Hallo, wahrscheinlich wurde dies, was im Betreff steht, hier so oft diskutiert, aber ich wollte euch nach eurem fallbezogenen Feedback fragen. So, ich beabsichtige in der nächsten Zeit mich um die deutsche Staatsbürgerschaft zu berwerben. Erstens zu meinem Fall:
- Zwischen 2006-2014 Diplomstudium in einem ingenieurlichen/naturwissenschaftlichem Fach an einer technischen Universität in Baden-Württemberg mit folgenden Aufenthaltserlaubnissen:
a) Einreisevisum zum Studium zwischen 06.10.2006-05.01.07
b) §16 Abs. 1
AufenthG von 30.10.2006 bis einschließlich 14.09.2014 (war eigentlich noch länger gültig, aber dann Zweckwechsel)
- Seit 15.09.2014 angestellt als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung mit folgendem Aufenthaltserlaubnis (wieder in BaWü):
c) § 19a Blaue Karte EU gültig ab 15.09.2014
Noch einige eventuell relevante Infos:
- Deutsche Sprachkenntnisse existieren seit der Gymnasiumzeit, wo ich vor dem Studium die österreichische Reifeprüfung in einer österreichischen Auslandschule bestanden und die Matura erworben habe, was im europäischen Raum dem Abitur als eine universitäre Zulassungsberechtigung entspricht. (Extra hatte ich damals noch TestDAF für die Universitätbewerbungen abgelegt, was aber nie wegen Matura gefragt wurde.)
- Mein derzeitiger Arbeitsvertrag ist auf zwei Jahr begrenzt, was später immer wieder für zwei Jahre verlängert werden soll, da es sich dabei um die projektbezogene Verträge im öffentlichen Dienst handelt und es sich nebenbei die Möglichkeit anbietet an einer externen Forschungsgruppe von einer Uni zu promovieren.
- Nicht zu erwähnen ist, dass ich noch ein Paar Monate habe, bis die Probezeit zu Ende ist.
Meine erste Frage wäre, ob es nach der Probezeit möglich und praktisch realistisch ist, mich um die Anspruchseinbürgerung nach §10 zu bewerben? Und wenn ja, wie die Vorgehensweise dabei sein soll?
Klar, sollte man erst einen Beratungstermin mit dem örtlichen Einbürgerungsbehörde vereinbaren, aber ich würde gerne wissen, was man dabei auch beachten muss. Man muss doch den Einbürgerungstest ablegen, aber wie sieht es denn mit den Sprachkenntnissen aus? Und sollte man in meinem Fall noch an diese Integrationskurs teilnehmen? Das wäre aus zeitlichen Gründen sehr problematisch. Aber ich glaube, dass in meinem Fall man auch nicht die Verkürzung der 8 auf 7 Jahre braucht, falls der Integrationskurs überhaupt was damit zu tun hat.
Natürlich wird es nach eurem erfahrungsbezogenen Feedback gefragt und vielen Dank im Voruas.