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Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall? (Gelesen: 8.668 mal)
Aras
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Antwort #15 - 05.01.2015 um 13:22:10
 
Ja die alleinige rechtliche Vaterschaft ist so machbar. Sinn der Regelung ist es auch "vaterlosen" Kindern die Möglichkeit zu geben einen offiziellen Vater zu kriegen. Also wenn der soziale Vater das Kind als sein eigenes annimmt, dann ist er nach Anerkennung sozial und rechtlich der Vater.

Du willst dich doch auch um das Kind kümmern = sozialer Vater.

Das einzige worauf es ankommt, ist das definitive Fehlen eines rechtlichen Vaters. D.h. keine eheliche Geburt und auch keine bereits bestehende deutsche oder anerkennungsfähige Vaterschaftsanerkennung.

Ich weiß nicht wo  ihr geheiratet habt. Aber wenn du oder sie ein Ehefähigkeitszeignis beibringen musstet, dann musste doch die Frau ihre Vorehen und Scheidungen erklären. Das sollte also ggf. schon geklärt sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alacrity
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Antwort #16 - 05.01.2015 um 14:49:47
 
Sanook schrieb am 05.01.2015 um 13:01:25:
OK, also gehe ich einfach zum Dt. Standesamt und sage denen ich möchte die Vaterschaft der Tochter meiner Frau anerkennen.

Nicht zum Standesamt, sondern zum Jugendamt, da ist es kostenlos.
Wenn das Jugendamt Probleme macht wegen der Geburtsurkunde, dann zum Notar, da kostet es zwar etwas, aber man stört sich nicht an irrelevanten Details.
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Antwort #17 - 05.01.2015 um 14:53:33
 
Aras schrieb am 05.01.2015 um 13:22:10:
Du willst dich doch auch um das Kind kümmern = sozialer Vater.


Nein, wenn er sich definitiv kümmert!
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Muleta
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Antwort #18 - 05.01.2015 um 16:24:07
 
Neugieriger schrieb am 05.01.2015 um 14:53:33:
Nein, wenn er sich definitiv kümmert!


völlig belanglos in der hier vorliegenden Konstellation: Vaterschaftsanerkennung ist möglich und wird dann auch wirksam mit allen Konsequenzen. Punkt. Die Frage, ob es dann auch zu einer tatsächlichen sozialen Vaterschaft kommt, ist komplett egal.

BTW: das ist hier kein Forum für politische Meinungsäußerung. Es geht um geltende Gesetze - ob sie einem nun gefallen oder nicht.
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Antwort #19 - 05.01.2015 um 17:05:13
 
Muleta schrieb am 05.01.2015 um 16:24:07:
völlig belanglos in der hier vorliegenden Konstellation: Vaterschaftsanerkennung ist möglich und wird dann auch wirksam mit allen Konsequenzen. Punkt. Die Frage, ob es dann auch zu einer tatsächlichen sozialen Vaterschaft kommt, ist komplett egal.

BTW: das ist hier kein Forum für politische Meinungsäußerung. Es geht um geltende Gesetze - ob sie einem nun gefallen oder nicht.


Ist doch Bullshit:

Merkblatt Vaterschaftsanerkennung

Dieses Merkblatt soll zunächst Auskunft über die Vaterschaftsanerkennung allgemein geben, im Weiteren über die hinzugekommene Möglichkeit der Behörden, neben Vater, Mutter und Kind ein zweijähriges Anfechtungsrecht in solchen Fällen ausüben zu können, in denen sich aus der Vaterschaft ein Aufenthaltstitel für einen Elternteil in Deutschland ergibt.


Begründung der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind

Ist die Mutter eines Kindes unverheiratet, so ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vater-schaft anerkannt hat. Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Kind ergibt sich also aus der Erklärung des Mannes (gewillkürte Vaterschaft), die Rechte und Pflichten als Va-ter übernehmen zu wollen. Wie bei der Vaterschaft kraft Ehe mit der Kindesmutter spielt die biologische Abstammung keine Rolle, auch wenn es üblicherweise der leibliche Vater sein wird, der die Vaterschaft anerkennt.


Wann ist die Vaterschaftsanerkennung möglich?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur dann zulässig, wenn die Mutter des Kindes nicht ver-heiratet ist. Ist sie verheiratet, so ist automatisch ihr Ehemann Vater des Kindes. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht dessen leiblicher Vater ist. Nur wenn die Vaterschaft des Ehemannes er-folgreich angefochten wurde, kann ein anderer Mann die rechtliche Vaterrolle durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung übernehmen.

