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Anspruchseinbürgerung nach Studium während Arbeit (Gelesen: 1.895 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruchseinbürgerung nach Studium während Arbeit
26.12.2014 um 17:28:50
 
Hallo, wahrscheinlich wurde dies, was im Betreff steht, hier so oft diskutiert, aber ich wollte euch nach eurem fallbezogenen Feedback fragen. So, ich beabsichtige in der nächsten Zeit mich um die deutsche Staatsbürgerschaft zu berwerben. Erstens zu meinem Fall:

- Zwischen 2006-2014 Diplomstudium in einem ingenieurlichen/naturwissenschaftlichem Fach an einer technischen Universität in Baden-Württemberg mit folgenden Aufenthaltserlaubnissen:
a) Einreisevisum zum Studium zwischen 06.10.2006-05.01.07
b) §16 Abs. 1 AufenthG von 30.10.2006 bis einschließlich 14.09.2014 (war eigentlich noch länger gültig, aber dann Zweckwechsel)
- Seit 15.09.2014 angestellt als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung mit folgendem Aufenthaltserlaubnis (wieder in BaWü):
c) § 19a Blaue Karte EU gültig ab 15.09.2014

Noch einige eventuell relevante Infos:
- Deutsche Sprachkenntnisse existieren seit der Gymnasiumzeit, wo ich vor dem Studium die österreichische Reifeprüfung in einer österreichischen Auslandschule bestanden und die Matura erworben habe, was im europäischen Raum dem Abitur als eine universitäre Zulassungsberechtigung entspricht. (Extra hatte ich damals noch TestDAF für die Universitätbewerbungen abgelegt, was aber nie wegen Matura gefragt wurde.)
- Mein derzeitiger Arbeitsvertrag ist auf zwei Jahr begrenzt, was später immer wieder für zwei Jahre verlängert werden soll, da es sich dabei um die projektbezogene Verträge im öffentlichen Dienst handelt und es sich nebenbei die Möglichkeit anbietet an einer externen Forschungsgruppe von einer Uni zu promovieren.
- Nicht zu erwähnen ist, dass ich noch ein Paar Monate habe, bis die Probezeit zu Ende ist.

Meine erste Frage wäre, ob es nach der Probezeit möglich und praktisch realistisch ist, mich um die Anspruchseinbürgerung nach §10 zu bewerben? Und wenn ja, wie die Vorgehensweise dabei sein soll?

Klar, sollte man erst einen Beratungstermin mit dem örtlichen Einbürgerungsbehörde vereinbaren, aber ich würde gerne wissen, was man dabei auch beachten muss. Man muss doch den Einbürgerungstest ablegen, aber wie sieht es denn mit den Sprachkenntnissen aus? Und sollte man in meinem Fall noch an diese Integrationskurs teilnehmen? Das wäre aus zeitlichen Gründen sehr problematisch. Aber ich glaube, dass in meinem Fall man auch nicht die Verkürzung der 8 auf 7 Jahre braucht, falls der Integrationskurs überhaupt was damit zu tun hat.

Natürlich wird es nach eurem erfahrungsbezogenen Feedback gefragt und vielen Dank im Voruas.
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reinhard
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Antwort #1 - 26.12.2014 um 19:07:37
 
Du solltest einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren. In ähnlichen Fällen, die ich begleitet habe, haben Einbürgerungsbehörden den Antrag zwei Monate vor Ende der Probezeit angenommen, bearbeitet und waren dann fertig, als auch die Probezeit um war.

Es gibt da aber keine festen Regeln – und da es nur um ein paar Wochen früher oder später geht, wäre das auch nicht sinnvoll.

Du beantragst immer die Einbürgerung. Nach welchem Paragraphen das funktioniert, prüft die Behörde selbst.

Wenn Du acht Jahre hier bist und studiert hast, sind Sprachkenntnisse oder I-Kurs kein Problem. Für die Einbürgerung brauchst Du B1, für das Studium C2 – Du warst also schon vor langer Zeit weit drüber.
Fehlt noch der Einbürgerungstest, aber den machst Du einfach irgendwann. Frag beim Landesverband der Volkshochschulen nach Terminen in Deiner Umgebung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.12.2014 um 14:09:50
 
Danke für die schnelle Antwort!

reinhard schrieb am 26.12.2014 um 19:07:37:
Du solltest einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren. In ähnlichen Fällen, die ich begleitet habe, haben Einbürgerungsbehörden den Antrag zwei Monate vor Ende der Probezeit angenommen, bearbeitet und waren dann fertig, als auch die Probezeit um war.


Es dauert nur die Annahme/Bearbeitung der Einbürgerungsunterlagen 2 Monate lang, und nicht die Entscheidung, oder? Man hört schon von längeren Zeiten von mehreren Monaten bis zu einem Jahr? Also wie fertig innerhalb zwei Monaten?

reinhard schrieb am 26.12.2014 um 19:07:37:
Es gibt da aber keine festen Regeln – und da es nur um ein paar Wochen früher oder später geht, wäre das auch nicht sinnvoll.


Das verstehe ich nicht ganz. Was wäre nicht sinnvoll?

reinhard schrieb am 26.12.2014 um 19:07:37:
Du beantragst immer die Einbürgerung. Nach welchem Paragraphen das funktioniert, prüft die Behörde selbst.


Ach so, es ist dann nicht wie bei der Beantragung eines AEs nach einem bestimmten Paragraph. Wobei es auch verschiedene Paragraphane mit verschiedenen Einübrgerungsmöglichkeiten gibt, oder?

reinhard schrieb am 26.12.2014 um 19:07:37:
Wenn Du acht Jahre hier bist und studiert hast, sind Sprachkenntnisse oder I-Kurs kein Problem. Für die Einbürgerung brauchst Du B1, für das Studium C2 – Du warst also schon vor langer Zeit weit drüber.
Fehlt noch der Einbürgerungstest, aber den machst Du einfach irgendwann. Frag beim Landesverband der Volkshochschulen nach Terminen in Deiner Umgebung.


Wie ich es sehe, hatte ich es auch richtig verstanden. Ich sollte keinen Integrationskurs besuchen, weder für die Verkürzung auf 7 Jahre (da bereits inkl. Studium über 8 Jahre gelaufen sind) noch für weitere eventuelle Sachen. Und Sprachkenntnisse mit weiteren Unterlagen zu beweisen brauche ich auch nicht. Selbstverständlich muss aber der Einbürgerungstest bestanden werden. Ist der Zeitpunkt dafür wichtig? Also werde ich zum Test dann über das Behörde weitergeleitet, oder dürfte man sich darum selbst kümmern?

Schönes Wochenende!



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reinhard
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Antwort #3 - 27.12.2014 um 16:46:34
 
Alles, was Du jetzt fragst, weißt Du ja nach dem Termin bei der Einbürgerungsbehörde. Nur die kann diese Fragen beantworten. Ob es zwei Monate oder zehn Monate dauert, ob der Antrag sofort angenommen wird oder erst Ostern – keine Ahnung. Deshalb ja der Tipp: Die persönlichen Sachen zu Deinem Antrag solltest Du mit der Behörde klären, die auch diesen Antrag bearbeitet.
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Antwort #4 - 31.12.2014 um 11:53:23
 
Ok, vielen Dank. Dann ab zu einem Beratungstermin.

Viele Grüße!
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