Fullmoon schrieb am 12.12.2014 um 19:40:20:Gibt es irgend eine Regelung dieses Kind ohne 8 Jahre einzubürgern?
Derzeit ist keine erkennbar. Eine Ermessenseinbürgerung dürfte in dem Fall an dem Leistungsbezug der Familie scheitern, insofern müsste er die zwei Jahre warten.
Fullmoon schrieb am 12.12.2014 um 19:40:20:Kann das Kind mit der Mutter eingebürgert werden?
Möglich, dazu müsste die Mutter eben alle Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10
StAG erfüllen. Insofern wäre hier v.a. zu prüfen, ob sie den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hätte oder nicht (Eine § 9-Einbürgerung der Mutter scheitert schon am Bezug der Leistungen ohne dass es auf das Vertretenmüssen ankommt. Außerdem könnte das Kind in dem Fall auch nur nach § 8 eingebürgert werden, siehe oben).
Wenn die Mutter aber selbst ebenfalls vor sechs Jahre eingereist ist, dann macht das so wenig Sinn.
Fullmoon schrieb am 12.12.2014 um 19:40:20: [.....] werden die 6 Jahren angerechnet (im Falle von Einbürgerung) oder wird von Null angefangen?
Es können bis zu fünf Jahre angerechnet werden. Vor allem ist das möglich, wenn das Kind später aufgrund von § 37
AufenthG (Recht auf Wiederkehr) nach Deutschland einreist.