mgb schrieb am 07.02.2015 um 11:16:48:Das Daueraufenthaltsrecht wird nicht erworben, sondern das gibt es einfach wenn 5 Jahre abgelaufen sind.
das ist falsch: das Freizügigkeitsrecht wird natürlich erworben - nur dass es dazu keines Verwaltungsaktes bedarf, sondern der Erwerb kraft Gesetzes eintritt. Aber natürlich nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt auch tatsächlich erfüllt waren. Und § 4a Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz fordert nunmal einen
rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren Dauer. "Rechtmäßig" ist in diesem Sinne unionsrechtlich auszulegen und kann daher nur "mit Freizügigkeitsrecht" bedeuten. Ein Aufenthalt ohne Freizügigkeitsrecht, der vom Unionsstaat toleriert wird, ohne dass eine entsprechende Feststellung getroffen wird, genügt daher nicht und führt zu einer Unterbrechnung: die Uhr wird dann zurückgesetzt.
mgb schrieb am 07.02.2015 um 11:16:48:Deine Fundstelle kannst du sicher genauer präzisieren.
Die
VwV lautet insofern:
Zitat:Der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen (§§ 2 bis 4) kann nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts festgestellt werden, § 5 Absatz 5 Satz 1
§ 5 Abs. 5 S. 1 regelt die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung, welche (natürlich) nur dann ausgestellt werden darf, wenn das Daueraufenthaltsrecht tatsächlich erworben wurde (s. oben zum Erwerb). Der Verordnungsgeber ist bei der Abfassung der
VwV ersichtlich noch davon ausgegangen, dass nach 5 Jahren das Daueraufenthaltsrecht auf jeden Fall erworben wird. Insofern eindeutig auch Nr. 5.5.1.3: "Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dann nicht getroffen werden..." Wie man es also auch dreht und wendet: eine schlichte Verlustfeststellung kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn zuvor das DA-Recht tatsächlich erworben wurde. Daran ändern auch Unklarheiten in der
VwV letztlich nichts.
mgb schrieb am 07.02.2015 um 10:55:02:Danach ist einfach das Daueraufenthaltsrecht entstanden.
eben nicht. Die
VwV (und insbes. Nr. 5.5.1.1) regeln nämlich überhaupt nicht den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts.
grisu1000 schrieb am 07.02.2015 um 12:25:41:Sozialhilfebezug bedeutet damit kein Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG, da damit das Existenzminimum nicht gesichert ist.
aber genau das ist auch nicht richtig - Beispiel: ein italienischer Staatsangehöriger reist mittellos ein, beantragt Sozialleistungen und sucht eineinen Job. Nach 3 Monaten hat ein Landsmann Erbarmen mit ihm und beschäftigt ihn als Küchenhilfe für 350 EUR im Monat. Nach einem Jahr wird die Pizzaria geschlossen und er ist wieder drei Monate arbeitslos, danach findet er ein weiteres Restaurant, wo er auch für 350 EUR im Monat arbeitet. Nach fünf Jahren hat er selbstverständlich sein Daueraufenthaltsrecht erworben und zwar obwohl er die ganzen fünf Jahre vollständig oder ergänzend Sozialleistungen bezogen hat. Für seine mit ihm eingereiste spanische Ehefrau, die in der ganzen Zeit überhaupt nicht gearbeitet hat, gilt das natürlich auch.
Insofern sollte man sich davor hüten, mit Begriffen wie "gesicherter Lebensunterhalt" o.ä. im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes zu argumentieren.
Es ist also ggf. eine ziemlich komplexe Angelegenheit, zu prüfen, ob ggf. ein Recht zur Arbeitsplatzsuche (§ 2 Abs. 1a) bestanden bzw. fortbestanden hat oder ob der Umfang einer Erwerbstätigkeit zur Freizügigkeits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügigkG führt. Und insofern ist es für die Ausländerbehörden auf Grund der materiellen Beweislast naturgemäß einfacher, den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte abzulehnen als die (naturgemäß sehr temporäre) Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts zu treffen.