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Besuchsaufenthalt brasilianische Freundin (Gelesen: 4.853 mal)
Sh1v0r
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.01.2015 um 11:53:07
 
Hallo zusammen,

wir planen einen längeren Besuchsaufenthalt für meine Freundin. Für Ihren Aufenthalt ist, vorerst, "nur" der erneute Besuch eines Sprachkurses vorgesehen. Das Erlernen unserer Sprache halte ich für den wichtigsten Punkt, wenn sie zukünftig hier leben und arbeiten (nach der Hochzeit und der damit verbundenen Arbeitserlaubnis) möchte. Nun habe ich heute mit der Ausländerbehörde in meiner Stadt telefoniert und dort sagte man mir (nach anfänglicher Fehlinformation), dass man aus Brasilien "problemlos" einen Besuchsaufenthalt genehmigt bekommt.

Ich muss die Person beim Einwohnermeldeamt melden, dass sie bei mir wohnt, eine Verpflichtungserklärung abgeben und eine Krankenversicherung abschließen. Dies seien die relevanten Papiere mit denen man zur Ausländerbehörde muss um dort die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

Dies sind auch soweit die Infos die ich über die Webseite des Auswärtigen Amts gefunden habe.
Zitat:
Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
Brasilien (4)      Nein
3) Aufenthaltstitel (auch für Aufenthalte über 90 Tage) können nach der visumfreien Einreise beantragt werden.
4) Regelung unter 3) gilt entsprechend, wenn keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.


Nun stellen sich uns 2 Fragen:
1) Zum einen war sie von Okt.14 - Dez.14 knapp 67 Tage bei mir - heißt ihr Besuchervisum (90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen) würde noch 23 Tage gelten. Reicht dies aus um den Antrag hier vor Ort durchzubekommen oder wird dies zu knapp? Endet diese Frist mit der Antragsstellung?(bei späterer Genehmigung selbstredend- sollte der Antrag abgelehnt werden muss sie ja eh ausreisen)

2) Ist das Ganze in der Praxis auch relativ einfach oder gibt es eher Schwierigkeiten die Aufenthaltsgenehmigung genehmigt zu bekommen? Die Auskunft von der Ausländerbehörde hörte sich sehr positiv an - sollte sie nun für diesen Antrag erneut einreisen und nach knapp 20 Tagen wieder ausreisen müssen wäre dies natürlich ärgerlich.


Vielen, vielen Dank schon einmal im voraus!

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MaxPower
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.01.2015 um 12:55:48
 
Sofern der Aufenthalt darauf abzielt, dass sie länger bleiben möchte (keinen Vorübergehenden Touristischen Aufenthalt) düfte es wegen der Einreise kein Problem geben. Auch mit der Frist 90/180 Tage braucht ihr euch da keine Gedanken machen.

Sie sollte bei der Einreisekontrolle aus Brasilien jedoch die Dokumente vorweisen können, die Aufschluss darüber geben, was genau sie hier in Deutschland vor hat. Zu beachten ist dass ein Direktflug von Brasilien nach Frankfurt/München anszustreben ist. Eine Einreise über ein anderes Schengenland (Portugal) ist weniger ratsam.
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Muleta
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Antwort #2 - 09.01.2015 um 13:29:38
 
für Brasilianer gilt das Sichtvermerksabkommen im Sinne von § 16 AufenthV. Die deutsche Botschaft in Brasilia hat dazu eigentlich ganz brauchbare Hinweise: http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/KonsularserviceNeu/04Reisenna...

"Allgemeine" Informationen, die nicht die spezielle Situation von bras. StAng betreffen, führen vermutlich in die Irre.

Wenn sie bereits jetzt fest vor hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, würde sie schon im Heimatland ein Visum von der deutschen Botschaft benötigen.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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MaxPower
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Antwort #3 - 09.01.2015 um 16:36:53
 
Beschäftigungen iSd §17 II AufenthV wären aber erlaubt oder ?
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Aras
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Antwort #4 - 09.01.2015 um 16:42:52
 
Geplanter Aufenthalt für Beschäftigung benötigt Visa. Für alle anderen Aufenthaltszwecke können die Aufenthaltserlaubnisse im Inland beantragt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 09.01.2015 um 17:03:37
 
MaxPower
§ 17 II AufenthV ist ja nichts Besonderes oder eine Sonderregelung für Brasilianer.. gilt allgemein
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Sh1v0r
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Antwort #6 - 11.01.2015 um 00:15:05
 
Vielen Dank für eure Anworten und den Link der deutschen Botschaft!!!

