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Freizugigkeitstatbestand (Gelesen: 8.375 mal)
Themen Beschreibung: § 5 Abs. 5 i. V. mit § 4 a FreizügG/EU
Mokus
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06.02.2015 um 15:07:16
 
Schönen guten Tag,

ich möchte das Thema FreizügG/EU mit euch besprechen. Es geht um die Daueraufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland.

zB. Fall meiner Frau, sie ist 2010 nach D zu mir gekommen, in dieser Zeit hat sie Arbeit gesucht, leider klappt davon nix, da es 2 Gründe dafür vorlagen, erster war dass Ungarer/Innen bräuchten eine Arbeitserlaubnis, zweiter Grund war, dass Uni-Abschluss meiner Frau entspricht nicht, was die AG in D sehen möchten.

Zusammenfassung 1 : in den ersten 2 Jahren war nicht wirklich erfolgreich mit einem Job. ( ganz kurzfristige Tätigkeiten )


Nach diesen 2 Jahren hat sie entschieden das Studium in D anzufangen, während des Studiums hatte sie eine Beschäftigung von ca 13 Monaten gehabt, ( Sozialversicherungsplichtig ), danach keine Arbeit mehr bis Heute.

Zusammenfassung 2 : in diesen ca 5 Jahren hat sie nur ca 2 Jahren gearbeitet.



Auf vielen Seiten habe ich gelesen, dass als Voraussetzung für die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts ist, dass der EU-Bürger während der gesamten ersten 5 Jahren Freizügigkeitsberechtigt war.

Leistungen jeglicher Art wurden nie von uns bezogen.

Krankenversichert war sie immer seit 2010 mit mir oder durch AG als sie  Tätig war.

Wovon wir bisher gelebt haben, war immer anders, Zeiten mit Unterstützung der Eltern, und gab Zeiten durch Arbeit, auch Zeiten wo beides durch Eltern und Job.

könnte bitte jemand uns die Sachlage erklären, ob meine Frau während dieser Zeit Freizügigkeitsberechtigt war.


Vielen Dank



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Aras
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Antwort #1 - 06.02.2015 um 15:11:14
 
Wurde von der Ausländerbehörde in den 5 Jahren die sie hier ist der Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt?
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Mokus
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Antwort #2 - 06.02.2015 um 15:14:13
 

von der ABH wurde nix festgestellt, ich selber habe vor kurzem die Verlängerung meiner Aufenthaltskarte-EU bekommen.

Was mich aber zweifelt ist, dass ich damals die Aufenthaltskarte-EU erst nachdem Ende der Übergangsfrist bekommen habe, als ob damals die ABH meine Frau in dieser Zeit als nicht Freizügigkeitsberechtigt angesehen haben, allerdings etwas schriftliches haben sie ihr nie gegeben.
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Antwort #3 - 06.02.2015 um 15:19:00
 
Also ich lese aus § 4a nur, dass es auf die 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt ankommt.

Da die Ausländerbehörde in den ganzen Jahren nicht die Freizügigkeit widerrufen hat...

Ich lese nicht heraus, dass man jetzt großartig viel nachweisen muss.
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Mokus
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Antwort #4 - 06.02.2015 um 15:50:08
 
@ Aras vielen Dank.


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Antwort #5 - 06.02.2015 um 16:39:41
 
Mokus schrieb am 06.02.2015 um 15:07:16:
Es geht um die Daueraufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland.


Ähem, was genau meinst du damit?

Der 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatenangehörigen) ist nur für Drittstaatsausländer, also nicht für EU-ler.
Und der § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im AufenthG nimmt Bezug auf 2003/109/EG, also auch nicht für EU-ler.

EU-Bürger brauchen den Kaderadatsch nicht.

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Antwort #6 - 06.02.2015 um 16:40:43
 
Es geht hier um die Daueraufenthaltsbescheinigung. Nicht zu verwechseln mit Daueraufenthalt-EU
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Antwort #7 - 06.02.2015 um 16:54:47
 
Aras schrieb am 06.02.2015 um 16:40:43:
Es geht hier um die Daueraufenthaltsbescheinigung.



Genau.
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Antwort #8 - 06.02.2015 um 17:23:39
 
Hallo,

Aras schrieb am 06.02.2015 um 15:19:00:
Also ich lese aus § 4a nur, dass es auf die 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt ankommt.

