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Freizugigkeitstatbestand (Gelesen: 8.401 mal)
Themen Beschreibung: § 5 Abs. 5 i. V. mit § 4 a FreizügG/EU
Mokus
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Antwort #15 - 06.02.2015 um 20:25:41
 
Vielen Dank Muleta für die Erklärung.

Ich stelle jetzt eine eindeutige Frage.

wie kann jetzt ein EU-Bürger seine Freizügigkeitberechtigung nachweisen. Übergangszeiten bitte berücksichtigen, sie war bei mir kranenversichert und keine Lestungen bezogen, einige Bewerbungen liegen auch vor.
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Antwort #16 - 06.02.2015 um 23:07:37
 
durchgehender Krankenversicherungsschutz und regelmässiges Einkommen in Form von eigener Arbeit bzw. Unterhaltszahlungen des Ehemannes bzw. der Eltern.
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Antwort #17 - 06.02.2015 um 23:25:45
 
Eigentlich sollte eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt über den betreffenden Zeitraum reichen als Nachweis für das Daueraufenthaltsrecht.
Was anderes ist im FreizügG bzw. in den Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen.
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Antwort #18 - 07.02.2015 um 08:10:45
 
Mokus schrieb am 06.02.2015 um 20:25:41:
wie kann jetzt ein EU-Bürger seine Freizügigkeitberechtigung nachweisen. 


Da in Deutschland inzwischen eine Krankenversicherungspflicht besteht (der ggf. auch nachträglich noch genügt werden muss) und der fehlende Bezug von Sozialleistungen jedenfalls auf ausreichende Existenzmittel schließen lässt, könnte man argumentieren, dass außer eine Meldebescheinigung nichts erforderlich. Es läge dann bei der ABH, entsprechende Prüfungen anzustellen.

Ggf. wäre eine Krankenversicherungsbescheinigung über den Zeitraum und -sofern das zuständige Jobcenter das macht- eine Negativbescheinigung über (fehlenden) Sozialleistungsbezug als Nachweis geeignet. Sofern in der überwiegenden Zeit zumindest geringfügig gearbeitet wurde, könnten auch Lohnabrechnungen oder ein Rentenversicherungsverlauf ausreichen.
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Antwort #19 - 07.02.2015 um 10:55:02
 
Nach 5.5.1.1 allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG kann das Nichtbestehen der Freizügigkeit nur in den ersten 5 Jahren festgestellt werden. Danach ist einfach das Daueraufenthaltsrecht entstanden.
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Antwort #20 - 07.02.2015 um 11:00:14
 
mgb schrieb am 07.02.2015 um 10:55:02:
Nach 5.5.1.1 allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG kann das Nichtbestehen der Freizügigkeit nur in den ersten 5 Jahren festgestellt werden.


nein: selbst die VwV macht deutlich, dass eine Feststellung nur vor Erwerb eines DA-Rechts in Frage kommt und das für ein DA-Recht ein rechtmäßiger(!) Aufenthalt über fünf Jahre vorangegangen sein muss. Der Verweis auf  § 5 Absatz 5 Satz 1 ist insofern völlig eindeutig und unmissverständlich. Die ggf. unklare Formulierung einer VwV ändert insofern nichts in der Rechtslage.
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Antwort #21 - 07.02.2015 um 11:16:48
 
Das Daueraufenthaltsrecht wird nicht erworben, sondern das gibt es einfach wenn 5 Jahre abgelaufen sind. Ob der Betroffene es nun will oder nicht.
Deine Fundstelle kannst du sicher genauer präzisieren.
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Mokus
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Antwort #22 - 07.02.2015 um 11:26:54
 
Vielen Dank für die Antworten. wir sammeln dann alles mögliche und beantragen die genannte Bescheinigung.


mgb schrieb am 07.02.2015 um 10:55:02:
Nach 5.5.1.1 allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG kann das Nichtbestehen der Freizügigkeit nur in den ersten 5 Jahren festgestellt werden. Danach ist einfach das Daueraufenthaltsrecht entstanden.


Ja schon, bin mir aber ganz sicher, dass die ABH eine Menge Unterlagen verlangen wird. Und Zeit und Nerven was dagegen zu unternehmen haben wir ehrlich nicht ...
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Antwort #23 - 07.02.2015 um 12:25:41
 
mgb schrieb am 07.02.2015 um 11:16:48:
Das Daueraufenthaltsrecht wird nicht erworben...


