Die Wohnsituation ist natürlich eine wesentliche Voraussetzung.
Der
TS schreibt, er hat bisher bei einem Kumpel gewohnt. Das kann im Idealfall mietfrei auf der Couch gewesen sein.
Nun zieht er in eine Wohnung, für die er (sorry, ich kenne die Kölner Verhältnisse nicht) mal locker 600,- monatlich zahlt - und ein Loft mit Domblick oder eine Villa am Stadtrand dürfte noch um einiges teurer sein. Da kann es je nach Einkommen schon mal eng werden. Jetzt könntest Du argumentieren, er könne den
LU ja trotzdem weiterhin ohne öffentliche Leistungen bestreiten und daher sein die EB nach 10 ja weiterhin ungefährdet. Aber da entgegnet dir der liebe Ody, dass er das augrund der fehlenden Meldung (und des daher möglicherweise unentdeckten ALG-II-Bezuges in Köln, ich hab ja bisher nur in Düsseldorf nachfragen können) ja gar nicht herausbekommen kann.
Um mich nicht falsch zu verstehen: Ich sag ja nicht, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Sicherheit gefährdet sind, aber die Möglichkeit besteht halt.
Und die Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nun mal, da beißt die Maus kein' Faden ab, eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber u.a. die Nummer 3 in den §10(1) gepinselt. (Die Frage nach § 8 will ich hier gar nicht erst aufwerfen, da der geschilderte Sachverhalt erstmal klar nach 10 aussieht).
Die Vokabel "erschleichen" im Gesetz ist ein wenig unglücklich - hat aber in jedem Fall nichts mit der Geschwindigkeit zu tun
.
"Erschleichen" bedeutet nichts weiter, als zu versuchen, etwas zu erreichen, ohne dafür die Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist auch eine Beförderungs"erschleichung" wenn man sich ein Ticket für den Stadtbus kauft, aber dann den ICE benutzt, nur weil die Beförderung "etwas beschleunigt werden" soll. Die Formulierung des § 265a StGB hilft beim Verständnis des Begriffes ein wenig weiter.
Ich als Sachbearbeiter würde es in so einem Falle sicherlich zu einer Strafanzeige kommen lassen. Und wenn das "nur" zu einer spürbaren Verlängerung des EB-Verfahrens führt (vgl. § 12b Abs.2 StAG), dann wird das dem EB-Bewerber mit Sicherheit eine Lehre sein.
Im Übrigen stellt sich natürlich die Frage nach der Wirksamkeit der Einbürgerung, wenn die Unzuständigkeit der Behörde im Nachhinein 'rauskommen sollte. § 16
StAG spricht nicht umsonst von der "Aushändigung der von der
zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde".