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Einbürgerungsunterlagen abgegeben, und dann umgezogen (Gelesen: 6.031 mal)
Aras
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Antwort #15 - 17.12.2014 um 09:22:01
 
Wie dem auch sei. Sollte er die Wohnung als Nebenwohnsitz in Köln melden, so muss er auch die Miethöhe der Behörde gemeldet werden, da sich dadurch die Werbungskosten erhöhen und somit die Unterhaltsfähigkeit verändert.

Oder er meldet die Wohnung in Köln als Hauptwohnsitz.

in jedem Fall muss er es melden. Allein auf Grund der Meldepflicht.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Newman
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Antwort #16 - 17.12.2014 um 09:28:44
 
Ich muss jetzt hier mal dem Odysseus recht geben. Ich weiß gar nicht, was es da zu diskutieren gibt. Natürlich ist der Einbürgerungsbewerber in der Pflicht, Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus zu melden und nicht nur, wenn ich ihn danach frage. Darüber wird auch jeder bei der Antragstellung belehrt. (Und das ist nicht nur bei Einbürgerungsanträgen so). Wenn derjenige hier so tut, als würde er noch in Düsseldorf wohnen, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, dann handelt es sich um unrichtige Angaben. Ob wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung davon betroffen sind, müssen die weiteren Ermittlungen zeigen.
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Odysseus
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Antwort #17 - 17.12.2014 um 09:34:37
 
Mick schrieb am 17.12.2014 um 09:12:58:
Der Tatbestand kann also erst eintreten, wenn er wieder gefragt wird. 

Aber das wird er doch spätestens bei der Einbürgerung.

Und dann dauerts erstmal länger, weil die Akte DANN abgegeben werden muss. Und dann wird er sich auch die Frage gefallen lassen müssen, was er denn damit bezwecken wollte, dass er die Änderungen bisher nicht mitgeteilt hat.

Und ganz außer Acht sollte man den § 37 StAG - und somit den § 82 AufenthG - nicht lassen:

§ 82 Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, (...)  die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.

Da da nichts steht, dass er dies nur bei Antragstellung tun muss, bedeutet das für mich im Umkehrschluss, dass er auch Veränderungen mitzuteilen hat.
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Mick
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Antwort #18 - 17.12.2014 um 09:57:04
 
Odysseus schrieb am 17.12.2014 um 09:34:37:
Da da nichts steht, dass er dies nur bei Antragstellung tun muss, bedeutet das für mich im Umkehrschluss, dass er auch Veränderungen mitzuteilen hat.

Es gibt obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorgänger-
vorschrift des § 82 AufenthG, nach der der Ausländer
nicht verpflichtet ist, ohne verfahrensmäßigen Anlass
seine Verhältnisse zu offenbaren.

Odysseus schrieb am 17.12.2014 um 09:34:37:
Aber das wird er doch spätestens bei der Einbürgerung. 

Darum ging es aber nicht. Es ging darum, dass ihm vor-
geworfen wird, sich schon jetzt strafbar zu machen. Siehe
Deine Antwort #5
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Odysseus
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Antwort #19 - 17.12.2014 um 10:55:21
 
aber der 42 stellt nicht nur darauf ab, dass unvollständige Angaben gemacht, sondern auch darauf, dass sie benutzt werden.
Und wenn der EB-Bewerber in seinem Lebensumständen etwas ändert, dann benutzt er diese falschen und unvollständigen Angaben im weiteren Verlauf des Verfahrens - sei es aktiv auf einem Briefkopf o.ä. oder passiv dadurch, dass er der EBH gegenüber so auftritt, als wären die Angaben weiterhin vollständig und korrekt.

Und das ganze würde ich als Sachbearbeiter in jedem Falle gerne von einem Strafrichter überprüft wissen. Bei mir käme der nicht ungeschoren davon.
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reinhard
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Antwort #20 - 17.12.2014 um 12:28:36
 
Aber für den Anfragenden (ganz oben) ist es einfach:

1) Er zieht um.

2) Er meldet sich innerhalb einer Woche an / um.

3) Die entsprechenden Behörden bekommen Bescheid, die neue Behörde wird zuständig, die Akte wird von alleine verschickt.

4) Er überlegt sich, das Verfahren zu beschleunigen, indem er beiden Ausländerbehörden und beiden Einbürgerungsbehörden einen Brief schicke, in dem er die neue Anschrift bekannt gibt.

5) Er spart sich alle Gedanken, ob es Tricks geben könnte, weil der normale Weg ja vorgeschrieben ist. Und er weiß, dass es kein Nachteil ist, sich an die Gesetze zu halten, wenn man eingebürgert werden will.
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