Ich habe eine Frage zur
NE mit BC.
Im Juli 2013 habe ich angefangen in Vollzeit in meinem aktuellen Job zu arbeiten. Dieser gehört zu den Mangelberufen. Das Gehalt hätte damals für die BC ausgereicht (gemessen an der damaligen Grenze).
Allerdings habe ich nicht sofort die BC beantragt, da ich das Ende der Probezeit abwarten wollte.
Stattdessen nutzte ich noch meine
AE nach §16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche, mit der ja auch eine Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Die BC habe ich daher erst im Januar 2014 beantragt und bekommen.
Nun habe ich §19a Abs. 6 genau gelesen und gesehen, dass darin steht:
Zitat:(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate
eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe
B1 nachweist.
Wie ist §19 Abs. 6 zu interpretieren?
Genügt es wirklich einfach 21 Monate lang eine hochqualifizierte Beschäftigung nach Abs. 1 ausgeübt zu haben? Und zwar ungeachtet des §§ des Aufenthaltstitels, den man am Anfang hatte, wenn man heute eine BC hat?
Gilt das insb. auch für die Monate mit
AE nach §16 Abs. 4?
Wenn das so ist, dann könnte ich also schon im April 2015 eine
NE beantragen (mit Aussicht auf Erfolg), oder?