Da die Ausländerbehörde in den ganzen Jahren nicht die Freizügigkeit widerrufen hat...

Ich lese nicht heraus, dass man jetzt großartig viel nachweisen muss.

ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. Ja, Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren in Deutschland ständig rechtmäßig aufhalten, erlangen von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht. Voraussetzung für einen "ständigen rechtmäßigen Aufenthalt" ist aber, dass der Unionsbürger sich in diesem Zeitraum durchgängig freizügigkeitsberechtigt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der UnionsRL hier aufgehalten hat (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-424.10).

Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt nicht. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 und 2 der UnionsRL.

Entsprechende Nachweise über ein Freizügigkeitsrecht in den vergangenen 5 Jahre wären also wohl doch erforderlich.

Viele Grüße

dgstein


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Mokus
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Antwort #9 - 06.02.2015 um 17:27:19
 
dgstein schrieb am 06.02.2015 um 17:23:39:
Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt nicht. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 und 2 der UnionsRL.

Entsprechende Nachweise über ein Freizügigkeitsrecht in den vergangenen 5 Jahre wären also wohl doch erforderlich.


widerspricht das dann nicht die bekannte Aussage, " ein EU-Bürger bleibt freizügigkeitsberechtigt, solange die ABH nicht das Gegenteil festgestellt hat "

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reinhard
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Antwort #10 - 06.02.2015 um 17:31:08
 
Nein. Wenn Du genau liest, siehst Du den Unterschied.

Ohne diese Nachweise bleibt er oder sie freizügigkeitsgeberechtigt. Es geht aber um das Daueraufenthaltsrecht mit weitergehenden Rechten, das man nach fünf Jahren (die nachzuweisen sind) bekommt.
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Mokus
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Antwort #11 - 06.02.2015 um 17:38:28
 
Nicht wirklich nachvollziebar, entweder man ist Freizügigkeitsberechtigt oder eher nicht.

was denkt ihr bitte über den geschilderten Fall.

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Antwort #12 - 06.02.2015 um 17:52:27
 
Mokus schrieb am 06.02.2015 um 17:38:28:
Nicht wirklich nachvollziebar, entweder man ist Freizügigkeitsberechtigt oder eher nicht.


Genau. Und es wird selten überprüft.

Aber wenn man dauer-freizügigkeitsberechtigt ist und darüber den Nachweis will, dann muss man eben irgendwie belegen, dass man fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt war. Sonst kann ich morgen losfahren und mir 27 Karten in 27 Ländern abholen, wenn kein Nachweis gefordert wird.
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Antwort #13 - 06.02.2015 um 18:05:07
 
reinhard schrieb am 06.02.2015 um 17:52:27:
Sonst kann ich morgen losfahren und mir 27 Karten in 27 Ländern abholen, wenn kein Nachweis gefordert wird.


Gut, du hast es erwähnt.

ich werde hier das Ergebnis berichten, wenn die Sache abgeschlossen ist.

falls noch Tipps, Vielen Dank
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Antwort #14 - 06.02.2015 um 19:46:38
 
Mokus schrieb am 06.02.2015 um 17:27:19:
widerspricht das dann nicht die bekannte Aussage, " ein EU-Bürger bleibt freizügigkeitsberechtigt, solange die ABH nicht das Gegenteil festgestellt hat "


nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH dürfte diese Aussage nicht mehr haltbar sein. Ein Unionsbürger kann sich durchaus jahrelang in Deutschland aufhalten, ohne ein Recht zum Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) zu haben. Nur macht das relativ wenig, weil er trotzdem nicht ausreisepflichtig ist und ein Aufenthaltsrecht jederzeit wieder erlangt werden kann, wenn er wieder einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt. Nur wenn die Behörde das Fehlen eines Aufenthaltsrechts feststellt (was also bereits vor der Feststellung entfallen sein muss, denn sonst könnte man dort nichts feststellen), dann würde der Unionsbürger auch ausreisepflichtig werden. Insofern: Daueraufenthalt gibt's nur, wenn   5 Jahre ein Aufenthaltsrecht bestand. National-rechtlich liegt die Beweislast dafür beim Antragsteller, ob der EuGH hier unionsrechtlich andere Maßstäbe anlegen würde, ist mir nicht bekannt.
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