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FZF zum ungebornen Kind (Gelesen: 14.434 mal)
Petersburger
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Antwort #30 - 08.01.2015 um 21:55:44
 
Pikanto schrieb am 08.01.2015 um 21:32:10:
Ich kann keinen Gesetzestext finden, in dem das nachzulesen wäre, dass der A1 nachweis nicht erforderlich.

Falscher Ansatz:

Wo steht, daß er erforderlich ist?
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Pikanto
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Antwort #31 - 08.01.2015 um 23:35:16
 
ich weiss das steht nirgendwo .aber wo steht , dass eine FZF zum ungebornen Kind kein A1 erforderlich ist...ein paregraph oder so was, dass meine Frau das an die Botschaft schickt...ich danke euch allen
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Petersburger
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Antwort #32 - 09.01.2015 um 06:17:36
 
Bitte lies doch mal, was bereits von mir hier zitiert wurde.

Ich bleibe dabei:
Es ist der falsche Ansatz. Eine Forderung muß begründet sein.
Was im Gesetz nicht als Voraussetzung genannt ist, darf auch nicht als einziger Grund für eine Ablehnung dienen.

Nicht: Du mußt begründen, warum die Forderung nicht erfüllt werden muß.


Im Übrigen meine ich - für den Fall, daß wir hier tatsächlich über eine Ablehnung (!) ausschließlich (!) wegen fehlender Sprachkenntnisse (!) reden -, daß der schnellste Weg über den Bürgerservice des AA führt.
Dafür muß noch nicht mal ein Bescheid der AV ausgehändigt worden sein. Man kann also direkt anrufen bzw. schreiben.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2015 um 06:28:06 von Petersburger »  

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Saxonicus
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Antwort #33 - 09.01.2015 um 07:42:18
 
Pikanto schrieb am 08.01.2015 um 19:07:54:
ich dachte FZF zum ungeborenen Kind braucht Man keinen A1 Nachweis oder?

Hat sie denn auch tatsächlich den Nachzug zum Kind und nicht zum Ehemann beantragt ?
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grisu1000
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Antwort #34 - 09.01.2015 um 07:59:51
 
Pikanto schrieb am 08.01.2015 um 23:35:16:
ch weiss das steht nirgendwo .aber wo steht , dass eine FZF zum ungebornen Kind kein A1 erforderlich ist


Es ist im Gesetzestext schlicht und einfach nicht gefordert

Die AVwV weist explizit darauf hin, dass eine Ehefrau die günstigere Regelung des Nachzugs zum Kind in Anspruch nehmen kann. Diese ist für die AV bindend.

Zitat:
28.1.8 Der Rechtsgrund des Ehegattennachzugs nach §§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 und des Nachzugs zum deutschen Kind nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ggf. unabhängig von einander geltend gemacht werden, wenn sich sowohl der Ehegatte als auch das minderjährige ledige Kind im Bundesgebiet aufhalten. Beide Nachzugstatbestände verwirklichen eigenständige grundrechtliche Schutzgebote des Artikels 6 GG.

Die Beantragung des Familiennachzugs zum deutschen Kind bedeutet in diesem Fall keine unzulässigeUmgehung der Voraussetzungen des Ehegattennachzugs, insbesondere des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse.


Das gilt natürlich auch für FZF zum ungeborenen Kind.
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Pikanto
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Antwort #35 - 09.01.2015 um 13:33:30
 
ich bedanke mich sehr Hertzlich bei euch allen...meine Frau hat eine Remonstration mit Begrüdung an die Botschaft gefaxt, dass die Deutsch-Grundkenntnisse in diesem Fall ( § 28 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3)  nicht erforderlich ist, da sie einen Antrag auf Familienusammenführung zum deutschen Kind und nicht zum Ehemann beantragt hat.

Im Brief,was die AV an meine Frau geschickt hat, steht nach
§ 30 Absatz 1 Nr 2
muss einen Nchweis (A1) vorgelegt werden aber der SB irrt sich, meine Frau hat einen Antrag auf FZF zum Kind und nicht zum Ehegatten......im Antrag steht das ganz deutlich...ich verstehe die Welt nicht mehr, meine Frau ist schwanger (23 Schwangerschaftswoche), unser Kind wird voraussichtlich am 13.05.2015 zur Welt kommen. Soweit ich weiss, hat ein deutsches Kind das Recht, abgesehen von Deutschkenntnise sein Ausländischen Elternteil in Deutschland zur Welt zu kommen, oder habe ich falsch verstanden?

wie lange daurt die Remonstration in diesem Fall (Frau Schwanger, und bald wird sie in dem siebten Monat), weil der SB nach meiner Meinung sich geirrt hat.

danke für die jede  Hilfe......ich bin echt Fassunglos


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Pikanto
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Antwort #36 - 09.01.2015 um 13:41:53
 
Petersburger schrieb am 09.01.2015 um 06:17:36:
Bitte lies doch mal, was bereits von mir hier zitiert wurde.

