Hallo,
auch wenn ich kein Experte im Bereich Aufenthalt zum Zweck des Studiums bin... :
Zitat:- Wie wird diese Rechtsprechung tatsächlich angewendet?
Grundsätzlich unmittelbar, oder um es mit Günter Schabowski zu sagen: „Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich.“ .
Tatsächlich wird Dir das, vermute(!) ich, erst beantwortet werden können, wenn die nationalen einschlägigen Regelungen entsprechend angepasst bzw. (neue) Regelungen zur Umsetzung dieses Urteils national durch die entsprechenden Behörden verfügt worden sind. Das wird zumindest noch etwas dauern, wenn man natürlich auch schon jetzt im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auf das Urteil Bezug nehmen kann.
Zitat:- Wie lang dauert das Visumsverfahren?
Vermutlich genau so lange, wie vorher auch, also nicht genau vorhersagbar. Es ändert sich doch grundsätzlich nichts, das Vorliegen der Voraussetzungen der Studentenrichtlinie werden jetzt doch noch immer geprüft. Nur fällt jetzt bei der Entscheidungsfindung ein bisher möglicherweise ausgeübtes Emessen der
ABH, bzw. die Prüfung zusätzlicher nationaler Zulassungsbedingungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Studentenrichtlinie, weg.
Zitat:- Darf das Visum noch abgelehnt werden?
Ja klar, wenn die Voraussetzungen der Studentenrichtlinie nicht erfüllt werden.
Zitat:- Wie lauft es bei Vorzulassungen?
Vermutlich so wie vorher auch. Entscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen der Studentenrichtlinie erfüllt sind.
Allgemein: Die tatsächlichen Auswirkungen in der Verwaltungspraxis werden sich erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit zeigen, insofern vermute ich, dass Die auch Experten auf Deine Fragen zur Zeit nur mit eigenen Vermutungen antworten können.
Just my 2 Cents.
Gruß