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Kindergeld bei anerkannten Asyl (Gelesen: 2.656 mal)
Kantaoui
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.11.2014 um 17:39:28
 
Hallo ich hab da mal eine Frage,

ein Arbeitskollege von meinem Mann, Ätiopier, ist seit 4 Jahren in Deutschland und hat anerkanntes Asyl.
Angeblich bekommt er vom Arbeitsamt kein Kindergeld für seine 2 Kinder, da er keinen Pass hat.

Was kann er machen daß er Kindergeld bekommt? denn das steht ihm doch zu wenn er Bleiberecht hat, noch dazu wenn er arbeitet.
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.11.2014 um 17:48:58
 
Kantaoui schrieb am 27.11.2014 um 17:39:28:
Angeblich bekommt er vom Arbeitsamt kein Kindergeld

Arbeitsamt ist da auch nicht für zuständig. Hat er denn das Kindergeld überhaupt beantragt? Wurde der Antrag schriftlich abgelehnt?
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Kantaoui
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.11.2014 um 17:57:34
 
okay kindergeldkasse... aber die hängt doch mit dem arbeitsamt zusammen denk ich...

er hat es beantragt, es wurde abgelehnt mit der begründung er habe keinen pass
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reinhard
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Antwort #3 - 27.11.2014 um 18:09:27
 
Bei anerkanntem Asyl hat er einen Pass (blauer Pass, bekommt er von der Ausländerbehörde).

Wenn er keinen Flüchtlingspass hat, wurde der Asylantrag abgelehnt.

Klär noch man, wie eigentlich der Stand ist.
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Kantaoui
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Antwort #4 - 27.11.2014 um 18:30:29
 
mein Mann hat seine elektronische Aufenthaltskarte gesehen. Ist noch bis Ende 2015 gültig.

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reinhard
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Antwort #5 - 27.11.2014 um 19:11:44
 
AE nach § 25, Absatz 1 für anerkanntes Asyl?

Glaube ich nicht, dann hätte er einen Pass.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.11.2014 um 19:17:55
 
Kantaoui schrieb am 27.11.2014 um 17:57:34:
er hat es beantragt, es wurde abgelehnt mit der begründung er habe keinen pass

das ist kein Grund für eine Ablehnung.

Möglich ist, dass er "nur" eine AE § 25 Abs. 3 AufenthG hat und somit erstmal keinen Anspruch auf Kindergeld hat (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EstG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html). Mit so einer AE würde er nur dann Kindergeld bekommen, wenn er mind. drei Jahre hier ist und zudem auch noch erwerbstätig wäre. Beides scheint ja erfüllt zu sein, ggf. muss ein neuer Antrag gestellt werden.

[Wenn ich mich richtig erinnere gibt es zu dieser Regelung eine Vorlage bei BVerfG zwecks Vereinbarkeit mit Art. 3 GG, das aber mal so als Randnotiz.]
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