Das stimmt, wenn jemand 5 Jahre EU-Freizügigkeit nach der Richtlinie genossen hat, bekommt er diese laut Gesetzeskraft.

Nach der aktuellen Rechtssprechung des EUGH reicht aber IMHO ein reiner Aufenthalt dazu nicht mehr aus. Sozialhilfebezug bedeutet damit kein Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG, da damit das Existenzminimum nicht gesichert ist.

Das ist unabhängig davon, ob eine Behörde eine Feststellung trifft, dass eine EU-Freizügigkeit nicht mehr vorliegt. Man kann also ein Daueraufenthaltsrecht nach der Richtline  2004/38/EG nicht mehr ersitzen.
mgb schrieb am 07.02.2015 um 11:16:48:
...sondern das gibt es einfach wenn 5 Jahre abgelaufen sind. Ob der Betroffene es nun will oder nicht.


eben nicht mehr. Damit werden die ABH in Zukunft vermehrt prüfen, ob während des Zeitraums das Existenzminimum gesichert war und eine KV bestand.

Als Nachweise kommen IMHO in Frage. Bescheinigung, dass KV über 5 Jahre bestand. Rentenversicherungsnachweis, Steuererklärungen. Unterhaltsbescheide. Bescheinigung des Arbeitgebers usw.
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Antwort #24 - 07.02.2015 um 13:07:27
 
Die Krux an der Sache ist es ist den Mitgliedsländern gestattet durch nationales Recht die Betroffenen besser zu stellen als in Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen, aber nicht schlechter.
Der Verzicht auf Freizügigkeitsbescheinigung, Absehen der Überprüfung nach 5.3.1.1 VwV, Einschränkung des Zeitraums des Feststellung des Nichtbestehens nach 5.5.1.1 sind Besserstellungen nach nationalem Recht.
Eine Ablehnung der Daueraufenthaltsbestätigung, trotz bestehendem Daueraufenthaltsrechts, nach dem komisch formulierten Satz 1 von 5.5.1.3 ist eine Verschlechterung und damit nicht zulässig.
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Antwort #25 - 07.02.2015 um 13:26:21
 
mgb schrieb am 07.02.2015 um 13:07:27:
durch nationales Recht die Betroffenen besser zu stellen als in Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen, aber nicht schlechter.


VwV sind keine Gesetze. Und Entscheidungen des EUGH sind für die Mitgliedsstaaten bindend, auch wenn sie eine Verschlechterung gegenüber der ursprünglichen Praxis darstellen.
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Antwort #26 - 07.02.2015 um 15:57:32
 
mgb schrieb am 07.02.2015 um 11:16:48:
Das Daueraufenthaltsrecht wird nicht erworben, sondern das gibt es einfach wenn 5 Jahre abgelaufen sind. 


das ist falsch: das Freizügigkeitsrecht wird natürlich erworben - nur dass es dazu keines Verwaltungsaktes bedarf, sondern der Erwerb kraft Gesetzes eintritt. Aber natürlich nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt auch tatsächlich erfüllt waren. Und § 4a Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz fordert nunmal einen rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren Dauer. "Rechtmäßig" ist in diesem Sinne unionsrechtlich auszulegen und kann daher nur "mit Freizügigkeitsrecht" bedeuten. Ein Aufenthalt ohne Freizügigkeitsrecht, der vom Unionsstaat toleriert wird, ohne dass eine entsprechende Feststellung getroffen wird, genügt daher nicht und führt zu einer Unterbrechnung: die Uhr wird dann zurückgesetzt.

mgb schrieb am 07.02.2015 um 11:16:48:
Deine Fundstelle kannst du sicher genauer präzisieren.


Die VwV lautet insofern:

Zitat:
Der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen (§§ 2 bis 4) kann nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts festgestellt werden, § 5 Absatz 5 Satz 1


§ 5 Abs. 5 S. 1 regelt die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung, welche (natürlich) nur dann ausgestellt werden darf, wenn das Daueraufenthaltsrecht tatsächlich erworben wurde (s. oben zum Erwerb). Der Verordnungsgeber ist bei der Abfassung der VwV ersichtlich noch davon ausgegangen, dass nach 5 Jahren das Daueraufenthaltsrecht auf jeden Fall erworben wird. Insofern eindeutig auch Nr. 5.5.1.3: "Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dann nicht getroffen werden..." Wie man es also auch dreht und wendet: eine schlichte Verlustfeststellung kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn zuvor das DA-Recht tatsächlich erworben wurde. Daran ändern auch Unklarheiten in der VwV letztlich nichts.

