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Ehegattennachzug von Serbien nach Deutschland. wie bekommen wir weiterhin eine GÜ (Gelesen: 3.557 mal)
Orev
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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10.10.2014 um 07:56:44
 
Hallo ich bräuchte dringend Ihre Hilfe. Ich bin deutsche Staatsangehörige und mein Mann serbischer Herkunft.Wir haben 12.09.2013 geheiratet und das Visumverfahren dauert schon seit nem Jahr.Dummerweise liegt noch eine Gerichtsverhandlung meines Mannes offen wegen einen Verkehrsdelikt.
Und die vom Amt meinen das die solange nict das Visa abschicken können wenn das Verfahren nicht vollendet ist.Obwohl es zu 100% nur eine Geldstrafe werden wird!
Aufeinmal kommt auch jetzt das Amt mit einer Ehescheinbefragung . Die mein Mann vor nervosität bisschen verdeppert hat.
und zusätzlich ist er seit einem Jahr auf Grenzübertrittsbescheinigung da weil er Attest hat für sein innen miniskus riss das behandelt werden muss.
Das Ausländeramt meint das wir ab jetzt zusätzlich zu einem attest auch eine Ausreisefähigkeitsbescheinigung brauchen werden.
und drohen uns ausreissen zu lassen obwohl wir aber ein Attest bis Ende des Jahres haben.
Und diese Ausreisefähigkeitsbescheinigng  tut uns der Arzt nicht aushändigen weil er sagt er könne niemanden verbieten zu reisen.
Ich möchte natürlichh nicht ausreisen . weil ich werde auf jeden falll mit meinem mann mitgehen. Ohne ihn kann ich einfach nicht leben.
Nur bin ich diejenige die das Geld ranschaffen muss und in dem Fall mein Job auch gefährdet wäre.
und wenn ich mitfahre kann ich nicht für unser Lebensunterhalt sorgen.
Was kann ich tun um weiterhin eine Grenzübertrittsbescheinigung zu bekommen?
und ist das alles rechtlich so wie das Amt mit uns umgeht seit einem Jahr??

LG VERO und DANKE
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Runenwolf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 10.10.2014 um 09:09:49
 
Orev schrieb am 10.10.2014 um 07:56:44:
Wir haben 12.09.2013 geheiratet und das Visumverfahren dauert schon seit nem Jahr.


Deinen Ausführungen entnehme ich, dass dein Mann derzeit wohl schon in Deutschland ist. Wofür also braucht dein Mann ein Visum? Ein Visum wird dann benötigt, wenn jemand nach Deutschland einreisen will. Er ist doch aber schon da.

Orev schrieb am 10.10.2014 um 07:56:44:
Das Ausländeramt meint das wir ab jetzt zusätzlich zu einem attest auch eine Ausreisefähigkeitsbescheinigung brauchen werden.und drohen uns ausreissen zu lassen obwohl wir aber ein Attest bis Ende des Jahres haben.


Ein Attest bescheinigt "nur" eine Krankheit. Ob die Person reisefähig ist oder nicht, ist damit nicht klar. Wahrscheinlich geht die Behörde davon aus, dass durchaus eine Reisefähigkeit vorliegen könnte und dann gibt es keinen Grund den Aufenthalt weiter zu akzeptieren. Behandlungen sind ja auch im Heimatland möglich.

Hat er denn bereits A1-Sprachkenntnisse und liegt darüber der Behörde ein Nachweis vor?