Zitat:
Ausnahmen:
1. Einreise über einen anderen Mitgliedsstaat des Schengengebiets: Falls Sie keinen Direktflug nach Deutschland haben, sondern über ein anderes Schengenland nach Deutschland einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis vor Abreise beantragen. In allen anderen Fällen ist es Ihnen freigestellt, die Aufenthaltserlaubnis vor Einreise bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung oder nach Einreise direkt bei der Ausländerbehörde zu beantragen.


Das ist ja der Punkt, den Ihr angesprochen hattet. Ich reise z.B. immer über Portugal. Direktflug bedeutet allerdings nur, dass in einem Schengenland nicht zwischengelandet werden sollte. Ob die Airline (gerade bei TAM / GOL nicht ungewöhnlich) vorab quer durch Brasilien fliegt ist demnach egal, oder?

Hat diese Aufenthaltsgenehmigung (ohne Arbeitserlaubnis) irgendeine Frist oder gilt diese solange wie ich ihren Unterhalt bezahle und sie bei mir offiziell gemeldet ist sowie eine Krankenversicherung vorweisen kann?

@MaxPower bezüglich der "Resttage" Ihres Touristenvisums bin ich etwas besorgt falls es bei dem Antrag zu Problemen kommt. Hast du / habt Ihr Erfahrungswerte wie lange das Ganze circa dauert? Gilt als Datum der Antragseingang? Alles andere läge ja dann in Händen der Ausländerbehörde ob Ihr Restvisum ausreichend ist. Soooo günstig sind die Flüge ja nicht, dass man hier auf gut Glück nach Deutschland reisen sollte.


Ihr habt mir schon sehr weiter geholfen - vielen Dank!
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Aras
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Antwort #7 - 11.01.2015 um 00:26:28
 
Wenn man im Transitbereich des portugiesischen Flughafens bleibt, erfolgt auch keine Einreise in Portugal. Erst beim Verlassen der Transitzone beim deutschen Flughafen erfolgt der Grenzübertritt und somit die direkte Einreise.

Deine Freundin muss den Antrag stellen. Daraufhin bekommt sie entweder die Aufenthalterlaubnis oder nicht. Der Aufenthalt ist aber bis zur Entscheidung erlaubt.

Ja das Antragsdatum ist entscheidend.
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Antwort #8 - 11.01.2015 um 00:28:32
 
Die AE (Aufenthaltserlaubnis)-- die  sie in D direkt beantragen kann--, die Erteilung und Verlaengerung richtet sich nach dem Aufenthaltsrecht und ist abhaengig vom jeweiligen Aufenthaltszweck.
z.B. Sprachkurs  regelmaessig 12 Monate

reiner Besuch/Tourismus ist regelmaessig auf 3 Monate (ohne Visa) begrenzt und kann auf 6 Monate verlaengert werden
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Antwort #9 - 11.01.2015 um 01:02:58
 
Das hört sich ja alles recht positiv an.

Der Plan ist folgender:
Sie hat bei ihrem ersten Besuch 2 Sprachkurse (jeweils 1 Monat) bei der Inlingua absolviert.

Wenn sie nun einreist wird sie (je nach Datum) direkt oder 1 Monat später erneut bei 0 beginnen und einen 3 Monatskurs an der VHS machen. (länger gehen diese Kurse ja nicht)
Integrationskurse sind nur für Personen vorgesehen die das staatlich bezahlt bekommen und nicht für Selbstzahler.
Im Anschluss kann sie dann den Aufbaukurs ( A2) machen, der wieder 3 Monate dauert.... usw.

