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Doppelte Staatsangehörigkeit Optionspflicht vergessen (Gelesen: 6.946 mal)
San
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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10.09.2014 um 20:28:05
 
Guten Abend zusammen.
ich hätte da ein anliegenwas mich in letzter Zeit sorgen macht.
Ich, 26 (geb.1987) männlich bin srilanka geboren und im jahr 1990 nach D gekommen. Hab mich dann im jahr 2008 einbürgern lassen. Hatte bis zu meiner Einbürgerung mein srilankischen Pass. Dort musste ich die Erklärung unterschreiben zwecks der optionspflicht 23.lebensjahr. mein srilankischer pass lief nur bis 2009 hatte es weder noch verlängert bzw der bootschaft mitgeteilt dass ich den deutschen pass habe. Ich steh bis jetzt bei der Behörde als staatsangehörigkeit: deutsch und srilankisch drin.

Muss ich mich noch ausbürgern lassen bei der srilankischen bootschaft?. ich hab weder noch eine erklärung abgeben sowohl auch mich nicht ausbürgern lassen. Hatte auch nie ein Brief erhalten dass ich ausgebürgert wurde von der deutschen sowohl auch von der srilankischen behörden.Es hieß ja man verliert die deutsche staatsangehörigkeit sofern man ein ausländischen pass hat bzw nicht entscheidet. Ich will natürlich den deutschen pass weiter behalten. war bereits schon in diesem jahr in srilanka mit einem reisevisum natürlich. Meine Sorge ist was auf mich zukommen wird da ich nächsten monat mein pass neu beantragen muss.
Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.09.2014 um 20:32:22
 
- die srilankische StAnG geht ex lege mit dem Erwerb einer fremden StAnG verloren, es ist in der Regel nichts mehr zu machen. Eigentlich hätte man den Pass bei der Einbürgerung einziehen müssen.

- Du bist sowieso nicht optionspflichtig, weil unter normalen Voraussetzungen eingebürgert wurdest. Du wärst es nur, wenn Du die dt. StAnG durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hast. Antragsfrist für Letzteres war der 31.12.2000. Außerdem müsstest Du dafür überhaupt in Deutschland geboren worden sein.


Zitat:
Dort musste ich die Erklärung unterschreiben zwecks der optionspflicht 23.lebensjahr.

Ganz sicher, dass Du das unterschrieben hast und nichts anderes. Hast Du eine Kopie von dem Schreiben?
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San
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.09.2014 um 20:42:06
 
Hallo vielen dank erstmal für die schnelle antwort.

Warum bin ich nicht optionspflichtig? heißt es ich hätte beides behalten dürfen?. da zur zeit ja die doppelpass regelung im gespräch/gange ist könnte ich somit mein srilankische wieder beantragen? was mich halt zur verzweifelung geführt hat ist, dass im system von behörden noch deutsch und srilankisch drin stand. was ich noch erwähnen muss ist dass anfangs noch ein asylverfahren lief dies wurde dann gestoppt und ich durfte den deutschen pass nach der 8 jahres regel mit der entsprechenden schulabschluss beantragen

danke

Es war ein vierseitiges blatt mit dem hinweis auf dem 23.lebensjahr musste es durchlesen und unterschreiben sofern ich es finde lad ich es hoch
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« Zuletzt geändert: 11.09.2014 um 12:36:17 von Tippi » 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 10.09.2014 um 20:47:49
 
Die Optionspflicht gilt nur für Deutsche. Es betrifft alle, die mit der Geburt in Deutschland Deutsche werden, obwohl beide Eltern AusländerInnen sind. Sie behalten die Staatsangehörigkeiten, bis sie 18 sind. Dann haben sie fünf Jahre Zeit, sich zu entscheiden.
Die Optionspflicht wird gerade geändert, in Zukunft dürfen 95 % der 18-Jährigen alle Staatsangehörigkeiten ihr Leben lang behandelten.

Diejenigen, die eingebürgert werden, müssen die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel aufgeben (als Ausnahme wird das Beibehalten erlaubt). Einige andere Staaten haben es aber so geregelt, dass Du die Staatsangehörigkeit automatisch verlierst, wenn Du Deutscher wirst.
Das nennt sich nicht Optionspflicht, sondern Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit. Du darfst nicht beide erst mal 18 Jahre lang behalten und musst Dich dann entscheiden, sondern entscheidest Dich mit der Einbürgerung sofort.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 10.09.2014 um 20:48:17
 
Du bist eingebürgert worden und zwar vermutlich unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Wenn Du nach SL-Recht mit der deutschen Einbürgerung deine SL-Staatsangehörigkeit verloren hast, dann ist soweit alles geregelt.

Das Optionsmodell betrifft nur Menschen, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen haben (und gleichzeitig noch mindestens eine andere). Als "gebürtige" Doppelstaatler.

Wenn Du wieder die SL-Staatsangehörigkeit beantragst und erhältst, dann ist die deutsche StAng automatisch wieder weg.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.09.2014 um 20:48:36
 
San schrieb am 10.09.2014 um 20:42:06:
Warum bin ich nicht optionspflichtig?

Optionspflichtige im Sinne von § 29 StAG sind Personen, die aufgrund besonderer Regelungen die dt. StAnG erworben haben. Du wurdest auf Sri Lanka geboren und damit ist es ausgeschlossen, dass Du optionspflichtig bist. Wenn es Dich interessiert; http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1197932336

San schrieb am 10.09.2014 um 20:42:06:
heißt es ich hätte beides behalten dürfen?