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Orev
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.10.2014 um 21:36:05
 
Er musste den Test nicht machen da er in Deutschland gelebt hatte. und mit 18 Jahren wegen dieversen Delikten freiwillig das Land verlassen hatte . deswegen musste er den Test nicht machen .
und wie gesagt vor einem Jahr haben wir den Antrag abgegeben.
Und wegen eines GErichtsverfahrens was noch offen ist warten die noch ab . Obwohl es nur ein Verkehrsdelikt ist wo eine Geldsttrafe rauskommt.
Und deswegen dauert es so lange nach deren Auffassung. Aber 1 Jahr ist eine lange Zeit und mein Mann kann nicht arbeiten. Ich bin allein verdienerin seit einem Jahr. und ich weis nicht ob es da vielleicht ein anderes Recht gibt wie man das alles beschleunigt , deswegen bin ich am überlegen einen Anwalt einzuschalten.
Da wir beide ja momentan auch in Deutschland sind aber eben das Amt schon androht das er ausreisen muss weil die keine GÜ ausstellen wollen . Aber ich werde mitreisen. Weil wir uns so sehr lieben ich könnte mir nicht vorstellen von ihm getrennt zu sein .
Haben wir keine andere Option??
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 12.10.2014 um 21:47:14
 
Das ist sehr unlogisch, um eine GÜ geht es doch gar nicht.

Du willst vermutlich sagen, dass er ohne Visum hier ist. Dann darf er nur 90 Tage als Besuch bleiben. Das Visum muss er in Belgrad beantragen.

Oder erklär doch mal, was überhaupt das Problem ist und was Deine Frage ist. Oder schreib mit den genauen Daten, wann er ausgereist ist und wann er eingereist ist und ob er ein Visum oder eine AE hat.
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Orev
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.10.2014 um 22:19:31
 
Also die 90 tage war er schon hier er ist aber seit einem Jahr mit einer Grenzübertrittsbescheinigung hier wegen gesundheitlichem.
Wir warten seit nem Jahr auf seinen Aufenthaltstitel.
Und ich wollte wissen ob es korrekt ist wie das Ausländeramt vorgeht und erst auf die Gerichtsverhandlung wartet? und erst danach entscheidet ob es Aufenthalt von der deutschen seite aus bekommt oder nicht?
Und ich bange jetzt seit einem Jahr und erst letzte Woche wurde angeordnet auf eine Ehescheinbefragung mit uns durchzuführen.
Finde ich alles etwas merkwürdig nach ein Jahr mit soetwas anzukommen.
Ich will eigentlich nur mein Recht wissen das wir so schnell wie möglich den Aufenthalt bekommen und auch keine Ausreise mehr bangen müssen
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.10.2014 um 07:03:53
 
Meinst du mit "Grenzübertrittsbescheinigung" tatsächlich eine Duldung oder Fiktionsbescheinigung? Alles andere ergibt keinen Sinn.

Grundsätzlich muss die ABH prüfen, ob Ausweisungsgründe vorliegen, weswegen ihm eine AE versagt werden kann. Wenn das bei deinem Mann nun eine "heftigere" Straftat ist, bei welches als Ergebnis im Gerichtsverfahren auch eine Freiheitsstrafe enstehen kann, dann kann die ABH durchaus auf das Ergebnis des Gerichtsverfahrens warten. Davon hängt letztlich die Erteilung der AE ab. Auch eine Geldstrafe ist hierbei ggf. maßgeblich. Ich würde sagen, Füße still halten, bis dass Gerichtsverfahren beendet ist und dann noch mal bei der ABH vorsprechen.

Davon abgesehen, wenn bei der ABH der Verdacht einer Scheinehe besteht, dann kann sie auch eine Befragung durchführen. Da ihr aber ein Paar seid und du ja beteuerst ihn zu lieben, sollte das ja für euch kein Problem sein, oder? Und da ihr ja auch schon über ein Jahr verheiratet seid, kann man davon ausgehen, dass ihr euch gut kennt Zwinkernd
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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.10.2014 um 09:26:46
 
Steht doch oben:

Zitat:
und zusätzlich ist er seit einem Jahr auf Grenzübertrittsbescheinigung da weil er Attest hat für sein innen miniskus riss das behandelt werden muss.


Es handelt sich offensichtlich um eine GÜB.
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ninnschen
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Antwort #7 - 13.10.2014 um 12:08:50
 
Eine Güb ist aber kein Nachweis über den Aufenthalt bzw. keine Legalisierung des Aufenthaltes, sondern vielmehr eine Ausreisebescheinigung, die bis Datum XY befristet ist. Da er 90 Tage visumsfrei hier war und nun die Erteilung einer AE wg. seiner deutschen Ehefrau beantragt hat, gehe ich davon aus, dass ihm eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, bis abschließend über den Antrag entschieden werden kann.

