren erhoben.
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reinhard
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Antwort #9 - 19.02.2015 um 11:47:12
 
khanrana schrieb am 19.02.2015 um 10:54:47:
Wie du bereits erwähntest, erhalten wir leider keinen Online Termin bei der Botschaft in Islamabad. Ich habe in diesem Zusammenhang leider nicht verstanden, welches Antragsformular wir ausfüllen müssen um es zur Botschaft zu faxen?


Falls der hier lebende Mann wirklich anerkannt hat, also eine AE nach § 25, Abs. 1 oder § 25, Abs. 2 (1. Alternative) AufenthG und damit einen blauen Pass erhält, gilt die 3-Monatsfrist ab dem BAMF-Bescheid. Nur in diesen drei Monaten ist der Familienanachzug (Ehepartner, minderjährige Kinder) ohne die üblichen Bedingungen möglich, d.h. ohne LU-Sicherung, ohne Wohnungsnachweis, ohne A1-Zertifikat.

Um die Drei-Monats-Frist einzuhalten, hat er zwei Möglichkeiten:
1) sie bucht innerhalb dieser drei Monate einen Termin.
2) er geht zur Ausländerbehörde und beantragt die Zustimmung zur FZF oder die Vorabzustimmung.

Zu 2) egal wie die ABH entscheidet, die Frist ist gewahrt, egal wie lange es später dauert. Er sollte also durch einen Brief mit einer Zeile schon mal die Frist wahren, um diesen Punkt zu erledigen.

Wie lange dauert denn das ganze Prozedere bis die Frau und die Kinder ihr Visum erhalten? Nach Angaben der Botschaft liegt die Bearbeitungszeit ja bei 6 Monaten. [/quote]
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khanrana
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Antwort #10 - 19.02.2015 um 11:59:14
 
Vielen Dank Bayraqiano, Vielen Dank Kitty504, Vielen Dank reinhard für diese wertvollen Tipps. Dann werde ich mich an die Arbeit machen und die Formulare ausfüllen und die Papier für die Botschaft besorgen.

Bei der ABH werde ich dann die Zustimmung oder die Vorabzustimmung beantragen.
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reinhard
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Antwort #11 - 19.02.2015 um 12:07:27
 
Khanrana: Das funktioniert nicht.

Der anerkannte Flüchtlinge (Bescheid sorgfältig überprüfen!) muss das persönlich machen. Nimm Kontakt mit ihm auf, damit die Frist nicht versehentlich überschritten wird. Klär erst einmal, ob er wirklich anerkannt ist, das kann er auch bei der ABH nachfragen. Die hat eine Kopie des Bescheides.
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kitty504
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Antwort #12 - 19.02.2015 um 12:07:32
 
und wie gesagt wegen den 3monaten. nach den 3monaten wenn sie das bis dahin nicht machen.muss der Ehemann vollziehteit arbeiten und eine eigene wohnung haben. innerhalb den drei monaten geht das alles ohne das.deswegen würde ich mich beeilen..
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Bayraqiano
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Antwort #13 - 19.02.2015 um 13:24:13
 
kitty504 schrieb am 19.02.2015 um 12:07:32:
.muss der Ehemann vollziehteit arbeiten und eine eigene wohnung haben. 


nicht ganz, wenn die Dreimonatsfrist ohne Antrag verstreicht, kann der Nachzug weiterhin im Ermessen ohne LU und Wohnraum erfolgen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
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