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FZF zum ungebornen Kind (Gelesen: 14.435 mal)
Pikanto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 03.01.2015 um 16:44:16
 


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

    1. Ehegatten eines Deutschen,

    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

   
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


Bei einem Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil, oder eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind kommt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Die Frage: gilt das auch in meinem Fall?? weil das Kind noch nicht geboren wurde...spielt das eine Rolle oder eher nicht?? ich bedanke mich für jede Antwort..
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erne
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Antwort #16 - 03.01.2015 um 17:30:28
 
Pikanto schrieb am 03.01.2015 um 16:44:16:
Die Frage: gilt das auch in meinem Fall??


was soll gelten?
Der Anspruch auf die AE nach §28.1.3 ist gegeben, auf Einreise auch vor der Geburt,


http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf

28.1.4
Zitat:
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermög-
lichen, sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reise-
fähigkeit der Schwangeren – insbesondere im
Zusammenhang mit möglichen Gesundheits-
risiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei
zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Ein-
reise zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht
werden

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Pikanto
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Antwort #17 - 04.01.2015 um 03:04:05
 
erne schrieb am 03.01.2015 um 17:30:28:
was soll gelten?
Der Anspruch auf die AE nach §28.1.3 ist gegeben, auf Einreise auch vor der Geburt,


http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf

28.1.4



ich beziehe ALG 2 ...ist dann Einkommensnachweis irrelevant oder muss vorgelegt werden? das meinte ich.. danke erne
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erne
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Antwort #18 - 04.01.2015 um 11:42:44
 
Pikanto schrieb am 04.01.2015 um 03:04:05:
Einkommensnachweis irrelevant


wenn du Deutscher bist: ja

Pikanto schrieb am 04.01.2015 um 03:04:05:
oder muss vorgelegt werden?


nur um von den Gebühren für die AE befreit zu werden
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Pikanto
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Antwort #19 - 06.01.2015 um 09:00:01
 
ich war gestern  bei der ABH und habe die Unterlagen ohne Einkommensnachweis eingereicht, ich habe die SB gefragt, warum die ABH die Einkommensnachweise verlangt hat, obwohl es um einen Nachzug zum Deutschen Kind geht, antwortete sie mir, auch wenn es darum geht, verlangt die ABH die Einkommensnachweise. Sie hat aber die anderen Unterlagen ( Mietvetrag,EWE, ect...) angenommen und war kein Problem, zum schluss sagte sie mir, "machen Sie sich keine Sorgen".
ich habe ein gutes Gefühl und hoffe es klappt.

ich habe zwei Fragen:  wie läuft jetzt weiter? und wie lange dauert bis das AA  sich bei meiner Frau meldet?

ich bedanke mich bei allen, die mir antworten und helfen.
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reinhard
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Antwort #20 - 06.01.2015 um 13:19:30
 
Das Auswärtige Amt meldet sich gar nicht bei Deiner Frau, das macht irgend jemand aus der Konsularabteilung der Botschaft.

Wie lange das dauert, kann aber niemand sagen außer der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter selbst. Dir kann es letztlich nur Deine eigene Frau sagen.
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Pikanto
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Antwort #21 - 06.01.2015 um 14:16:07
 
danke Reinhard, ich meinte das Konsulat und nich das AA.
Man härt öfter, nachdem Man die Unterlagen bei ABH eingereicht hat, dauert nur ein paar tage bis das Konsulat die stellungnahme von ABH kriegt..stimmt das?
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reinhard
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Antwort #22 - 06.01.2015 um 22:02:17
 
Es stimmt, dass man das öfters hört.

Öfters hört man auch was anderes.

Das nützt Dir aber nichts, da Dir nur Deine Frau sagen kann, wie lange es dauert. Ich nehme an, sie sagt es Dir auch.
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Pikanto
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Antwort #23 - 08.01.2015 um 19:07:54
 
Hallo Leute, meine Frau hat heute einen Brief von AV bekommen, das Visum ist abgelehnt worden, sie muss die A1 - Kenntnisse nachweisen.

ich dachte FZF zum ungeborenen Kind braucht Man keinen A1 Nachweis oder?

