tapir schrieb am 22.08.2014 um 12:03:44:da die Erfüllung der Passpflicht Erteilungsvoraussetzung für den
AT ist, sehen sich manche ABHen aus rechtlichen Gründen daran gehindert, einen
AT mit zeitlicher Gültigkeit über die Gültigkeit des Passes hinaus zu erteilen.
Welche Rechtsform genau hindert die
ABH daran bitte?
Aras schrieb am 22.08.2014 um 12:07:18:Sonst müsste man die
NE auf die Gültigkeit des Reisepasses einschränken.
Und genau das machen viele
ABH. Als Beispiel nehmen sie wohl die in der
AufenthV aufgeführten Muster-eATs, z. B. die
NE:
Die Kartennutzungsdauer (Gültigkeit des eAT) ist dabei bis 31.03.2012 erlaubt. Dieses Datum findet sich auf der Rückseite des
eAT in der zweiten Zeile wieder (Zeichen 9 bis 14):
Dieses Datum unterscheidet sich aber von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses (31.03.2025). Bei der Muster-DA-EU ist allerdings keine Kartennutzungdauer auf der Vorderseite des
eAT eingetragen, während diese implizit durch die Angaben in der maschinenlesbaren Zone auf der Rückseite gesetzt ist:
Der entsprechende Träger ist
laut Bundesdruckerei zehn Jahre gültig. Die Frage ist nun, ob diese Abblidungen als Rechtsnorm angesehen werden können, die eine Begrenzung der Kartennutzungsdauer aufgrund der Gültigkeitsdatum des Reisepasses erlauben würden?
tapir schrieb am 22.08.2014 um 12:13:32:Der Träger (= eAT-Karte) kann aber eine begrenzte Gültigkeit haben, und wieso soll die nicht mit der Gültigkeit des Passes zusammenfallen?
Und warum muss sie das unbedingt tun? Die kann ja gerne zehn Jahre betragen.
tapir schrieb am 22.08.2014 um 12:13:32:So wird sichergestellt, dass die Passpflicht immer erfüllt wird.
...und dass der Ausländer jedes Mal € 60 für die Übertragung seines eATs spenden muss...