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Mittels FZF aus den USA nach Karlsruhe - wie am schnellsten? (Gelesen: 8.950 mal)
Lurkus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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04.09.2014 um 06:56:59
 
Hallo,

ich bin Deutscher, lebe jedoch seit 6 Jahren im Ausland (erst Schweiz, jetzt USA) wegen meines Jobs. In der Schweiz habe ich geheiratet, meine Ehefrau ist Russin. In den USA haben wir ein Kind bekommen, welches durch mich ebenfalls deutscher Staatsbuerger ist.

Im Moment leben wir noch in den USA mit einem Arbeitsvisum. Nun sieht es so aus, dass sich die Moeglichkeit ergibt durch meinen Arbeitgeber nach Deutschland versetzen zu lassen.

Wir haben naechste Woche einen Termin im Generalkonsulat in Chicago. Eigentlich wollte ich dort nur den Kinderpass fuer den Kleinen beantragen, aber durch die jetzt eventuell anstehende Versetzung denke ich nun vielleicht gleich FZF fuer meine Frau ebenfalls zu beantragen. Sie hat das Goethe Zertifikat C1 vor 3 Jahren gemacht, und spricht fliessend Deutsch.

Mir war zwar bekannt, dass FZF notwendig ist, aber ich ging da eher von ein paar Wochen Bearbeitung aus - manche Berichte hier im Forum sind da ein ziemlicher Schock. Ich dachte eigentlich daran die Versetzung in den naechsten 5-6 Wochen abzuwickeln, aber das sieht nun ja eher schwierig aus wenn die ganzen Dokumente erst nach Karlsruhe zur ABH geschickt werden muessen.

Zu meiner eigentlichen Frage: Macht es einen Unterschied, ob ich FZF "privat" beantrage, oder ob das ganze ueber meinen AG ablaufen wuerde? Ich habe keine Ahnung ob der da ueberhaupt selbst aktiv werden kann. Fuer das US-Arbeitsvisum beispielsweise musste ich nur selbst zum Termin gehen, alles andere hat der Anwalt geregelt. Die Versetzung muss noch formal bestaetigt werden, deshalb kann ich das Thema beim AG noch nicht diskutieren.
Ich moechte einfach den schnellstmoeglichen Weg finden. Entweder naechste Woche Antrag abgeben, oder noch etwas warten bis die Versetzung durchgewunken ist und dann mit Hilfe des AG das Thema angehen. Was ist schneller?

Gibt es noch sonstige Tipps, was die Bearbeitung beschleunigen koennte? Kapitalnachweis, Einladungsschreiben von meinen Eltern, Informationen ueber meine Arbeitsstelle, oder sonst irgendwas? Ich habe von der Vorabzustimmung gelesen, aber das scheint mir nur fuer Haertefaelle zu sein und eh nicht sicher?

Vielen Dank vorab!
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.09.2014 um 07:23:25
 
Die Bearbeitung kannst Du nicht beschleunigen.

Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers ist bei nationalen Visa unumgänglich, da die Fingerabdrücke eingescannt werden müssen.

Dein Arbeitgeber hat mir der ganzen Angelegenheit nichts zu tun.

Laß Dich nicht von Erfahrungsberichten abschrecken: Bei klaren und eindeutigen Fällen ohne Sicherheitsüberprüfungen, Dokumentenprüfungen und dergleichen - so einer scheint mir bei Euch vorzuliegen - geht die FZF normalerweise viel schneller, als hier und sonstwo der Eindruck entsteht.

Gleichwohl solltet Ihr das so schnell wie möglich angehen!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Janiah
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.09.2014 um 08:37:03
 
Nach acht Wochen wurde unser FZF positiv beschieden. Und das mit Sicherheitsüberprüfung. Wenn alle Papiere vollständig vorliegen geht die Bearbeitung relativ schnell.

