Die Aufenthaltskarte (zeigt die vom Ehepartner abgeleitete Freizügigkeit innerhalb der EU an) hat doch gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nicht nur den Preisvorteil zu bieten, sondern bedeutet auch, dass man nichts mit der Ausländerbehörde zu tun hat, sondern nur noch mit der Meldebehörde (wie der deutsche Ehepartner auch). Da lässt man sich nach der Einreise die Aufenthaltskarte/EU ausstellen. Ausstellen, wohlgemerkt: Man muss sie nämlich nicht beantragen.
Das mag Geschmackssache sein, aber ich würde es vorziehen, nur mit der Meldebehörde zu tun zu haben...
grisu1000 schrieb am 05.09.2014 um 19:33:51:Es wäre doch überhaupt nicht zielführend mit der
ABH wegen dieser Sache einen Streit anzufangen, da die Ehefrau durch das Kind sowieso sehr schnell und einfach ein FZF-Visum bekommt. Ist sie erstmal mit Visum eingereist kann sie, wenn wirklich gewollt, nachdem sie die
AE erhaltenhat,eine Aufenthaltskarte beantragen, mit Hinweis auf die ausgeübte Freizügigkeit EU-Schweiz.
Wieso sollte man "einen Streit" mit der
ABH anfangen? Wenn die Frau des
TS beim Konsulat in Chicago ein einfaches Einreisevisum wegen abgeleiteter Freizügigkeit beantragt, statt eines FZF-Visums zum deutschen Kind, dann muss sie vermutlich nicht nur weniger Papiere vorlegen, sondern die
ABH kommt doch überhaupt nicht ins Spiel, oder? --Da gar nicht zustimmungspflichtig für diesen Visumstyp!?. Außerdem ist das einfache Einreisevisum doch auch innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Ob also das FZF-Visum zum deutschen Kind tatsächlich schneller und unkomplizierter ist, wissen wohl nur die Praktiker.
Lurkus schrieb am 05.09.2014 um 20:28:26:Dass wir erst das Visum fuer sie erhalten, dann damit einreisen und danach zur
ABH gehen und eine
AE erhalten, habe ich soweit schon verstanden. Aber: Was ist das fuer eine Aufenthaltskarte die man beantragt "nachdem sie die
AE erhalten hat"?
Es dürfte jetzt klar sein, dass man die Aufenthaltskarte nicht nach, sondern anstelle der
AE bekommt - und dass man eben überhaupt nicht erst zur
ABH geht, sondern gleich - und ausschließlich - zur Meldebehörde.
Die Aufenthaltskarte bietet gegenüber der
AE noch weitere Vorteile, die im Falle deiner Frau, Lurkus, allerdings nicht einschlägig sind: Selbst ohne deutsches Kind und ohne deutsche Sprachkenntnisse erhält man sie sofort. Ist aber, wie gesagt, bei Euch nicht einschlägig, da Deine Frau sowohl ein Kind als auch C1 hat.
Drittstaatler mit Aufenthaltskarte sind also gegenüber denjenigen mit
AE privilegiert: Sie werden behandelt wie andere EU-Bürger auch: Ein Franzose, der nach Deutschland umzieht, muss sich auch nur bei der Meldebehörde anmelden; mit der
ABH hat er nix zu tun.