Ich bleibe dabei:
Es ist der falsche Ansatz. Eine Forderung muß begründet sein.
Was im Gesetz nicht als Voraussetzung genannt ist, darf auch nicht als einziger Grund für eine Ablehnung dienen.

Nicht: Du mußt begründen, warum die Forderung nicht erfüllt werden muß.


Im Übrigen meine ich - für den Fall, daß wir hier tatsächlich über eine Ablehnung (!) ausschließlich (!) wegen fehlender Sprachkenntnisse (!) reden -, daß der schnellste Weg über den Bürgerservice des AA führt.
Dafür muß noch nicht mal ein Bescheid der AV ausgehändigt worden sein. Man kann also direkt anrufen bzw. schreiben.


sorry!!!!!!!!!ich bin nur einbischen durcheinanderi, ch habe shon gelesen und den Text an meine Frau geschickt, und die hat das extra an Botschaft extra gefaxt.

danke seeeeeeehr .wir müssen ja nur warten, wie der SB reagiert wird. und ich weiss nicht, wie lange das noch das dauert, weil ich meine Frau bei der Entbindung hier bei mir will.
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reinhard
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Antwort #37 - 09.01.2015 um 13:47:32
 
Dir wurde jetzt mehrfach ein Weg empfohlen, der voraussichtlich schneller ist als die Remonstration.

Den könntest Du jetzt, also heute, also sofort gehen.

Interesse?
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Antwort #38 - 09.01.2015 um 14:42:13
 
reinhard schrieb am 09.01.2015 um 13:47:32:
Dir wurde jetzt mehrfach ein Weg empfohlen, der voraussichtlich schneller ist als die Remonstration.

Den könntest Du jetzt, also heute, also sofort gehen.

Interesse?


danke Reinhard, ich habe vor einer Stunde bei der AA Bürgerservice angerufen und die Frau meinte zu mir, ich habe vollkommen Recht, meine Frau in diesem Fall muss keinen A1 nachweis vorlegen, da der zuzug zum Kind und nicht zum Ehmann ist, sie sagte mir, ich muss ein paar Tage warten, wenn die AV nicht reagiert, dann soll ich bei Herr Hildebrand anrufen, der ist zuständig für solche Fälle und ist er auch zuständig  für die Deutsche AV in Maorkko
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Antwort #39 - 09.01.2015 um 20:21:50
 
Saxonicus schrieb am 09.01.2015 um 07:42:18:
Hat sie denn auch tatsächlich den Nachzug zum Kind und nicht zum Ehemann beantragt ?


ja zum ungebrenen Kind
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Antwort #40 - 09.01.2015 um 20:44:55
 
nochmal zum Thema,,ich habe nochmals das Schreiben vom SB der AV durchgelesen, es steht nichts von der Ablehnung sondern nur, dass der SB einen Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 30 nr 2 noch verlangt und das ist ja natürlich falsch, weil meine Ehefrau den Antrag auf FZF zum Kind und nicht zum Ehegatten beantragt hat.

jetzt waren wir schnell und meine Frau hat die Remonstration an die AV schon gefaxt,,,ich habe viel nachgedacht und habe mich entschieden, dass meine Frau diese Remonstration durch einen Brief zurückzieht, dass meine Frau das Schreiben als Ablehnung verstanden hat,weil sie vezweifelt war und schnell reagiert hat und nun bittet um die Entschuldigung aufgrund dieses Misverständnis und dass der Antrag weiter bearbeitet wird.

kann meine Frau so machen? danke im Voraus
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Petersburger
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Antwort #41 - 09.01.2015 um 21:37:55
 
Kann sie machen. Das schafft zumindest Klarheit.

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Antwort #42 - 09.01.2015 um 22:14:23
 
Petersburger schrieb am 09.01.2015 um 21:37:55:
Kann sie machen. Das schafft zumindest Klarheit.

Eine Remonstration ist vor der Entscheidung schlicht sinnlos ...


ja das ist ja schon mal gut, ich habe mich sorgen gemacht, dass der SB diese Remonstration vernünftig nimmt und der Antrag muss vom Anfang an geprüft werden und das dauert besimmt ein paar Wochen aber bin jetzt beruhigt.
Der Antrag ist noch nicht abgelehnt, es heisst, diese Remonstration  durch einen Briefzurückziehen und nochmal alles erklären und der Antrag muss weiter bearbeitet werden.
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Antwort #43 - 10.01.2015 um 00:46:17
 
guten abend pekanto ich hab bitte eine frage hat dein frau ärtzlische bescheinigung das sie schwanger ist bei deutschebotschaft in rabat oder nicht?weil ich hab d gliesche fall.lg
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« Zuletzt geändert: 10.01.2015 um 01:01:04 von yous05 »  
 
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Antwort #44 - 10.01.2015 um 01:18:05
 
yous05 schrieb am 10.01.2015 um 00:46:17:
guten abend pekanto ich hab bitte eine frage hat dein frau ärtzlische bescheinigung das sie schwanger ist bei deutschebotschaft in rabat oder nicht?weil ich hab d gliesche fall.lg


ja meine Frau hat ein Ärztlicher attest vorgelegt aber erst ab der dritte Monat
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