Alles Gute!
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cabrio
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Hamburg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.09.2014 um 12:16:20
 
Petersburger schrieb am 04.09.2014 um 07:23:25:
Laß Dich nicht von Erfahrungsberichten abschrecken: Bei klaren und eindeutigen Fällen ohne Sicherheitsüberprüfungen, Dokumentenprüfungen und dergleichen - so einer scheint mir bei Euch vorzuliegen - geht die FZF normalerweise viel schneller, als hier und sonstwo der Eindruck entsteht.

Gleichwohl solltet Ihr das so schnell wie möglich angehen!


Ist das nicht ein klassischer Rückkehrerfall - wegen des Schweizaufenthalts? Und müsste nicht demnach die Frau ein einfaches Einreisevisum beantragen, mit dem nach Deutschland kommen und dann bei der Meldebehörde eine Aufenthaltskarte beantragen können?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.09.2014 um 20:20:38
 
cabrio schrieb am 04.09.2014 um 12:16:20:
Ist das nicht ein klassischer Rückkehrerfall - wegen des Schweizaufenthalts?


nein, "klassisch" ist daran gar nichts
1) Schweiz ist nicht EU, da gilt nicht die Freizügigkeitsrichtlinie der EU, sondern eine eigene Richtlinie ... ob da ein Rückkehrfall vorgesehen ist, weiss ich allerdings nicht
2) er würde gar nicht unmittelbar aus CH nach D zurückkehren, sondern aus USA
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Lurkus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.09.2014 um 21:42:07
 
Vielen Dank fuer eure Antworten. Wir werden dann im Konsulat direkt das FZF Visum beantragen und einfach darauf hoffen dass es relativ schnell erledigt ist.
Was mir noch Sorgen macht, hatte ich zuvor schon ganz vergessen: Leider hatte meine Ehefrau mal ein abgelehntes Schengen Visum im Pass. Vor 7 Jahren bevor wir verheiratet waren, wollte sie mich in Deutschland besuchen, aber trotz aller Muehen wurde das Visum abgelehnt. Ist jedoch nicht in ihrem aktuellen Pass, da sie nach unserer Heirat einen neuen russischen Pass mit neuem Nachnamen bekam. Kann das ein Problem werden bzw. die Bearbeitung verzoegern?

Danke nochmal!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 04.09.2014 um 21:54:08
 
Keine Sorge, auf das FZF Visum hat deine Frau Anspruch. Die Einzige Bedingung sind einfach Sprachkenntnisse.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 04.09.2014 um 22:16:48
 
Sprachkenntnisse wenn ein deutsches Kind im Spiel ist? Wie das denn.
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Aras
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Antwort #8 - 04.09.2014 um 22:48:58
 
Achso stimmt. Dann ist es problemlos.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 05.09.2014 um 00:38:13
 
erne schrieb am 04.09.2014 um 20:20:38:
nein, "klassisch" ist daran gar nichts
1) Schweiz ist nicht EU, da gilt nicht die Freizügigkeitsrichtlinie der EU, sondern eine eigene Richtlinie ... ob da ein Rückkehrfall vorgesehen ist, weiss ich allerdings nicht
2) er würde gar nicht unmittelbar aus CH nach D zurückkehren, sondern aus USA


zu 1): Ja, aber wegen des Dingsbums-Abkommens EU-Schweiz wird das doch wie ein Rückkehrerfall aus einem EU-Land behandelt, oder?

Zu 2): Das ist der Knackpunkt: Wird die einmal nachhaltig ausgeübte Freizügigkeit durch einen anschließenden USA-Aufenthalt wieder aufgehoben?

3. würde mich ganz allgemein interessieren, wie Rückkehrerfälle aus Nicht-EU-Ländern in der Praxis gehandhabt werden. Beispiel: Eine Controllerin arbeitet 5 Jahre in Peking, heiratet dort nach einem Jahr einen Russen. Sie verdient > 300.000 Euro/Jahr. Hat ein ebenso gutes Jobangebot in Deutschland und will mit ihrem Mann herziehen. Wird in solchen Fällen tatsächlich FzF-Visum verlangt? Und A1? Und dauert das dann auch Monate? Oder eher zwei Wochen?

fons' Änderung:
@
cabrio

Bitte vermische doch nicht aktuelle threads mit theoretischen
Anfragen. Erstelle ggf. dfazu einen neuen eigenen thread.

