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Langsam wird es ernst - FZF (Gelesen: 7.633 mal)
SarahBonn
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Langsam wird es ernst - FZF
26.09.2014 um 21:39:12
 
Hallo,

ich bin seit Mittwoch Morgen wieder zurück in Deutschland, es waren wirklich sehr schöne aber auch anstregende 4 Wochen.

Nun hat mein Mann am Montag den Termin bei der Deutschen Botschaft in Tunesien.
Es geht also langsam vorran.
Den Deutschtest hat er mit 80 Punkten gleich im ersten Anlauf bestanden Juchuuuuu.

Nun wissen wir noch nicht genau wie wir es machen, warten wir darauf das er kommt bis ich einen Vollzeit Job gefunden habe. Oder kommt er gleich hier her.

Das Problem ist das ich immer wieder etwas anderes höre.
Die einen sagen das er die ersten 3 Monate keinen Anspruch auf Solzialleistungen hat, die anderen sagen das er ja sofort eine Arbeirserlaubnis und somit auch sofort Sozialleistungsberechtig ist.

Eine Internet Freundin von mir hat ihren Mann nun schon seit 6 Monaten hier in D, und ihr Mann musste damals bei der Ausländerbehörde etwas unterschreiben das er die ersten 3 Monate keine Sozialleistung in Anspruch nehmen darf.
Auch eine Arbeitserlaubnis hat er erst nach 3 Monaten bekommen.

Lag es daran?

Natürlich ist es keine Optimale vorraussetzung, Arbeitslos und dann den Mann her holen. Allerdings hätte ich ihn natürlich schon gern hier, und würde mich sicherlich auch sehr weiter helfen.



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Saxonicus
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Antwort #1 - 26.09.2014 um 22:06:58
 
SarahBonn schrieb am 26.09.2014 um 21:39:12:
Auch eine Arbeitserlaubnis hat er erst nach 3 Monaten bekommen.

Einer gesonderten Arbeitserlaubnis bedarf es in solchen Fällen nicht, weil die bereits im § 28 inkludiert ist.
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SarahBonn
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Antwort #2 - 26.09.2014 um 23:14:41
 
was heisst das jetzt?
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Antwort #3 - 26.09.2014 um 23:22:15
 
Hallo SarahBonn,

wir haben doch das schon durchgekaut. Selbst auf Hartz.info.

Wenn er eine AE gemäß § 28 erhält, dann hat er gleich eine Arbeitserlaubnis und auch Anspruch auf Sozialleistungen.

Und was den Fall deiner Bekannten betrifft, so ist das offen gesagt unwichtig. Irgendwelche kolportierten Fälle sind es mMn nicht wert nachgedacht zu werden. Lieber alle Energie auf echte Fälle konzentrieren, statt Energie auf theoretische Fälle zu verschwenden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 26.09.2014 um 23:22:22
 
SarahBonn schrieb am 26.09.2014 um 23:14:41:
was heisst das jetzt?

Dass man keine Arbeitserlaubnis beantragen muss/braucht, wenn man als Ehepartner eines/einer Deutschen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis innehat.
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SarahBonn
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Antwort #5 - 26.09.2014 um 23:25:37
 
Aras schrieb am 26.09.2014 um 23:22:15:
Hallo SarahBonn,

wir haben doch das schon durchgekaut. Selbst auf Hartz.info.

Wenn er eine AE gemäß § 28 erhält, dann hat er gleich eine Arbeitserlaubnis und auch Anspruch auf Sozialleistungen.

Und was den Fall deiner Bekannten betrifft, so ist das offen gesagt unwichtig. Irgendwelche kolportierten Fälle sind es mMn nicht wert nachgedacht zu werden. Lieber alle Energie auf echte Fälle konzentrieren, statt Energie auf theoretische Fälle zu verschwenden.


Ich weiss, solche sachen verunsichern mich nur total. Und sollte es wirklich der fall sein das er keine leitungen bekommt und ich bis dahin nichts gefunden habe.....kann wohl kaum von dem geld zwei bäuche voll bekommen....

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Aras
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Antwort #6 - 26.09.2014 um 23:32:31
 
Wenn es zu konkreten Problemen in deinem Fall kommt, dann melde dich doch einfach. Besser als den Kopf  für fiktive Probleme zu zerbrechen.
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Antwort #7 - 26.09.2014 um 23:37:13
 
wenn er dann da ist und kein geld bekommt ist das kind ja schon in den brunnen gefallen Durchgedreht das ist ja das problem...aber es ist schon einleuchtend, wenn man ne Arbeitserlaubnis hat das man dann auch Sozialleitungen in anspruchen nehmen kann
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Antwort #8 - 26.09.2014 um 23:47:40
 
Er hat Anspruch auf Leistungen, da er nicht nur wegen Arbeitssuche, sondern wegen Familienleben hierher gezogen ist. Wäre er nur wegen  Arbeitssuche da, dann sähe es ggf. anders aus. Das entsprechende Gerichtsurteil ist hier auffindbar.

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Antwort #9 - 26.09.2014 um 23:51:06
 
was muss ich dafür in die suche eingeben??
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Antwort #10 - 27.09.2014 um 12:40:39
 
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Antwort #11 - 27.09.2014 um 21:24:36
 
also ab ich das richtig verstanden, hartz4 also alg2 können wir nicht beantragen, bzw erst nach 3 monaten. aber solzialleistungen bekommen wir ab dem ersten tag. sollten wir ablehung bekommen gehen wir zum gericht?!
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Antwort #12 - 27.09.2014 um 22:08:16
 
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wir du das immer falsch verstehen kannst. Dein Mann kommt nach Deutschland um mit dir zu leben. Darum hat er Anspruch auf alg 2 Leistungen. Käme er nur aufgrund von Arbeitssuche, dann hätte er keinen Anspruch auf Leistungen.
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Antwort #13 - 27.09.2014 um 22:56:22
 
Zitat aus dem zweiten Link

Es ist so, dass nach § 7  (1) Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer (im Speziellen ausländische Ehegatten von Deutschen bzw. ausländische Personensorgeberechtigte über deutsche Kinder) tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum  - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.

Für den 3-Monatszeitraum kann aber vom ausländischen Partner/Sorgeberechtigten bei nachgewiesenem Bedarf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden Die Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag dürfte, wenn er bei der ARGE und nicht beim Sozialamt gestellt wird oder gestellt worden ist allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden siehe: § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß  § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.
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Antwort #14 - 27.09.2014 um 23:48:18
 
Du musst schon zu Ende lesen. Der zweite Link ist veraltet. Der erste Link ist massgeblich.
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