Es gibt lediglich einen Ausnahmetatbestand, in dem die Vaterschaft anerkannt werden kann, obwohl die Mutter noch verheiratet ist:

•      Das Kind kommt zur Welt nachdem der Scheidungsantrag bereits bei Gericht einge-reicht wurde und (kumulativ!)
•      neben der Mutter auch deren Noch-Ehemann damit einverstanden ist, daß ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt.


Wer kann die Vaterschaft anerkennen?

In erster Linie der leibliche Vater des Kindes, sofern er nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist.

Darüber hinaus kann aber auch jeder andere Mann die Rechte und Pflichten als Vater über-nehmen. Die biologische Abstammung ist keine Voraussetzung für die rechtliche Vaterschaft.


Wann kann die Anerkennung erklärt werden?

Die Anerkennung kann jederzeit erklärt werden, auch schon vor der Geburt des Kindes, selbst  nachdem es volljährig geworden ist. Fristen für die Abgabe der Erklärung gibt es keine.


Wer muß der Anerkennung zustimmen?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur mit Zustimmung der Mutter des Kindes möglich, wo-bei unerheblich ist, ob ihr das Sorgerecht für das Kind zusteht oder nicht. Sie muß also selbst  dann zustimmen, wenn das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht entzogen wurde.

Weitere Personen müssen nur in besonderen Fällen zustimmen:

•      Steht der Mutter das Sorgerecht nicht zu, ist eine wirksame Anerkennung überdies von der Zustimmung des Kindes abhängig. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, wird die Zustimmungserklärung allein vom gesetzlichen Vertreter des Kindes abgegeben, also von dessen Amtsvormund. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, muß dieser der Erklärung des Kindes zustimmen.

•      Ist die Mutter des Kindes minderjährig, müssen deren Eltern zustimmen.

•      Ist der anerkennende Vater minderjährig, müssen dessen Eltern zustimmen.

•      Wird das Kind geboren, nachdem die Scheidung der Mutter bei Gericht eingereicht wurde, muß auch der Ehemann der Anerkennung zustimmen.

Verweigert eine der zustimmungsberechtigten Personen ihre Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft, kann diese nur gerichtlich festgestellt werden.


Wie und wo werden Anerkennung und Zustimmung erklärt?

Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärungen müssen von den Betroffenen jeweils persönlich abgegeben werden. Sie können sich nicht von einem Dritten bei der Abgabe der Er-klärung vertreten lassen.

Sämtliche Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dafür zuständig sind in erster Linie die Jugendämter. Nicht erforderlich ist weder eine gleichzeitige Abgabe der Erklärungen, noch ihre Abgabe am selben Ort. Vielmehr kann die Beurkundung bei jedem beliebigen Ju-gendamt vorgenommen werden.


Keine inhaltlichen Anforderungen an die Erklärungen

Weder die Anerkennung selbst noch die Zustimmungserklärungen dürfen an Bedingungen ge-knüpft werden. Ebenso ist es unzulässig, sie auf bestimmte Rechte oder Pflichten der Vater-schaft zu beschränken.


Folgen der Vaterschaftsanerkennung

Wurde die Anerkennung erklärt und liegen auch die erforderlichen Zustimmungserklärungen vor, ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ab sofort rechtlicher Vater des Kindes. Er ist mit dem Kind verwandt, woraus insbesondere Folgen im Erb- und Unterhaltsrecht folgen. Darüber hinaus kann er gemeinsam mit der Mutter die Erklärung abgeben, daß sie gemeinsam für das Kind sorgen wollen (Sorgerechtserklärung).

Anzuwendende gesetzliche Vorschriften befinden sich insbesondere in den §§ 1594 bis 1598 BGB.


Erweiterte Vaterschaftsanfechtung durch Behörden

Seit einigen Jahren bestehen die gesetzlichen Möglichkeiten für eine erweiterte Anfechtung der Vaterschaft. Neben dem Vater, der Mutter und dem Kind hat nun ein öffentlicher Träger ein befristetes zweijähriges Anfechtungsrecht in den Fällen, in denen sich aus der Anerkennung der Vaterschaft ein Aufenthaltstitel für einen Elternteil in Deutschland ergibt. Die Anfech-tungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der anfechtungsberechtigten Behörde Umstände bekannt werden, die gegen die (soziale) Vaterschaft sprechen und einen Anfangsverdacht hin-reichend begründen. Dieses Vorgehen basiert auf der Annahme, daß es in beachtlichem Maße mißbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln gibt. Die neu-en Regeln richten sich auf die Anfechtung und nicht auf die Verweigerung der Anerkennung der Vaterschaft.