Danke
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« Zuletzt geändert: 05.09.2014 um 07:49:38 von N/V »  
 
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Antwort #10 - 05.09.2014 um 19:33:51
 
cabrio schrieb am 05.09.2014 um 00:38:13:
zu 1): Ja, aber wegen des Dingsbums-Abkommens EU-Schweiz wird das doch wie ein Rückkehrerfall aus einem EU-Land behandelt, oder?

Zu 2): Das ist der Knackpunkt: Wird die einmal nachhaltig ausgeübte Freizügigkeit durch einen anschließenden USA-Aufenthalt wieder aufgehoben?



Es wäre doch überhaupt nicht zielführend mit der ABH wegen dieser Sache einen Streit anzufangen, da die Ehefrau durch das Kind sowieso sehr schnell und einfach ein FZF-Visum bekommt. Ist sie erstmal mit Visum eingereist kann sie, wenn wirklich gewollt, nachdem sie die AE erhaltenhat,eine Aufenthaltskarte beantragen, mit Hinweis auf die ausgeübte Freizügigkeit EU-Schweiz.

Aber es macht keinen Sinn es darauf anzulegen, das kann die Sache nur verzögern.

Da der Threadsteller noch in den USA lebt, sollte die Ehefrau bei Visaantrag den beabsichtigten Wohnort angeben, damit die zuständige ABH um Zustimmung gebeten wird. Zudem sollte darauf verwiesen werden, das der deutsche Ehegatte noch in USA wohnt, also eine Kontaktaufnahme der ABH mit dem Ehegatten in DEU keinen Sinn macht.
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Lurkus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 05.09.2014 um 20:28:26
 
Vielen Dank fuer die vielen Informationen, das ist sehr hilfreich.
Ich als Laie verstehe folgendes jedoch nicht direkt:
Zitat:
Ist sie erstmal mit Visum eingereist kann sie, wenn wirklich gewollt, nachdem sie die AE erhaltenhat,eine Aufenthaltskarte beantragen, mit Hinweis auf die ausgeübte Freizügigkeit EU-Schweiz.


Dass wir erst das Visum fuer sie erhalten, dann damit einreisen und danach zur ABH gehen und eine AE erhalten, habe ich soweit schon verstanden. Aber: Was ist das fuer eine Aufenthaltskarte die man beantragt "nachdem sie die AE erhalten hat"? Ist die AE nicht bereits die Berechtigung zum langfristigen Aufenthalt und damit auch fuer Arbeitsaufnahme und Reisedokument im Schengen-Raum?
Und: Wieso ist die Freizuegigkeit, die sie durch den gemeinsamen Aufenthalt mit mir in der Schweiz hatte, ueberhaupt relevant? Haetten wir nur in den USA gewohnt und auch hier geheiratet, waere sie nicht genauso zu FZF und AE berechtigt?
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Antwort #12 - 05.09.2014 um 20:51:32
 
USA gehört nicht zur EU/EWR/Schweiz..  Die Schweiz hat ein Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU. Weil ihr als Ehepaar in der Schweiz gelebt habt, hat sie ggr. freizügigkeit von dir abgeleitet.

Ein Vorteil, der mir einfällt wäre, dass die aufenthaltskarte ca. 29 € kostet und die aufenthaltserlaubnis bei ersterteilung 110€. Ausserdem ist die aufenthaltskarte 5 Jahre gültig und die aufenthaltserlaubnis nur 1-3 Jahre.

