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Freizugigkeitstatbestand (Gelesen: 8.395 mal)
Themen Beschreibung: § 5 Abs. 5 i. V. mit § 4 a FreizügG/EU
Mokus
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Antwort #30 - 07.02.2015 um 21:13:17
 
dgstein schrieb am 07.02.2015 um 19:45:41:
Zeiten des Studiums fallen unter den Freizügigkeitstatbestand des § 4 FreizügG/EU, wenn in dieser Zeit Krankenversicherungsschutz bestand und der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert war.



Sozialleistungen haben wir nie bezogen, krankenversichert waren / sind wir immer.

Die Frage ist ob die ABH schauen wird wie viel Geld genau zur Verfügung stand oder nicht, weil unsere Sorge ist, dass wir nicht immer die Summe von " 2*360 + Miete" zur Verfügung hatten, es waren Zeiten wo weniger zur Verfügung stand.

Vielen dank für Alle, die sich Zeit geopfert haben und uns hier helfen. Smiley
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Muleta
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Antwort #31 - 08.02.2015 um 08:49:06
 
Mokus schrieb am 07.02.2015 um 21:13:17:
Sozialleistungen haben wir nie bezogen, krankenversichert waren / sind wir immer.


dann reicht es.

Mokus schrieb am 07.02.2015 um 21:13:17:
Die Frage ist ob die ABH schauen wird wie viel Geld genau zur Verfügung stand oder nicht, weil unsere Sorge ist, dass wir nicht immer die Summe von " 2*360 + Miete" zur Verfügung hatten, es waren Zeiten wo weniger zur Verfügung stand. 


was auch immer die Behörde tatsächlich machen wird: es kommt nicht drauf an. Anders als im AufenthG, wo der Lebensunterhalt prognostisch(!), also in die Zukunft bezogen, "gesichert" sein muss, ist es für die Freizügigkeit nur erforderlich, dass "ausreichende Existenzmittel" in der Vergangenheit zur Verfügung standen, so dass sie nicht "auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen war". Wenn also in der Vergangenheit keine Leistungen bezogen wurde, dann war sie auch nicht darauf angewiesen. Unionsbürger können insofern auch tatsächlich mit weniger Geld auskommen, als ihnen nach den Sozialleistungssätzen zustehen würde - das macht nichts. Weiterhin können die Mittel bei Unionsbürgern und auch unregelmäßig oder nicht zuverlässig zu Verfügung gestanden haben. Bei der rein rückwärts gerichteten Betrachtung ist insofern nur entscheidend, dass es "irgendwie" gereicht hat.
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Mokus
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Antwort #32 - 08.02.2015 um 10:17:56
 
Vielen Dank an Alle,

Die Frage ist somit beantwortet. Ich berichte hier wenn die Sache abgeschlossen ist.

Schönen Sonntag wünsche ich Euch.

Mokus
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