Hallo Antonio,
wenn du dir den § 30
AufenthG mal anschaust, wirst du sehen, dass du als die Person, die in Deutschland ist, von den Buchstaben a-g eines erfüllen musst:
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
neinb)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
neinc)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
neind)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
zwei Jahre hast du nicht und wenn du die zwei Jahre hast, könnte es sein, dass selbst dann deine Freundin nicht herkommen kann, weil deine AE (§ 16?) eine NE ausschließte)
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,
ihr seid nicht vor deiner Einreise verheiratet gewesen, also neinf)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
neing)
eine Blaue Karte EU besitzt.
neinSo, wie ich das aus deiner Schilderung lese, erfüllst du keines davon.
Sie kann sich aber ja als Mexikanerin 90 Tage im Halbjahr visumfrei in Deutschland aufhalten, aber sie wird wohl keine
AE bekommen.
Heiraten könnt ihr in Mexico oder Deutschland, wobei ich mir aber vorstellen kann, dass es für euch einfacher sein wird in Mexico zu heiraten. Die Heiratsurkunde aus Mexico kannst du dann beglaubigt übersetzen lassen und bei deinem zuständigen Standesamt vorlegen, damit die schauen, ob die Ehe in der BRD gültig ist