Muleta schrieb am 05.01.2015 um 16:24:07:völlig belanglos in der hier vorliegenden Konstellation: Vaterschaftsanerkennung ist möglich und wird dann auch wirksam mit allen Konsequenzen. Punkt. Die Frage, ob es dann auch zu einer tatsächlichen sozialen Vaterschaft kommt, ist komplett egal.
BTW: das ist hier kein Forum für politische Meinungsäußerung. Es geht um geltende Gesetze - ob sie einem nun gefallen oder nicht.
Ist doch Bullshit:
Merkblatt Vaterschaftsanerkennung
Dieses Merkblatt soll zunächst Auskunft über die Vaterschaftsanerkennung allgemein geben, im Weiteren über die hinzugekommene Möglichkeit der Behörden, neben Vater, Mutter und Kind ein zweijähriges Anfechtungsrecht in solchen Fällen ausüben zu können, in denen sich aus der Vaterschaft ein Aufenthaltstitel für einen Elternteil in Deutschland ergibt.
Begründung der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind
Ist die Mutter eines Kindes unverheiratet, so ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vater-schaft anerkannt hat. Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Kind ergibt sich also aus der Erklärung des Mannes (gewillkürte Vaterschaft), die Rechte und Pflichten als Va-ter übernehmen zu wollen. Wie bei der Vaterschaft kraft Ehe mit der Kindesmutter spielt die biologische Abstammung keine Rolle, auch wenn es üblicherweise der leibliche Vater sein wird, der die Vaterschaft anerkennt.
Wann ist die Vaterschaftsanerkennung möglich?
Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur dann zulässig, wenn die Mutter des Kindes nicht ver-heiratet ist. Ist sie verheiratet, so ist automatisch ihr Ehemann Vater des Kindes. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht dessen leiblicher Vater ist. Nur wenn die Vaterschaft des Ehemannes er-folgreich angefochten wurde, kann ein anderer Mann die rechtliche Vaterrolle durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung übernehmen.
Es gibt lediglich einen Ausnahmetatbestand, in dem die Vaterschaft anerkannt werden kann, obwohl die Mutter noch verheiratet ist:
• Das Kind kommt zur Welt nachdem der Scheidungsantrag bereits bei Gericht einge-reicht wurde und (kumulativ!)
• neben der Mutter auch deren Noch-Ehemann damit einverstanden ist, daß ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt.
Wer kann die Vaterschaft anerkennen?
In erster Linie der leibliche Vater des Kindes, sofern er nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist.
Darüber hinaus kann aber auch jeder andere Mann die Rechte und Pflichten als Vater über-nehmen. Die biologische Abstammung ist keine Voraussetzung für die rechtliche Vaterschaft.
Wann kann die Anerkennung erklärt werden?
Die Anerkennung kann jederzeit erklärt werden, auch schon vor der Geburt des Kindes, selbst nachdem es volljährig geworden ist. Fristen für die Abgabe der Erklärung gibt es keine.
Wer muß der Anerkennung zustimmen?
Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur mit Zustimmung der Mutter des Kindes möglich, wo-bei unerheblich ist, ob ihr das Sorgerecht für das Kind zusteht oder nicht. Sie muß also selbst dann zustimmen, wenn das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht entzogen wurde.
Weitere Personen müssen nur in besonderen Fällen zustimmen:
• Steht der Mutter das Sorgerecht nicht zu, ist eine wirksame Anerkennung überdies von der Zustimmung des Kindes abhängig. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, wird die Zustimmungserklärung allein vom gesetzlichen Vertreter des Kindes abgegeben, also von dessen Amtsvormund. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, muß dieser der Erklärung des Kindes zustimmen.
• Ist die Mutter des Kindes minderjährig, müssen deren Eltern zustimmen.
• Ist der anerkennende Vater minderjährig, müssen dessen Eltern zustimmen.
• Wird das Kind geboren, nachdem die Scheidung der Mutter bei Gericht eingereicht wurde, muß auch der Ehemann der Anerkennung zustimmen.
Verweigert eine der zustimmungsberechtigten Personen ihre Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft, kann diese nur gerichtlich festgestellt werden.
Wie und wo werden Anerkennung und Zustimmung erklärt?
Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärungen müssen von den Betroffenen jeweils persönlich abgegeben werden. Sie können sich nicht von einem Dritten bei der Abgabe der Er-klärung vertreten lassen.
Sämtliche Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dafür zuständig sind in erster Linie die Jugendämter. Nicht erforderlich ist weder eine gleichzeitige Abgabe der Erklärungen, noch ihre Abgabe am selben Ort. Vielmehr kann die Beurkundung bei jedem beliebigen Ju-gendamt vorgenommen werden.
Keine inhaltlichen Anforderungen an die Erklärungen
Weder die Anerkennung selbst noch die Zustimmungserklärungen dürfen an Bedingungen ge-knüpft werden. Ebenso ist es unzulässig, sie auf bestimmte Rechte oder Pflichten der Vater-schaft zu beschränken.
Folgen der Vaterschaftsanerkennung
Wurde die Anerkennung erklärt und liegen auch die erforderlichen Zustimmungserklärungen vor, ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ab sofort rechtlicher Vater des Kindes. Er ist mit dem Kind verwandt, woraus insbesondere Folgen im Erb- und Unterhaltsrecht folgen. Darüber hinaus kann er gemeinsam mit der Mutter die Erklärung abgeben, daß sie gemeinsam für das Kind sorgen wollen (Sorgerechtserklärung).
