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Geburtsurkunde für Namensänderung immer erforderlich? (Gelesen: 7.210 mal)
Aras
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Antwort #15 - 09.01.2015 um 09:32:34
 
Ich konnte jetzt in der Schnelle auch keine Pflicht zur Umschreibung aufgrund der Änderung des Namens erkennen. Dem kann ich also vorerst zustimmen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Obst88
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Antwort #16 - 12.01.2015 um 10:38:35
 
Habe jetzt schonmal rausgefunden, dass man den neuen Namen zusätzlich auf eine Leerseite in den chinesischen Reisepass eintragen lassen kann. Das hilft ja schonmal ein wenig.
Beim eAT kann man den dann aber nur auf einem Zusatzblatt eintragen lassen, nicht auf dem eAT selbst, ist das richtig?
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Aras
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Antwort #17 - 12.01.2015 um 10:41:29
 
Obst88 schrieb am 12.01.2015 um 10:38:35:
Beim eAT kann man den dann aber nur auf einem Zusatzblatt eintragen lassen, nicht auf dem eAT selbst, ist das richtig?


Falls es keinen Platz mehr auf der eAT gibt - Ja.
Falles noch Platz auf der eAT gibt - Nein.
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Antwort #18 - 12.01.2015 um 10:45:13
 
Platz müsste es geben, vorher stand ja immer "siehe Zusatzblatt" was da jetzt nicht mehr drauf steht. Danke.
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