Du lebst seit 7 Jahren in Deutschland. Du bist mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Dadurch kommt nur eine Anspruchseinbürgerung gemäß § 10
StaG in Frage.
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html Bei der Anspruchseinbürgerung ist die Lebensunterhaltsicherung für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörige in Abs. 1 Nr.3 geregelt.
Zitat:3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.htmlDie Nummer besteht aus zwei Teilen:
Zitat:den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann
Die Unterhaltsfähigkeit ist auf die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigte einzuschränken. Also § 1601 bis § 1615. Du bist für das Stiefkind aber nicht unterhaltspflichtig.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93946.htmlUnterhaltspflichtig für das Kind ist weiterhin der rechtliche Vater.
Du bist "sittlich verpflichtet" für das Kind mit zu sorgen. Das bedeutet aber keine Pflicht im bürgerlichen Sinne, sondern dass es ganz normal ist für das Kind zu sorgen.
Du bist nur für dich und deine Ehefrau und für mögliche weitere eigene Kinder unterhaltspflichtig. Wenn der Sachbearbeiter dir gesagt hat, dass das Gehalt für dich und deine Frau ausreicht, dann hast du auch keinen Anspruch auf Leistungen nach
SGB II und XII und könntest diese auch nicht Inanspruch nehmen.
Zitat: oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat
D.h. wenn du Leistungen nach
SGB II oder XII nehmen würdest, dann müsste man überprüfen ob du das selber verschuldet hast. Z.B. ob du selber gekündigt hast und deine Arbeitslosigkeit absichtlich herbeigeführt hast oder vielleicht betrieblich gekündigt wurdest und somit unabsichtlich arbeitslos bist.
Jetzt in deinem konkreten Fall wäre das Stiefkind ja kein schuldhaftes Anhängsel. Das Kind kam mit der Partnerin. Im Vergleich mit der Regeleinbürgerung, wo man vom Partner abhängig ist, ist man bei der Anspruchseinbürgerung unabhängig vom Partner.
Wäre es jetzt so wie du es dir vorstellst, dass die Einbürgerung verweigert wird, weil die Lebensunterhaltssicherung aufgrund von Partnern und Kinder verweigert wird, dann würde ja der Gesetzgeber den Anreiz geben, dass sich alle vor der Einbürgerung Scheiden lassen.
Kurz gesagt:
Würdest du jetzt ALG II beziehen, weil der Lebensunterhalt aufgrund des Kindes nicht gesichert ist, dann wäre die Inanspruchnahme nicht zu vertreten, da du ja für deinen Lebensunterhalt und den deiner Frau sorgst.
Also egal wie man es dreht und wendet:
Du musst dir keine Sorgen machen. Einfach angeben, dass das Kind ein Stiefkind ist.