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NE oder Einbürgerung? (Gelesen: 3.941 mal)
Themen Beschreibung: 11 Jahre in Sachsen mit Studium und Arbeit
Adam_L
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.09.2014 um 10:29:18
 
Liebe Experten,

Ich hätte eine Frage und zwar geht es um die NE.  Ich bin 2003 nach Deutschland gekommen, habe Deutsch gelernt und anschließend studiert. Habe 2012 dann das Studium erfolgreich abgeschlossen und arbeite nun in Leipzig. Ich war die ganze Zeit in Sachsen.
Also meine Frage ist, ab wann ich die NE beantragen kann oder geht sogar die Einbürgerung?

Zusammenfassung der Infos zur besseren Beantwortung der Frage:
- Ankunft 2003 in Deutschland
- Aufenthalt nur in Sachsen
- Studiumbeginn 2006 in Sachsen und 2012 abgeschlossen
- seit 24 Monaten in Anstellungsverhältnis
- verheiratet mit Ausländerin, keine Kinder
- momentane AE §18 Abs. 4 S. 1 - seit 2013


Ich bedanke mich im Vorfeld für die kompetenten Antworte.


Lg,

Adam
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.09.2014 um 10:35:43
 
in Sachsen werden Studienzeiten mittlerweile als gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt, weshalb mittlerweile eine Einbürgerung nach § 10 StAG möglich ist.

Eine NE wäre möglich, sobald Du 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hast oder 2 Jahre im Besitz einer AE § 18 IV Satz 1 AufenthG wärst (was früher eintrifft). Falls Deine Frau selbst 60 Monatsbeiträge gezahlt hat wäre die Voraussetzung auch erfüllt.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.09.2014 um 17:19:50
 
Zitat:
in Sachsen werden Studienzeiten mittlerweile als gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt

Alleine auf Grundlage des Urteils OVG Sachsen vom 05.09.2013 - 3 A 793/12? Oder wurden die Auslegungen des Gerichts bereits entsprechend in der sächsischen VW zum StAG verfestigt?
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« Zuletzt geändert: 09.09.2014 um 17:31:09 von dim4ik »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.09.2014 um 20:57:42
 
Das sächsische Innenministerium hat dem an dem Verfahren beteiligten Anwalt mitgeteilt, dass man nach diesem Urteil die bisherige Praxis ändern wird.

Ob die sächs. Anwendungshinweise mittlerweile novelliert wurde weiß ich jetzt nicht, da ich die aktuelle Fassung nicht habe und die auch nirgends öffentlich zugänglich sind. Das dürfte aber angesichts dieses Urteil aber keine Rolle mehr spielen. (Da in Sachen die EBHen aber für Anträge nach §§ 8 und 10 StAG zuständig sind dürfte das bei Einbürgerungen lediglich relevant werden, wenn man den Antrag nach § 8 ablehnen und bei § 10 stattgeben müsste).
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« Zuletzt geändert: 09.09.2014 um 21:10:53 von N/V »  
 
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Adam_L
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Antwort #4 - 10.09.2014 um 09:57:14
 
Danke erstmals für alle Rückmeldungen.

Das Thema NE scheint nun etwas klarer zu sein aber es mir immer noch nicht schlüssig, ob ich die Einbürgerung schon beantragen darf oder nicht. Hat jemand vielleicht Tips oder Rat für mich?

Grüße,
Adam

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 10.09.2014 um 10:17:50
 
Hast du denn alle formalen Erfordernisse erfüllt? Z.B. den Einbürgerungstest bestanden?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Adam_L
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Antwort #6 - 10.09.2014 um 10:46:52
 
Aras schrieb am 10.09.2014 um 10:17:50:
Hast du denn alle formalen Erfordernisse erfüllt? Z.B. den Einbürgerungstest bestanden?


Was den Einbürgerungstest an geht, habe ich diesen noch nicht gemacht.

Das ist aber genau meine Frage und zwar erfülle ich mit meinen Angaben im ersten Beitrag alle formalen Erfordernisse oder fehlt da was?

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Aras
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Antwort #7 - 10.09.2014 um 11:19:33
 
Was man noch fragen muss:
- Hast du Vorstrafen?
- Bist du kein Terrorist?

Ansonsten erfüllst du scheinbar alle anderen formalen Anforderungen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 10.09.2014 um 12:22:10
 
Aras schrieb am 10.09.2014 um 11:19:33:
Was man noch fragen muss:
- Hast du Vorstrafen?
- Bist du kein Terrorist?

Ansonsten erfüllst du scheinbar alle anderen formalen Anforderungen.


Haha nei.

Ich bin ganz lieb!
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HeFi
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Antwort #9 - 10.09.2014 um 12:38:08
 
Zitat:
Eine NE wäre möglich, sobald ... 2 Jahre im Besitz einer AE § 18 IV Satz 1 AufenthG wärst (was früher eintrifft). 

Sorry, ich finde die zugehörige Passage zu dieser NE (zB § 9 ff) nicht, wo steht das?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 10.09.2014 um 12:39:54
 
§ 18 b AufenthG.
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Antwort #11 - 10.09.2014 um 12:49:52
 
Zitat:
§ 18 b AufenthG

Danke
(war bei mir anders abgespeichert, denn), es müssen mehrere Bedingungen erüllt sein, zB
1. abgeschlossenes Studium im Bundesgebiet
UND
2. zwei Jahre AE nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21

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« Zuletzt geändert: 10.09.2014 um 13:03:12 von HeFi »  
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