Sie soll erstmal mit dem D-Visum einreisen und dann - wie griesu schrieb - hier statt der Aufenthaltserlaubnis die aufenthaltskarte beantragen.
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Antwort #13 - 06.09.2014 um 00:14:31
 
Die Aufenthaltskarte (zeigt die vom Ehepartner abgeleitete Freizügigkeit innerhalb der EU an) hat doch gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nicht nur den Preisvorteil zu bieten, sondern bedeutet auch, dass man nichts mit der Ausländerbehörde zu tun hat, sondern nur noch mit der Meldebehörde (wie der deutsche Ehepartner auch). Da lässt man sich nach der Einreise die Aufenthaltskarte/EU ausstellen. Ausstellen, wohlgemerkt: Man muss sie nämlich nicht beantragen.

Das mag Geschmackssache sein, aber ich würde es vorziehen, nur mit der Meldebehörde zu tun zu haben...

grisu1000 schrieb am 05.09.2014 um 19:33:51:
Es wäre doch überhaupt nicht zielführend mit der ABH wegen dieser Sache einen Streit anzufangen, da die Ehefrau durch das Kind sowieso sehr schnell und einfach ein FZF-Visum bekommt. Ist sie erstmal mit Visum eingereist kann sie, wenn wirklich gewollt, nachdem sie die AE erhaltenhat,eine Aufenthaltskarte beantragen, mit Hinweis auf die ausgeübte Freizügigkeit EU-Schweiz.


Wieso sollte man "einen Streit" mit der ABH anfangen? Wenn die Frau des TS beim Konsulat in Chicago ein einfaches Einreisevisum wegen abgeleiteter Freizügigkeit beantragt, statt eines FZF-Visums zum deutschen Kind, dann muss sie vermutlich nicht nur weniger Papiere vorlegen, sondern die ABH kommt doch überhaupt nicht ins Spiel, oder? --Da gar nicht zustimmungspflichtig für diesen Visumstyp!?. Außerdem ist das einfache Einreisevisum doch auch innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Ob also das FZF-Visum zum deutschen Kind tatsächlich schneller und unkomplizierter ist, wissen wohl nur die Praktiker.

Lurkus schrieb am 05.09.2014 um 20:28:26:
Dass wir erst das Visum fuer sie erhalten, dann damit einreisen und danach zur ABH gehen und eine AE erhalten, habe ich soweit schon verstanden. Aber: Was ist das fuer eine Aufenthaltskarte die man beantragt "nachdem sie die AE erhalten hat"?


Es dürfte jetzt klar sein, dass man die Aufenthaltskarte nicht nach, sondern anstelle der AE bekommt - und dass man eben überhaupt nicht erst zur ABH geht, sondern gleich - und ausschließlich - zur Meldebehörde.

Die Aufenthaltskarte bietet gegenüber der AE noch weitere Vorteile, die im Falle deiner Frau, Lurkus, allerdings nicht einschlägig sind: Selbst ohne deutsches Kind und ohne deutsche Sprachkenntnisse erhält man sie sofort. Ist aber, wie gesagt, bei Euch nicht einschlägig, da Deine Frau sowohl ein Kind als auch C1 hat.

Drittstaatler mit Aufenthaltskarte sind also gegenüber denjenigen mit AE privilegiert: Sie werden behandelt wie andere EU-Bürger auch: Ein Franzose, der nach Deutschland umzieht, muss sich auch nur bei der Meldebehörde anmelden; mit der ABH hat er nix zu tun.
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Antwort #14 - 06.09.2014 um 00:20:54
 
Ja, aber das alles gilt doch nur, wenn Deine eigenen zwei Thesen / Fragen,

Zitat:
zu 1): Ja, aber wegen des Dingsbums-Abkommens EU-Schweiz wird das doch wie ein Rückkehrerfall aus einem EU-Land behandelt, oder?

Zu 2): Das ist der Knackpunkt: Wird die einmal nachhaltig ausgeübte Freizügigkeit durch einen anschließenden USA-Aufenthalt wieder aufgehoben?


verbindlich und sicher mit
1) Ja
2) Nein
beantwortet werden können.

Können sie das?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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