mgb schrieb am 07.02.2015 um 10:55:02:
Danach ist einfach das Daueraufenthaltsrecht entstanden.


eben nicht. Die VwV (und insbes. Nr. 5.5.1.1) regeln nämlich überhaupt nicht den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts.

grisu1000 schrieb am 07.02.2015 um 12:25:41:
Sozialhilfebezug bedeutet damit kein Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG, da damit das Existenzminimum nicht gesichert ist. 


aber genau das ist auch nicht richtig - Beispiel: ein italienischer Staatsangehöriger reist mittellos ein, beantragt Sozialleistungen und sucht eineinen Job. Nach 3 Monaten hat ein Landsmann Erbarmen mit ihm und beschäftigt ihn als Küchenhilfe für 350 EUR im Monat. Nach einem Jahr wird die Pizzaria geschlossen und er ist wieder drei Monate arbeitslos, danach findet er ein weiteres Restaurant, wo er auch für 350 EUR im Monat arbeitet. Nach fünf Jahren hat er selbstverständlich sein Daueraufenthaltsrecht erworben und zwar obwohl er die ganzen fünf Jahre vollständig oder ergänzend Sozialleistungen bezogen hat. Für seine mit ihm eingereiste spanische Ehefrau, die in der ganzen Zeit überhaupt nicht gearbeitet hat, gilt das natürlich auch.

Insofern sollte man sich davor hüten, mit Begriffen wie "gesicherter Lebensunterhalt" o.ä. im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes zu argumentieren.

Es ist also ggf. eine ziemlich komplexe Angelegenheit, zu prüfen, ob ggf. ein Recht zur Arbeitsplatzsuche (§ 2 Abs. 1a) bestanden bzw. fortbestanden hat oder ob der Umfang einer Erwerbstätigkeit zur Freizügigkeits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügigkG führt. Und insofern ist es für die Ausländerbehörden auf Grund der materiellen Beweislast naturgemäß einfacher, den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte abzulehnen als die (naturgemäß sehr temporäre) Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts zu treffen.
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Antwort #27 - 07.02.2015 um 16:37:00
 
Vielen Dank nochmals für die Hilfe.

Ich sehe das Thema FreizügigG ist gar nicht so einfach.

wenn ich jetzt die Antworten verstanden habe, es geht darum, ob man in den letzten 5 Jahren rechtsmässig  aufgehalten hat oder nicht.

Hier eröffnet sich dann die nächste Frage, was versteht man dann unter " rechtmässig " wird das für EU-Bürger nach dem FreizügigG oder nach AufenthG definiert.

Was bedeutet das konkret.

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Wenn die ABH in diesem Fall wirklich der Meinung wäre, meine Frau sei irgendwann nicht rechtsmässig aufgehalten, dann einfach Kopf schütteln.

Mokus

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Antwort #28 - 07.02.2015 um 19:22:06
 
Mokus schrieb am 07.02.2015 um 16:37:00:
was versteht man dann unter " rechtmässig " wird das für EU-Bürger nach dem FreizügigG oder nach AufenthG definiert.


Aufenthalt nach den Kriterien des § 2 FreizügG
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Antwort #29 - 07.02.2015 um 19:45:41
 
Hallo,

Mokus schrieb am 07.02.2015 um 16:37:00:
Hier eröffnet sich dann die nächste Frage, was versteht man dann unter " rechtmässig " wird das für EU-Bürger nach dem FreizügigG oder nach AufenthG definiert.

genau diese Frage hatte ich dir in meinem letzten Beitrag schon beantwortet.

Voraussetzung für einen "ständigen rechtmäßigen Aufenthalt" ist, dass der Unionsbürger sich in diesem Zeitraum durchgängig freizügigkeitsberechtigt hier aufgehalten hat. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt nicht.

Zitat:
Was bedeutet das konkret.

Jemand der immer krankenversichert war / ist und  keinen Cent dem Staat geschuldet hat, hat einpaar Jahren gearbeitet und hat Studium angefangen und ist fast fertig.

Zeiten, in denen deine Frau gearbeitet hat, fallen unter den Freizügigkeitstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.

Zeiten des Studiums fallen unter den Freizügigkeitstatbestand des § 4 FreizügG/EU, wenn in dieser Zeit Krankenversicherungsschutz bestand und der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert war.

Viele Grüße

dgstein
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