Im Übrigen verweise ich noch auf den § 79 Abs. 2 AufenthG.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 13.10.2014 um 12:11:13
 
Er ist mit einem visafrei (=Schengen-Visum) eingereist. Er hat also keine Fiktionsbescheinigung erhalten können.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 13.10.2014 um 12:21:19
 
ninnschen schrieb am 13.10.2014 um 12:08:50:
Eine Güb ist aber kein Nachweis über den Aufenthalt bzw. keine Legalisierung des Aufenthaltes, sondern vielmehr eine Ausreisebescheinigung, die bis Datum XY befristet ist.

das zwar schon, nun ist der Ausländer, solange die Frist noch läuft bzw. verlängert wird nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Es ist in der Praxis eine - unzulässige - Form den Ausländer ohne eine Entscheidung in einem Schwebezustand zu lassen. Eigentlich müsste die ABH entweder abschieben oder eine Duldung erteilten.

ninnschen schrieb am 13.10.2014 um 12:08:50:
dass ihm eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, bis abschließend über den Antrag entschieden werden kann.

Er ist visumfrei zu einem Daueraufenthalt, somit nach h.M. unerlaubt eingereist. Keine rechtmäßige Einreise = kein rechtmäßiger Aufenthalt i.S.d § 81 III S. 1 AufenthG. Ergo keine Fiktionswirkung bei Antragstellung.
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reinhard
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Antwort #10 - 13.10.2014 um 13:22:26
 
Es wäre für ihn wirklich am einfachsten, das Visum in Belgrad zu beantragen. Das geht weitaus schneller als der Versuch, den Aufenthalt nach einer unerlaubten Einreise und einem erst unerlaubten, dass vielleicht mit GÜB irgendwie geduldeten Aufenthalt zu verfestigen. In diesem Zustand gibt es immer das Risiko, dass die ABH die Faxen dicke hat, abschiebt und erstmal sperrt, so dass Ihr ein paar Monate getrennt seid.

Es bleibt das Strafverfahren als Problem, das sollte er so schnell wie möglich zu Ende bringen. Denn mit offenem Strafverfahren darf die ABH ja keine Zustimmung zu irgendwas geben.
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Antwort #11 - 13.10.2014 um 19:07:00
 
Zitat:
Es ist in der Praxis eine - unzulässige - Form den Ausländer ohne eine Entscheidung in einem Schwebezustand zu lassen. 


ganz abstrakt sehe ich das nicht (mehr) so. Mit der GÜB liegt jedenfalls zweifelsfrei ein rechtliches Abschiebungshindernis bis zum Ablauf der "Ausreisefrist" vor. Folglich ist der Aufenthalt mit GÜB zugleich auch geduldet. Manche Behörden machen daher Ketten-GÜB im Sinne von Kundenfreundlichkeit, denn GÜBs sind kostenlos während Duldungen jedes Mal ordentlich etwas kosten. Dass bei einer Aussetzung der Abschiebung eigentlich eine Duldung auszustellen ist, bleibt dann ein Problem des Sachbearbeiters (und seiner Einstellung zu seinen Dienstpflichten).

Ob im konkreten Fall aber wirklich eine Duldung einschlägig wäre oder eben doch eine Fiktionsbescheinigung, lässt sich den unklaren Angaben aber nicht entnehmen.
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Bayraqiano
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Antwort #12 - 13.10.2014 um 20:31:57
 
ne, so nicht. Die Systematik des AufenthG sieht es nicht vor, ständig neue Ausreisefristen zu setzen wenn der Ausländer nicht daran denkt, freiwillig auszusreisen. Eine GÜB ersetzt keine Duldung (so z.B. OVG NRW, 18 E 491/12), "Kundenfreundlichkeit" hin oder her - für die Ansicht kann ich keine belastbare Rechtsprechung finden.
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