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§ 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (Familienangehörige) (Gelesen: 1.046 mal)
Themen Beschreibung: Familienangehörige Freizügigkeit
fornox
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: MD, (RO)
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (Familienangehörige)
27.09.2014 um 21:03:44
 
Hallo. Kurz über mich. 23, bin seit 2010 in Leipzig, Medizinstudent, fast mit dem Studium fertig, rumänische Staatsangehörigkeit.

Meine Mutter ist zu mir am 11.08.2014 nach Leipzig gezogen und übt eine sozialversicherungspflichtige Arbeit seit dem 01.09. Ich wusste dass EU bürger unter bestimmten Umständen Bafög kriegen dürfen, also laut dem Gesetz, Zitat:

"§ 8 BAföG - Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,"


Ich habe mir gedacht dass ich dürfte eigentlich laut Punkt 3 anspruchsberechtigt sein. Bin Kind eines in DE erwerbtätiges EU Bürgers. Hier dieses § 3 Abs. 1, Zitat:

"
§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. "


Heute habe ich eine Absage erhalten, mit der Begründung:

"Keine dieser Voraussetzungen wird von Ihnen erfüllt. Sie haben als Unionsbürger noch kein Recht auf Daueraufenthalt (stimmt, muss noch 1 Jahr warten) gemäß 4a FreizügG/EU nachgewiesen. Bei Ihnen liegt auch nicht 8. Abs. 1 Nr. 3 vor, da Sie selbst Unionsbürger sind und nicht aufgrund des FreizügGEU nach 3 Abs. 1 und 4 gemeinschaftlich freizügigkeitsberechtigt sind, weil Ihre Mutter seit 11.08.2014 in Leipzig wohnt und einen Arbeitsvertrag ab 01.09.2014 hat."


Ok. Wäre meine Mutter nur zur Arbeitssuche nach Deutschland gezogen und hätte ich sie dabei begleitet, wäre ich für ein ganzes Studium anspruchsberechtigt. Sie arbeitet aber, und ich bin schon hier, deswegen habe ich keinen Anspruch?

Die Frage ist, habe ich jetzt von meiner Mutter ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht oder nicht? Ich bin schon von mir alleine Freizügigkeitsberechtigt weil Student, ich dachte halt dass mein Status wird sich mit dem Nachzug meiner Mutter ändern. Ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht wäre natürlich zu meinen Gunsten gewesen. Da es sowieso dasselbe Gesetz ist, wäre nicht die Rechtsprechung, die für mich zum Vorteil ist, genommen?
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Aras
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.09.2014 um 22:09:26
 
Warum führst du nicht deinen alten Thread weiter?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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fornox
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: MD, (RO)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (Familienangehörige)
Antwort #2 - 27.09.2014 um 22:24:02
 
Die Frage ist anders. Altes Thread war über das Bafög Gesetz.  Es geht in diesem Thread hauptsächlich darum wie das Freizügigkeitsgesetz in meinem Fall angesetzt wird und ob ich überhaupt ein abgeleitetes Freizügighkeitsrecht habe.  Aras schrieb am 27.09.2014 um 22:09:26:
Warum führst du nicht deinen alten Thread weiter?

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