Soweit ich in der Fourum gelesen habe, hat ein deutsches Kind das Recht, abgesehen von Deutschkenntnise sein Ausländischen Elternteil und Finanzielle Lage sein Deutschen Elternteil in Deutschland zur Welt zu kommen, oder habe ich falsch verstanden?
es geht ja nicht um Verhältnisse meiner Frau, sondern, da der Zuzug zum Kind geht

Bitte um Hilfe!!!!!!!! was nun? hat die AV Recht den Antrag abzulehnen???

danke im Voraus

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Antwort #24 - 08.01.2015 um 19:25:00
 
Hast du das Ablehnungsschreiben gelesen? Steht da dass aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse abgelehnt wurde?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #25 - 08.01.2015 um 19:29:57
 
Wenn es möglich ist, lass Dir eine Kopie / Scan des Ablehnungsschreibens zuschicken.

Falls tatsächlich ein A1-Zertifikat verlangt wird, beschwer Dich beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes (per Mail und Kopie anhängen).
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Antwort #26 - 08.01.2015 um 19:34:19
 
Der Antrag darf nicht nur allein wegen fehlender Deutsch-Grundkenntnisse abgelehnt werden.

Die AVwV zum AufenthG ist da in Zi. 28.1.8 völlig unmißverständlich:
Zitat:
Der Rechtsgrund des Ehegattennachzugs nach §§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 und des Nachzugs zum deutschen Kind nach § 28 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ggf. unabhängig von einander geltend gemacht werden, wenn sich sowohl der Ehegatte als auch das minderjährige ledige Kind im Bundesgebiet
aufhalten. Beide Nachzugstatbestände verwirklichen eigenständige grundrechtliche Schutzgebote des Artikels 6 GG. Die Beantragung
des Familiennachzugs zum deutschen Kind bedeutet in diesem Fall keine unzulässige Umgehung der Voraussetzungen des Ehegattennachzugs,
insbesondere des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse.


Und da ein "Visum zur Geburt"
Zitat:
auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden
kann, (Zi. 28.1.4 AVwV) sind Sprachkenntnisse hier ebensowenig erforderlich.
Anderenfalls wäre diese Vorschrift völlig unsinnig.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #27 - 08.01.2015 um 21:31:33
 
reinhard schrieb am 08.01.2015 um 19:29:57:
Falls tatsächlich ein A1-Zertifikat verlangt wird, beschwer Dich beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes (per Mail und Kopie anhängen). 


Ich gehe davon aus, dass es wirklich am A1 Sprachzertifikat liegt.
Die Ehefrau macht sofort eine Remonstration beim deutschen Konsulat. Begründung A1 Sprachzertifikat ist nicht notwendig beim Nachzug zum ungeborenen Kind.

Sollte sich die AV damit Zeit lassen würde ich ab Ende des 5. Schwangerschaftsmonats über vorläufigen Rechtsschutz beim VG Berlin nachdenken. Der ungoborene deutsche Bürger hat einen Rechtsanspruch darauf in Deutschland geboren zu werden.
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Antwort #28 - 08.01.2015 um 21:32:10
 
danke Petersburger...Meine Frau hat schon eine Remonstration an den SB geschickt und warte wir ab.
Im brief steht nicht direkt eine Ablehnung aber ohne Nachweis der Kenntnisse der Deutschesprache wird nicht entschieden muss vorglegt werden.
wo sthet das im aufenthaltG. Ich kann keinen Gesetzestext finden, in dem das nachzulesen wäre, dass der A1 nachweis nicht erforderlich.
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Antwort #29 - 08.01.2015 um 21:41:40
 
der SB meinte nach § 30 Absatz 1 Nr2 wird einen Nachweis der Deutsche Sprache benötigt aber in meinem Fall geht es nicht um § 30 Absatz 1 Nr 2 sondern um § 28 Absatz 1 Nr 3, es heißt, es geht um einen Familiennachzug eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind und nicht um den Ehegattennachzug. Ein Deutsch-Sprachtest für die Kindesmutter entäfllt bei dieser Konstellation.

ich glaube der SB hat sich geiirrt...
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