Lediglich in Fällen von offensichtlicher Unredlichkeit hat der Standesbeamte die Möglichkeit erhalten, die Beurkundung der Vaterschaft zu verweigern. Mit dieser Regelung hat der Gesetz-geber auf bisher bekannt gewordene Fälle reagiert, in denen ein deutscher Staatsangehöriger Vaterschaftsanerkennungen für über 1.000 Kinder vorgenommen hatte.


Ausgangslage

Ausgangspunkt der Gesetzesänderung war die Annahme, daß es bei Vaterschaftsanerkennun-gen in relevantem Umfang Mißbrauchsfälle gab, wenn damit für einen Elternteil ein Aufent-haltstitel in Deutschland begründet wird. Insbesondere die Zahl von 1.694 Müttern, die vor der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, wird in diesem Zusammenhang stets verwie-sen. Diese Fallzahlen werden deshalb herangezogen, weil nur in diesen Fällen Korrektive, wie sie im Ausländergesetz vorgesehen sind, nicht greifen und eine Aufenthaltserlaubnis nicht ver-weigert werden kann. Denn einem Elternteil nicht deutscher Herkunft eines minderjährigen le-digen deutschen Kindes ist zur Ausübung der Personenfürsorge nach § 23 I. Nr. 3 AuslG a. F., bzw. nach § 28 I. AusG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis ist zwingend geboten, weil diese Mütter mit ihren Kindern unter dem Schutz des Art. 6 GG ste-hen. Wenn in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf von Mißbrauch gesprochen wur-de, so konzentrierte sich dieser Vorwurf vor allem auf diese Personengruppe.


Anfechtungsvoraussetzungen

Anfechtungsvoraussetzungen:

•      Erstes Tatbestandmerkmal: Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung. Mit diesem Merkmal ist zu prüfen, ob zwischen Vater und Kind eine sozial-famliäre Beziehung vorliegt. Damit gewinnt neben der biologischen auch die soziale Vaterschaft an Bedeu-tung. Somit entscheidet nicht nur allein die biologische Abstammung des Kindes über dessen deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bezugnahme auf die sozial-famliläre Bezie-hung entspricht den Vorgaben des BVerfG vom 9. April 2003 (1 BvR 1.493/98, 1 BvR 1.724/01). Erhebliche Schwierigkeiten sind bei der Ermittlung einer spzial-familiären Beziehung zu erwarten. Denn in der Praxis dürfte es problematisch werden, die Qualität einer Eltern-Kind-Beziehung zu beurteilen, zumal diese nur schwer an normative Vor-gaben geknüpft werden kann. Selbst dann, wenn objektive Kriterien mit herangezogen werden, wie z. B. ein Leben in häuslicher Gemeinschaft, die Übernahme von Verant-wortung für das Kind oder Unterhaltszahlungen.

•      Zweites Tatbestandsmerkmal: Bestehender ausländerrechtlicher Vorteil eines Eltern-teils.

Das zweite Merkmal zielt auf den ausländerrechtlichen Vorteil, den ein unverheirateter ausländischer Elternteil durch die Vaterschaftsanerkennung des Kindes erhält. Obwohl hier alle denkbaren Konstellationen aufgeführt werden (deutscher Mann erkennt Kind einer Mutter nicht deutscher Herkunft an, ausländischer Mann mit gesichertem Aufent-haltsstatus erkennt Vaterschaft eines Kindes einer Mutter nicht deutscher Herkunft an, usw.) richtet sich dieses Merkmal vor allem auf die unverheiratete ausländische Mutter mit einem Kind deutscher Abstammung. Selbst die Innenministerkonferenz ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach geltendem Ausländerrecht nur die Fallkonstellationen nicht zu unterbinden sind, „(...) in denen das Aufenthaltsrecht über den zweckwidrig er-wirkten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes vermittelt wird. Dies gilt sogar für den Fall, daß der Mutter das Sorgerecht entzogen würde. Zwar wandelte sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in eine Ermessensentscheidung (§ 23 I. 2. HS AuslG (a. F.), das Ermessen wäre jedoch nach Art. 6 GG zugunsten der Mutter auszu-üben.


Fazit

Die Rechtsprechung ist zwischenzeitlich dazu übergegangen, solche Fälle nach den Grundsät-zen von Scheinehen zu behandeln.




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« Zuletzt geändert: 05.01.2015 um 18:13:48 von Tippi » 
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Antwort #20 - 05.01.2015 um 17:25:40
 
Neugieriger schrieb am 05.01.2015 um 17:05:13:
Ist doch Bullshit:


Zügel bitte dringend deine Ausdrucksweise! Und bevor Du dich zu dem Thema weiter äußerst, solltest Du wenigstens(!!!) das hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg... lesen.
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Antwort #21 - 05.01.2015 um 17:32:54
 
Muleta schrieb am 05.01.2015 um 17:25:40:

Zügel bitte dringend deine Ausdrucksweise! Und bevor Du dich zu dem Thema weiter äußerst, solltest Du wenigstens(!!!) das hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg... lesen.



