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Einbürgerung eines Kindes unter 16 Jahre wobei der Vater ist schon Deutscher (Gelesen: 1.686 mal)
Fullmoon
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i4a rocks!


Beiträge: 48

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung eines Kindes unter 16 Jahre wobei der Vater ist schon Deutscher
12.12.2014 um 19:40:20
 
Guten Tag
ich habe folgende Fall von einem Freund und hoffe auf Auskunft.

Der Vater wurde vor 12 Jahren eingebürgert (als Kind hatte er vorher immer Unbefristete AT), damals war seine Familie im Ausland (Frau und ein Kind) nach 6 Jahren ist die Familie nach D umgezogen und dazwischen sind noch andere Kindern geboren und natürlich die deutsche SA erhalten, da der Vater vor ihren Geburt Deutscher war.
Die Frage geht um das Kinder der vor der Einbürgerung des Vaters geboren war. Er lebt seit 6 Jahren in D und besuchte die Schule und er ist 15 Jahre alt, außerdem besetze er immer noch normale AT.
Der Familie wurde gesagt, dass das Kind erst nach 8 Jahren die deutsche SA beantragen darf!!

Gibt es irgend eine Regelung dieses Kind ohne 8 Jahre einzubürgern?
Kann das Kind mit der Mutter eingebürgert werden? wobei die Mutter selber noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt hat, weil sie und der Vater selber seit paar Jahren Sozialhilfe beziehen und nicht gearbeitet?

Wie wäre wenn die Familie woanders nach Ausland umzieht und das Kind später in D studieren möchte, werden die 6 Jahren angerechnet (im Falle von Einbürgerung) oder wird von Null angefangen?

Vielen Dank

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.12.2014 um 09:36:42
 
Fullmoon schrieb am 12.12.2014 um 19:40:20:
Gibt es irgend eine Regelung dieses Kind ohne 8 Jahre einzubürgern?

Derzeit ist keine erkennbar. Eine Ermessenseinbürgerung dürfte in dem Fall an dem Leistungsbezug der Familie scheitern, insofern müsste er die zwei Jahre warten.

Fullmoon schrieb am 12.12.2014 um 19:40:20:
Kann das Kind mit der Mutter eingebürgert werden?

Möglich, dazu müsste die Mutter eben alle Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG erfüllen. Insofern wäre hier v.a. zu prüfen, ob sie den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hätte oder nicht (Eine § 9-Einbürgerung der Mutter scheitert schon am Bezug der Leistungen ohne dass es auf das Vertretenmüssen ankommt. Außerdem könnte das Kind in dem Fall auch nur nach § 8 eingebürgert werden, siehe oben).

Wenn die Mutter aber selbst ebenfalls vor sechs Jahre eingereist ist, dann macht das so wenig Sinn.

Fullmoon schrieb am 12.12.2014 um 19:40:20:
[.....] werden die 6 Jahren angerechnet (im Falle von Einbürgerung) oder wird von Null angefangen?

Es können bis zu fünf Jahre angerechnet werden. Vor allem ist das möglich, wenn das Kind später aufgrund von § 37 AufenthG (Recht auf Wiederkehr) nach Deutschland einreist.
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Fullmoon
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Antwort #2 - 13.12.2014 um 22:06:06
 
Zitat:
insofern müsste er die zwei Jahre warten.


dann spielt die Leistungsbezug keine Rolle, wenn er 8 Jahren in D gelebt hat? und kann insofern alleine den Antrag stellen (bisdahin wird er 28).Zitat:
Wenn die Mutter aber selbst ebenfalls vor sechs Jahre eingereist ist, dann macht das so wenig Sinn.


Wieso macht weniger Sinn? sie darf doch nach 4 Jahren Aufenthalt in D eingebürgert werden. Sie lebt immer noch mit ihrem deutschen Mann?


Ich habe im Internet gelesen:"Bei Kindern, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung grundsätzlich nach dreijährigem Aufenthalt möglich". Findet diese Regelung in unserem Fall Anwendung?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.12.2014 um 22:25:59
 
1.) solange keiner der beiden acht Jahre voll hat, haben sie keinen Anspruch auf Einbürgerung und somit schließt die Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Einbürgerung (Ermessens- bzw. Solleinbürgerung §§ 8,9 StAG) von vornherein aus.

2.) Wenn sie einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG haben, dann sieht die Sache anders aus, weil es beim Bezug dann auf das Vertretenmüssen ankommt. Wenn der Junge bis dahin 18 (wohl nicht 28, oder?) ist und sich immer noch in einer Ausbildung (Schule, Studium, Berufsausbildung) befindet hat er i.d.R den Bezug nicht zu vertreten und kann alleine eingebürgert werden. 

3.) Mutter und Kind können jedenfalls auch nach sieben Jahren eingebürgert werden, wenn die Mutter den Integrationskurs bestanden hat und nachweist, dass sie den Bezug von Leistungen ebenfalls nicht zu vertreten hat und auch sonst die restlichen Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt - der Junge kann dann mit der Mutter eingebürgert werden, wenn er selbst auch die Voraussetzungen dazu erüllt. Andernfalls gilt 2.
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