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Aufenthaltstitel nach 6 Monaten Philippinenaufenthalt ungültig? (Gelesen: 4.406 mal)
waiter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel nach 6 Monaten Philippinenaufenthalt ungültig?
22.09.2014 um 17:08:03
 
Hallo,

ich bin Deutscher und mit einer Philippina seit 2009 verheiratet. Smiley
Stimmt es das meine Frau ihren Aufenthaltstitel verliert wenn sie länger als 6 Monate im Jahr auf den Philippinen ist? Griesgrämig Muss sie dann wieder zur Botschaft und einen neuen Antrag stellen?

Gruß waiter
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltstitel nach 6 Monaten Philippinenaufenthalt ungültig?
Antwort #1 - 22.09.2014 um 17:09:42
 
Grundsätzlich ja, Ausnahmen sind möglich. Deshalb:

Was Deine Frau denn für einen AT? Eine Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
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waiter
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.09.2014 um 18:52:44
 
Sie hat einen befristeten Aulenthaltstitel Griesgrämig
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tiggger
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i4a rocks!


Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.09.2014 um 19:02:54
 
Sie koennte auch versuchen vor abreise eine Genehmigung von der ABH zu bekommen.
Wenn sie schon 3 Jahre in D ist dann koennte sie eine NE beantragen (falls die Anforderungen erfuellt sind)
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Merak
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 25.10.2014 um 13:03:39
 
Hm , das Thema beschäftigt mich auch, wobei ich diese 6 Monats Regel  nicht ganz verstehe. Das der Titel normalerweise nach mehr als 6 Monaten Auslandsabwesenheit am Stück verfällt , ist bekannt. Wie sieht es denn mit Teilabwesenheiten innerhalb eines Jahres aus ? Gibt es hier auch dann den Kick, wenn die Summe der Abwesenheiten innerhalb eines Kalenderjahres  6 Monate übersteigt ? Eine Quelle wo man dies konkret nachlesen kann, habe ich bisher noch nicht gefunden, oder habs mal wieder übersehen ( trotz Brille ) 

LG. Merak
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #5 - 25.10.2014 um 13:40:35
 
besser wäre es, eine eigene Frage in einem eigenen Thread zu stellen.

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt auf einen ununterbrochenen Zeitraum und die schlichte Einreise ab. Insofern würden kurze Einreisen genügen, was die Rechtssprechung allerdings zumindest teilweise verneint bzw. daraus die Schlussfolgerung eines Erlöschens nach 51 Abs. 1 Nr. 6 folgert, OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2003 - 18 B 978/03 und auch https://openjur.de/u/120321.html .

In der Praxis wird das also kaum klappen; es müsste eben rechtzeitig vorher eine entsprechende Erlaubnis der ABH eingeholt werden.
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Merak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.10.2014 um 14:17:41
 
Vielen Dank für deine schnelle Antwort und die Quelle , aber ich glaube ich stehe noch etwas auf dem Schlauch. Gelesen hab ichs, - verstehen ist was anderes -, also versuche ich mal als Laie zusammenzufassen. Theoretisch kann ich so oft wie ich will aus D ausreisen, Vorraussetzung ist, dass die Zeitspanne einer Abwesenheit 6 Monate nicht übersteigt . So jetzt kommt das aber :  ohne nachweisbaren handfesten Grund darf ichs nicht, da dann der Verdacht besteht die Regelung zu missbrauchen.

LG, Merak


Btw. sorry für das hineinposten, ich poste in diesem thread nicht mehr weiter
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 25.10.2014 um 14:49:05
 
Der AT erlischt, wenn Du Deutschland auf Dauer verlässt. Also 5 Monate weg - 2 Tage da - 5 Monate weg - 2 Tage da könnte nach der Sechs-Monats-Regel reichen, aber Gerichtsurteile geben hier eher der Ausländerbehörde Recht, wenn diese den AT für erloschen hält.

Also: Nicht ausreizen ohne vorherige Rücksprache mit der ABH.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.10.2014 um 08:49:49
 
Merak: es gibt zwei für Dich relevante Erlöschensgründe, die unabhängig voneinander wirken können:

1.) AE erlischt nach 6 Monaten Abwesenheit. Das könnte man zumindest grundsätzlich vermeiden, wenn man nach 5,x Monaten kurz ein- und gleich wieder ausreist. Denkbar. Umstritten, aber möglich.

2.) AE erlischt sofort(!) bei einer Ausreise aus einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund. Und wer 5,x Monate weg ist, nur kurz einen Besuch in D macht und gleich wieder längerfristig weg ist, dessen Grund für den Auslandsaufenthalt ist sehr wahrscheinlich ein langfristig (>6 Monate) angelegtes Leben dort und somit gilt der AT schon mit der ersten Ausreise als erloschen.

Beispiele:

- Ausländer zieht mit Ehepartner ins Ausland und verlegt seinen Lebensmittelpunkt für einen längeren Zeitraum ins Ausland. -> AT erlischt sofort mit Ausreise, Wiedereinreise nach 5,x Monaten ohne neues Visum schon illegal.

- Ausländer kriegt Job im Heimatland während dt. Ehepartner (und ggf. Kinder) in D bleiben und auch bleiben wollen. Eine Trennung ist nicht beabsichtigt, der Job im Ausland soll ein Karrieresprungbrett sein. Ausländer fliegt einmal monatlich nach D auf Familienbesuch etc. AE erlischt normalerweise nicht.
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Merak
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Antwort #9 - 27.10.2014 um 08:28:57
 
ah , ich denke jetzt habe ich es vollständig begriffen. Vielen Dank für die ausführlichen Antworten Smiley

LG, Merak
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