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Reisen inner- und außerhalb des Schengenraums mit Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 2.164 mal)
Flokko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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21.07.2014 um 14:47:46
 
Reisen inner- und außerhalb des Schengenraums mit Fiktionsbescheinigung

Hallo zusammen,

ich wende mich an die Community hier, weil ich nicht mehr weiter weiß.

Kurz zur Beschreibung der Umstände:

Meine weißrussische Freundin und ich (deutsch) werden heiraten.
Termin: 17.10.2014
Ihr aktueller Aufenthaltstitel ist gültig bis: 30.09.2014 (aktueller Grund: Studium)
Jetzt haben wir aber einen Mallorca Urlaub gebucht: 21.09. - 01.10.
Außerdem wollen wir mehr oder weniger direkt nach der Hochzeit nach Weißrussland fahren (Auto): ca. 20.10. - 28.10.

Soweit so gut. Ich habe das dem Ausländeramt so geschildert und die meinten, das wäre kein Problem, sie würden für die Zeit ab 30.09. bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels wegen Heirat eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Wir müssten nur sehen, dass wir uns die vor unserem Mallorca Urlaub rechtzeitig abholen, dann können wir damit auch Reisen. Wie ich jetzt durch die Recherche hier im Forum herausfinden konnte, scheint das auch kein Problem zu sein, wenn die FB nach §81.4 ausgestellt wird (wovon ich ausgehe) und man den ungültigen Aufenthaltstitel (natürlich mit zugehörigem Reisepass) mitführt.

So, und nun kommt die Spezialität, bei der ich eure Meinungen bzw. Hilfe benötige:
Da im aktuellen Reisepass meiner Freundin ihr Name aufgrund der Transkription (kyrillische nach lateinische Buchstaben) ziemlich falsch/verschroben steht, hat sie nun die Änderung des Namens beantragt. Einhergehend damit ist natürlich dann ein neuer Pass.
Dieser Pass wird laut weißrussischem Konsulat im September abholbereit sein.

Die Frage ist aber: Was dann? Wenn sie den neuen Pass abholt, muss sie natürlich den alten Pass abgeben. Für den neuen Pass hat sie also dann keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Ausländerbehörde könnte ihr zwar dann für den neuen Pass auch eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, aber ich vermute dann nur nach §81.3, weil §81.4 trifft ja dann nicht mehr zu (es gibt ja keinen alten Aufenthaltstitel, der zum Pass passt).

Hätte mir als Alternative auch schon gedacht, dass wir nicht einfach nochmal einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, schließlich wäre sie auch ohne Heirat für ein weiteres Semester ihres Studiums aufenthaltsberechtigt.
Hier seh ich aber das Problem, dass so ein Aufenthaltstitel bei unserer Ausländerbehörde schonmal 4 Wochen dauern kann, wir den neuen Pass aber erst im September vorliegen haben (wann genau ist unklar) und wir ja am 21.09. nach Mallorca in Urlaub fliegen.

Ihr seht, verzwickte Situation. Kann hier jemand einen Tipp abgeben, wie man die Situation am besten lösen könnte?

Danke und viele Grüße,
Flokko
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Flokko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.07.2014 um 08:30:52
 
Hallo zusammen,

nachdem ich jetzt nochmal länger drüber nachgedacht habe, erscheint mir folgende Lösung am praktikabelsten:

- Abholung des neuen Passes (mit Namensänderung) im Konsulat erst nach Mallorca-Urlaub, Hochzeit und Weißrussland-Reise.
- Bis dahin eine nochmalige Beantragung eines neuen AT bis zum Ende des nächsten Semesters (sobald die neue Immatrikulationsbescheinigung für's neue Semester da ist)
- Mit diesem AT dann die o.g. Reisen durchführen und danach den neuen Pass abholen und einen neuen AT (wegen Hochzeit und neuem Pass) beantragen

Für mich ist gerade nur noch fraglich, ob ich dann ab der Hochzeit bereits ihren Namen annehmen kann, der dann im neuen Pass - den sie ja erst nach der Hochzeit abholen wird - stehen wird...

Danke für's Lesen!

Viele Grüße,
Flokko
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Flokko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.07.2014 um 15:21:05
 
So, ich habe nun nochmal im Standesamt nachgefragt und es wurde mir so geschildert:
Damit ich nach der Hochzeit den Namen meiner Freundin annehmen kann, muss auch die Eheanmeldung mit diesem Namen abgeschlossen sein. Da dieser Name, also so wie wir beide nach der Hochzeit heißen wollen, erst in ihrem neu beantragten Pass steht, muss mit der Eheanmeldung gewartet werden, bis dieser neue Pass vorliegt. Das wird erst ca. 10 Tage vor dem geplanten Hochzeitstermin sein.
Laut unserer Standesbeamtin ist das aber kein Problem, da die Entscheidung ob alle Unterlagen passen alleine bei ihr liegt und wir alle anderen Dokumente schon vorher vorbei bringen können um zu prüfen, ob alles passt.

Da somit aber meine Freundin auf alle Fälle noch vor der Hochzeit (und der eigentlich direkt im Anschluss geplanten Reise nach Weißrussland) ihren Pass tauschen muss, hat sie zum Zeitpunkt der Hochzeit (und auch kurz danach) keinen gültigen AT sondern maximal eine FB nach §81.3, womit wir nicht reisen können. Erschwerend kommt hinzu, dass ich gemerkt habe, dass mein Reisepass nicht mehr so lange gültig ist, dass ich noch ein passendes Visum für Weißrussland bekommen würde und ich will nicht extra noch einen neuen Reisepass machen lassen, wenn ich nach der Hochzeit dann eh anders heiße. Ergo: Die Weißrussland Reise ist abgesagt. (An der Mallorca Reise halten wir allerdings fest, das sollte ja mit der FB nach §81.4 funktionieren)
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Aras
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Antwort #3 - 22.07.2014 um 16:41:46
 
Deine Verlobte hat einen gültigen Aufenthaltstitel. Aus diesem Aufenthaltstitel schöpft sie ihr Aufenthaltsrecht. Dieser Aufenthaltstitel ist in seiner "Manifestation" eine Plastikkarte die mit dem Reisepass gekoppelt ist. Wenn man z.B. die Plastikkarte verliert, dann besteht aber der Aufenthaltstitel weiter. Nur die Manifestation ist verloren. Man beantragt dann eine neue Plastikkarte.

Darum wäre trotz geändertem Reisepass das Aufenthaltsrecht bzw. der Aufenthaltstitel nicht verwirkt. Darum muss sie auch eine FB gemäß § 81 IV erhalten. Natürlich ist das Problem, dass dann Name und Reisepass-Nr. nicht mit dem Aufenthaltstitel übereinstimmen. Mit dem kommt man nicht mal vor bei einem blinden Grenzpolizisten vorbei.

In begründeten Einzelfällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis in den Reisepass als Klebeetikett realisiert. Dann gilt die Aufenthaltserlaubnis nur für einen Monat.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__78a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45b.html

Mein Vorschlag:

Sie bekommt im September ihren Reisepass und klärt das mit dem Klebeetikett. Der gilt dann meinetwegen bis zum 30.09.. Zumindest ist dann der Reisepass mit einer Aufenthaltserlaubnis "verheiratet" und macht  keine Probleme beim wiedereinreisen. Gleichzeitig beantragt sie die für 3 Monate gültige Fiktionsbescheinigung.

Die Erklärung zum gemeinsamen Familiennamen könnt ihr auch nach der Weißrussland-Reise abgeben. Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Erklärung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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