Du darst gern konkreter werden!

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Antwort #22 - 05.01.2015 um 18:01:32
 
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Du "glänzt" hier durch unangenehme Ausdrucksweise
und überwiegend sinnfreie Postings.

Bitte schick dem Team eine genaue Quellenangabe zu deinem
Posting - Merkblatt Vaterschaftsanerkennung - ich werde
dies dann in das Posting einfügen, ansonsten lösche ich
das Posting. Die Quellenangabe sollte nicht kommerziell sein.

Den Hinweis © Consulting G****n habe ich aus deinem Posting
entfernt.

Bezähme dich ..... die Menge der Modalarme zu deinen
Postings nimmt zu und logische Konsequenz hierzu ist
eine Schreibpause. Lies die NUB und erspare uns weitere
Kommentare.
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Antwort #23 - 05.01.2015 um 18:10:04
 
Neugieriger schrieb am 05.01.2015 um 17:32:54:
Du darst gern konkreter werden!


ich hab extra schon nicht die Entscheidung des BVerfG verlinkt, sondern nur die Pressemitteilung. Was ist an dem Wort "nichtig" in Zusammenhang mit der Regelung des behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts denn so schwer zu verstehen?
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Antwort #24 - 05.01.2015 um 21:25:13
 
Sanook schrieb am 05.01.2015 um 13:01:25:
OK, also gehe ich einfach zum Dt. Standesamt und sage denen ich möchte die Vaterschaft der Tochter meiner Frau anerkennen. Sie ist 6 Jahre und lebt zur Zeit noch in TH.

Und ihr seid sicher das es dabei völlig unerheblich ist ob ich der biologische Vater bin oder nicht? Dann könnte das doch jeder machen.


Nicht ganz. Um wirksam zu werden, bedarf die Vaterschaftserklärung der Zustimmung der Mutter. Zwar kann  im Prinzip jeder eine solche Erklärung abgeben, aber Deine Frau wird nicht bei jedem zustimmen  Zwinkernd

Ansonsten: Erklärung beim Jugendamt ist kostenfrei, beim Standesamt nicht immer (ist von Ort zu Ort unterschiedlich). Erklärung beim Notar macht unter Umständen am wenigsten bürokratischen Aufwand - dort kostet zwar die Erklärung nichts, es fallen aber Schreibkosten / Auslagen an (am besten vorher erfragen).
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Antwort #25 - 06.01.2015 um 19:41:36
 
Sanook schrieb am 05.01.2015 um 13:01:25:
Dann könnte das doch jeder machen.


Ja,

Aber der Vater ist dann auch zum Unterhalt verpflichtet. Von einem Kind kann man sich nicht "scheiden" lassen.

Vermutlich bist Du der einzige Vater auf der Welt, der für dieses Kind die Vaterschaft anerkennen will. Dann muss die Mutter noch zur Behörde und zustimmen (d.h. es kann nicht wirklich jeder machen, denn bei mir würde sie ja nicht zustimmen).
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Antwort #26 - 08.01.2015 um 13:20:34
 
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Dann werde ich das mal die Tage in Angriff nehmen.
Nur nochmal....Wenn die beim Jugendamt fragen ob ich die biologische Vater bin....sag ich entspannt "Nein" ne? ^^ Sorry das ich so blöd frage, aber ich will kein Mist bauen.

Nochmals Danke für alles.
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Antwort #27 - 08.01.2015 um 13:56:32
 
Sanook schrieb am 08.01.2015 um 13:20:34:
Wenn die beim Jugendamt fragen ob ich die biologische Vater bin....sag ich entspannt "Nein" ne? ^^ Sorry das ich so blöd frage, aber ich will kein Mist bauen.

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Antwort #28 - 08.01.2015 um 14:44:07
 
Ja....da kann ich auch gleich nein sagen, kommt aufs selbe raus.  Zunge
Ich möchte gerne ehrlich mit denen sein, aber habe Angst das es Probleme gibt. daher nochmal, kann ich sagen das ich nicht der biologische Vater oder ist es besser das nicht zu sagen.
Grüße
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Antwort #29 - 08.01.2015 um 14:56:15
 
Die Wahrheit macht dich frei.

Wichtig ist, dass es keine rechtliche Vaterschaft gibt. Die biologische Komponente ist unwichtig.

Also falls diese nach der biologischen Vaterschaft fragen, dann sagst du "Das tut nichts zur Sache" oder einfach "Nein".
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