Wie schon gesagt, Sri Lanka hat ein grundsätzliches Verbot von Mehrstaatlichkeit. Deshalb ist es sehr wahrscheinlich, dass Du die StAnG von Sri Lanka nicht mehr hast und der Eintrag bei Behörden (ich vermute mal Meldebehörde) falsch ist und korrigiert werden muss.

San schrieb am 10.09.2014 um 20:42:06:
da zur zeit ja die doppelpass regelung im gespräch/gange ist könnte ich somit mein srilankische wieder beantragen?

Erwerb einer fremden StAnG führt aber wiederrum zum Verlust der dt. StAnG, § 25 Abs. 1 StAG.

Die "Doppelpass-Diskussion" braucht Dich jetzt nicht zu interessieren, weil Du kein Betroffener bist.
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San
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 10.09.2014 um 21:11:46
 
Hallo zusammen.
das müsste der Schreiben sein.
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Odysseus
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Antwort #7 - 11.09.2014 um 09:05:16
 
Dann ist die Sache klar.

Dir - bzw. Deinen Eltern als seinerzeit gesetzliche Vertreter - wurde die Auflage erteilt, dass Du nach Vollendung des 22. Lj die alte StA aufgeben musst. (Das ist nicht zu verwechseln mit der Optionspflicht, bei der Du noch die Wahl zwischen beiden StA hast!) Diese Aufgabe musst Du nachweisen. Normalerweise muss von der EBH noch ein weiterer Bescheid mir der konkreten Androhung eines Zwangsgeldes (s. letzter Absatz vor der Rechtsbehelfsbelehrung) kommen (ggf. vorher noch ein Erinnerungsschreiben) bevor es für Dich wirklich ernst wird. Das hat die EBH bislang - aus welchen Gründen auch immer - versäumt, was allerdings nicht heißt, dass die nicht morgen mit dem Schrieb vor Deiner Tür stehen können!

Du solltest aber im eigenen Interesse nun die Entlassung aus der sri-lankischen StA in Angriff nehmen, denn Du hast ggü Sri Lanka ja auch Verpflichtungen und im Falle des Falles in Sri Lanka keinen konsularischen Schutz von deutscher Seite, so lange Du die StA besitzt. Inwiefern dieser Besitz aus sri-lankischer Sicht überhaupt legal ist und ggf. rechtliche Konsequenzen hat, weiß ich nicht.

Wenn Du die StA dann aufgegeben hast, solltest Du dies der EBH mitteilen, damit sie ihr Verfahren abschließen kann.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 11.09.2014 um 11:56:39
 
Odysseus schrieb am 11.09.2014 um 09:05:16:
Du solltest aber im eigenen Interesse nun die Entlassung aus der sri-lankischen StA in Angriff nehmen, 

Im srilankischen/ceylonesischen Staatsangehörigkeitsgesetz heißt es:

sec.19 (5)
Wer im Besitz der ceylonesischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung ist, verliert diese, wenn er freiwillig die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt.


Der Verlust tritt allerdings erst mit dem Eintritt in das 22.Lebensjahr ein. Insofern könnte es eventuell sinnvoll sein, wenn er sich den Verlust der SL-Staatsangehörigkeit bestätigen lassen würde.
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San
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Antwort #9 - 11.09.2014 um 18:00:54
 
Vielen Dank für die Hilfe erstmal.
Ich werd mich dann mit der SL Bootschaft in verbindung setzen und ein Bestätigung von meinen Verlust der Staatsangehörigkeit holen.

danke nochmals
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 12.09.2014 um 11:00:50
 
Der von der EBH angedrohte Widerruf der Einbürgerung für den Fall des Nichtbetreibens des Ausbürgerungsverfahrens ist aber doch Humbug - oder sieht das irgendwer hier anders?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 12.09.2014 um 11:08:57
 
Allenfalls wenn die EBH von unvollständigen/unrichtigen Angaben ausgeht, weil die Verpflichtung zur Aufgabe der bisherigen StAng nur ein Lippenbekenntis war. Allerdings glaube ich kaum, dass das passieren wird. In der Praxis werden da nur Zwangsgelder verhängt.
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Antwort #12 - 12.09.2014 um 11:47:55
 
tapir schrieb am 12.09.2014 um 11:00:50:
Der von der EBH angedrohte Widerruf der Einbürgerung für den Fall des Nichtbetreibens des Ausbürgerungsverfahrens ist aber doch Humbug - oder sieht das irgendwer hier anders?


natürlich Blödsinn; wobei eine solche Drohung sogar schon Zweifel weckt, ob der verfassende Beamte überhaupt in ein solches Amt gehört.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 12.09.2014 um 11:50:59
 
Blödsinn ist es sicher nicht. Der Bescheid wurde 2008 erlassen (also bevor der Gesetzgeber § 35 StAG eingefügt hat), seinerzeit waren die VwVfG einschlägig und der Widerruf dürfte wohl nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 als Grundlage in Frage kommen.
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Muleta
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Antwort #14 - 12.09.2014 um 11:57:43
 
dem steht und stand ganz grundsätzlich Art. 16 Abs. 1 GG entgegen, was auch in den Verwaltungsvorschriften schon deutlich zum Ausdruck kam. Eine rechtmäßig erfolgte Einbürgerung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Wenn der Einbürgerungsbewerber getäuscht hätte, dann wäre die Einbürgerung evtl. rechtswidrig und es käme eine Rücknahme in Betracht. Davon spricht der Sachbearbeiter im obigen Schreiben aber nicht.
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