Moana schrieb am 27.08.2014 um 00:30:06:Ich schäme mich für die Deutsche Botschaft in Kingston und deren Fehlentscheidungen.
Deine subjektive Einschätzung halte ich für völlig unangemessen, sie zeigt nur, dass Du von den hier erörterten Rechtsverhältnissen keine Ahnung hast.
Ein Blick in das VISA-Handbuch
http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/borders/docs/c_2010_1620_de.pdfzeigt, wie der Antragsteller seine Rückkehrbereitschaft glaubhaft machen kann:
Zitat: aus VISA-Handbuch Seite 57 ff
Zitat:B. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, beurteilen lässt:
Für die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Ablauf des Visums zu verlassen, ist hauptsächlich die Stabilität seiner sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände im Wohnsitzstaat maßgebend: Stabilität des Arbeitsplatzes, der finanziellen Situation, der familiären Bindungen. Anhand dieser Umstände lässt sich beurteilen, inwieweit das Risiko eines illegalen Verbleibs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besteht.“
Das A&O bei einem Besuchsvisum ist die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft durch
Nachweise über die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung des Antragstellers im Herkunftsland, zB durch:
VISA-Handbuch S57 ff
http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/borders/docs/c_2010_1620_de.pdf 1. Besitz (Immobilien, Auto, ggf. Bankkonto ... alles, was wert hat) Visa-Handbuch S. 57 ff
2. Familiäre Bindungen im Herkunftsland
3. Job, eigenes Geschäft im Herkunftsland
4. Stabilität der Lebensumstände in Herkunftsland
5. Verwurzelung des Antragstellers im Herkunftsland
6. Nachweise über die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung des Antragstellers zB durch:
6.1. Aktuelle chronologische Bankbelege der letzten 6 Monate, Sparbuch, sonstiges Vermögen.
6.2. bei Arbeitnehmern: Schreiben des Arbeitgebers mit Angabe, seit wann, in welcher Position und mit welchem Einkommen beschäftigt und für welchen Zeitraum Urlaub gewährt wird.
6.3. bei selbständigen Unternehmern: Handelsregisterauszug, Steuerkarte
6.4. bei Schülern: Schulbescheinigung, bei Studenten: Studienbescheinigung
Faktoren, die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft aufkommen lassen (können) (siehe zB VISA-Handbuch Ziff. 7.12):
1. jung, ledig, kinderlos, arbeitslos, wohnen bei Eltern, arme Länder
2. Internetbekanntschaft, Falschangaben im Antrag
3.
fehlende Verwurzelung des Antragstellers im Heimatland, zB Arbeit, Familie, Lebensumstände etc. (Das ganze muss natürlich auch stimmig, widerspruchsfrei und möglichst mit Nachweisen dargelegt werden.) Eine beantragte ungewöhnlich lange Zeitspanne OHNE Glaubhaftmachung der Abkömmlichkeit (zB durch Urlaubsbescheinigung) beweist eine ungenügende Verwurzelung im Herkunftsland.
4. kein Haus, kein hohes Einkommen, keine Existenzgrundlage im Herkunftsland,
5. falsche Zweckangaben zB Tourist, aber (insgeheim) Arbeit, Studium, Heirat geplant und Dokumente vorbereitet,
6. Zweck nicht glaubhaft nachgewiesen,
7. Finanzielle Mittel nicht nachgewiesen, zuvor bereits missbräuchlich Sozialleistungen in den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen
8. Differenz der Angaben im Visumantrag + Interview + Einladung
9. kein detaillierter Reiseplan, lange Besuchszeit 3 Mon.
10. ggf. fehlendes Rückflugticket (nicht zwingend lt. VISA-Handbuch)
11.
ungenügende Stabilität der Lebensumstände in HerkunftslandDie
Stabilität der Lebensumstände hängt von einer Reihe von Faktoren ab:
– Familiäre oder persönliche Bindungen im Wohnsitzstaat,
– familiäre oder persönliche Bindungen in einem Mitgliedstaat,
– Familienstand, Familie: Ehegatte, Kinder im Herkunftsland
– Beschäftigung: Sicherheit des Arbeitsplatzes und Höhe des Verdiensts im Herkunftsland,
– Regelmäßigkeit des Einkommens (aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Rente oder Pension, Anlageerträge usw.) des Antragstellers oder seines Ehegatten, seiner Kinder oder der von ihm abhängigen Personen,
sozialer Status im Herkunftsland (z. B. gewählter Amtsträger, Vertreter einer NRO, Mitglied eines Be-rufsstands von hohem sozialen Ansehen: Rechtsanwalt, Arzt, Hochschulprofessor),
Indizien, die den Verdacht auf eine Umgehung des regulären D-Visa-Verfahrens aufkommen lassen (können):
1. für bereits Verheiratete wird lediglich ein Besuchsvisum (statt FzF-Visum) beantragt.
2. Werden bei einem Touristen- (Besucher-, Schengen-) Visum Absichten erkennbar, für die idR ein längerfristiges D-Visum erforderlich ist (zB Arbeitsaufnahme, Studium, Heiratsabsichten usw.), dann sind diese ein mögl. Ablehnungsgrund wegen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft.
Was auf ihn zutreffen könnte, müsst ihr selbst herausfinden.
Dafür ist eine Kopie des Visum-Antrages mit den darin gemachten Angaben und den eingerichten Belegen nützlich.