Anzuwendende gesetzliche Vorschriften befinden sich insbesondere in den §§ 1594 bis 1598 BGB.
Erweiterte Vaterschaftsanfechtung durch Behörden
Seit einigen Jahren bestehen die gesetzlichen Möglichkeiten für eine erweiterte Anfechtung der Vaterschaft. Neben dem Vater, der Mutter und dem Kind hat nun ein öffentlicher Träger ein befristetes zweijähriges Anfechtungsrecht in den Fällen, in denen sich aus der Anerkennung der Vaterschaft ein Aufenthaltstitel für einen Elternteil in Deutschland ergibt. Die Anfech-tungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der anfechtungsberechtigten Behörde Umstände bekannt werden, die gegen die (soziale) Vaterschaft sprechen und einen Anfangsverdacht hin-reichend begründen. Dieses Vorgehen basiert auf der Annahme, daß es in beachtlichem Maße mißbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln gibt. Die neu-en Regeln richten sich auf die Anfechtung und nicht auf die Verweigerung der Anerkennung der Vaterschaft.
Lediglich in Fällen von offensichtlicher Unredlichkeit hat der Standesbeamte die Möglichkeit erhalten, die Beurkundung der Vaterschaft zu verweigern. Mit dieser Regelung hat der Gesetz-geber auf bisher bekannt gewordene Fälle reagiert, in denen ein deutscher Staatsangehöriger Vaterschaftsanerkennungen für über 1.000 Kinder vorgenommen hatte.
Ausgangslage
Ausgangspunkt der Gesetzesänderung war die Annahme, daß es bei Vaterschaftsanerkennun-gen in relevantem Umfang Mißbrauchsfälle gab, wenn damit für einen Elternteil ein Aufent-haltstitel in Deutschland begründet wird. Insbesondere die Zahl von 1.694 Müttern, die vor der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, wird in diesem Zusammenhang stets verwie-sen. Diese Fallzahlen werden deshalb herangezogen, weil nur in diesen Fällen Korrektive, wie sie im Ausländergesetz vorgesehen sind, nicht greifen und eine Aufenthaltserlaubnis nicht ver-weigert werden kann. Denn einem Elternteil nicht deutscher Herkunft eines minderjährigen le-digen deutschen Kindes ist zur Ausübung der Personenfürsorge nach § 23 I. Nr. 3
AuslG a. F., bzw. nach § 28 I. AusG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis ist zwingend geboten, weil diese Mütter mit ihren Kindern unter dem Schutz des Art. 6
GG ste-hen. Wenn in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf von Mißbrauch gesprochen wur-de, so konzentrierte sich dieser Vorwurf vor allem auf diese Personengruppe.
Anfechtungsvoraussetzungen
Anfechtungsvoraussetzungen:
• Erstes Tatbestandmerkmal: Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung. Mit diesem Merkmal ist zu prüfen, ob zwischen Vater und Kind eine sozial-famliäre Beziehung vorliegt. Damit gewinnt neben der biologischen auch die soziale Vaterschaft an Bedeu-tung. Somit entscheidet nicht nur allein die biologische Abstammung des Kindes über dessen deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bezugnahme auf die sozial-famliläre Bezie-hung entspricht den Vorgaben des BVerfG vom 9. April 2003 (1 BvR 1.493/98, 1 BvR 1.724/01). Erhebliche Schwierigkeiten sind bei der Ermittlung einer spzial-familiären Beziehung zu erwarten. Denn in der Praxis dürfte es problematisch werden, die Qualität einer Eltern-Kind-Beziehung zu beurteilen, zumal diese nur schwer an normative Vor-gaben geknüpft werden kann. Selbst dann, wenn objektive Kriterien mit herangezogen werden, wie z. B. ein Leben in häuslicher Gemeinschaft, die Übernahme von Verant-wortung für das Kind oder Unterhaltszahlungen.
• Zweites Tatbestandsmerkmal: Bestehender ausländerrechtlicher Vorteil eines Eltern-teils.
Das zweite Merkmal zielt auf den ausländerrechtlichen Vorteil, den ein unverheirateter ausländischer Elternteil durch die Vaterschaftsanerkennung des Kindes erhält. Obwohl hier alle denkbaren Konstellationen aufgeführt werden (deutscher Mann erkennt Kind einer Mutter nicht deutscher Herkunft an, ausländischer Mann mit gesichertem Aufent-haltsstatus erkennt Vaterschaft eines Kindes einer Mutter nicht deutscher Herkunft an, usw.) richtet sich dieses Merkmal vor allem auf die unverheiratete ausländische Mutter mit einem Kind deutscher Abstammung. Selbst die Innenministerkonferenz ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach geltendem Ausländerrecht nur die Fallkonstellationen nicht zu unterbinden sind, „(...) in denen das Aufenthaltsrecht über den zweckwidrig er-wirkten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes vermittelt wird. Dies gilt sogar für den Fall, daß der Mutter das Sorgerecht entzogen würde. Zwar wandelte sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in eine Ermessensentscheidung (§ 23 I. 2. HS
AuslG (a. F.), das Ermessen wäre jedoch nach Art. 6
GG zugunsten der Mutter auszu-üben.
Fazit
Die Rechtsprechung ist zwischenzeitlich dazu übergegangen, solche Fälle nach den Grundsät-zen von Scheinehen zu behandeln.