Sobald ihr Deutsch soweit fortgeschritten ist, dass sie damit auf Arbeitssuche gehen kann (zu dem Zeitpunkt wird uns klar sein ob es ihr a) auch länger als 2 Monate hier gefällt um hier auf Dauer zu leben und b) ob die Beziehung funktioniert wie wir uns das vorstellen) werden wir die Heirat ins Auge fassen um Ihr auch das Arbeiten zu ermöglichen.

Ist zwar nicht die romantischste Art, jedoch sucht man sich das ja im Vorfeld nicht aus ob man die Liebe auf nem anderen Kontinent findet und nur diese Möglichkeit hat...
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Saxonicus
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Antwort #10 - 11.01.2015 um 10:44:05
 
Aras schrieb am 11.01.2015 um 00:26:28:
Wenn man im Transitbereich des portugiesischen Flughafens bleibt, erfolgt auch keine Einreise in Portugal. Erst beim Verlassen der Transitzone beim deutschen Flughafen erfolgt der Grenzübertritt und somit die direkte Einreise. 

Wenn sie von Portugal aus nach Deutschland weiterfliegen will, dann muss sie den Transitbereich verlassen, weil der Flug von Portugal nach Deutschland gewissermaßen ein Inlandflug (innerhalb des Schengenraums) ist.

Die Einreisekontrolle (Pass und Zoll) findet dann dort statt. Bei Ankunft in Deutschland gibt es dann keine Kontrollen mehr.
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Antwort #11 - 11.01.2015 um 13:19:56
 
Saxonicus schrieb am 11.01.2015 um 10:44:05:
Die Einreisekontrolle (Pass und Zoll) findet dann dort statt. Bei Ankunft in Deutschland gibt es dann keine Kontrollen mehr. 


Das Problem ist doch, dass sie schengenrechtlich die Rückkehrwilligkeit innerhalb der Schengenregeln gilt. D.h. sie lügt den Grenzbeamten in Portugal an oder sie riskiert einen direkten Rückflug.

Deshalb schreibt ja auch das DEU Konsulat in Brasilien, dass die visafreie Einreise mit anschließenden Antrag auf AT nur über einen Direktflug nach Deutschland geht.
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Antwort #12 - 12.01.2015 um 19:33:05
 
Zitat:
Sprachkurs: Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden.

Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss i. d. R. ein täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich begrenzt sein. Ist nach Kursende das Ausbildungsziel noch nicht erreicht, so kann die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von 12 Monaten verlängert werden.


An der VHS bedeuten die "Superintensivkurse für Studenten und Schnelllerner", dass dieser 52x mit insgesamt 208 Ustd (Mo-Fr  9:00 Uhr - 12:30 Uhr) stattfindet. Dies wäre die Grundstufe 1 und der Kurs würde ca 2,5 Monate dauern.

1) Die 18 Wochenstunden werden hier nicht erreicht. (3,5 Std. x 5 Tage = 17,5 Std) Wird es hier Probleme geben?

2) Der Kurs dauert ca. 2,5 Monate, wird die AE also nur für diesen Zeitraum erstellt?
Wie komme ich denn auf die maximalen 12 Monate? Ich habe keinen Kurs gefunden der 12 Monate andauert.


Die Standardkurse (normales Lerntempo) dauern hingegen ca. 4 Monate und beinhalten 98 Unterrichtsstunden und finden 49x statt. Hier komme ich auf 6 Std / Woche, was ja zu wenig wäre.


Ich finde also kein Mittelmaß für einen langen Zeitraum und genügend Unterrichtsstunden um diese 12 Monate genehmigt zu bekommen?!

Hat hier jemand ggfs Erfahrungen sammeln können und könnte mir den ein oder anderen Tipp geben?
Vielen Dank!
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Antwort #13 - 12.01.2015 um 20:28:47
 
Der Sprachkurs muss 18 Unterrichts -(Schul-)stunden pro Woche haben.
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Antwort #14 - 12.01.2015 um 20:52:24
 
Sh1v0r schrieb am 12.01.2015 um 19:33:05:
1) Die 18 Wochenstunden werden hier nicht erreicht. (3,5 Std. x 5 Tage = 17,5 Std)

Falsch, sie werden erreicht.

3,5 Zeitstunden sind 4 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) mit 30 Minuten Pausen dazwischen.
Macht insgesamt 20 Wochenstunden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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