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Arbeitserlaubnis erforderlich? (Gelesen: 2.689 mal)
Themen Beschreibung: Einreise mit Schengen-Besuchsvisum
Origo 3000
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19.07.2014 um 09:54:56
 
Guten Morgen!

Wäre es möglich, dass eine Thailänderin (Dozentin für Wirtschaftsingenieurwesen an einer Thailändischen Uni) während eines Besuchsaufenthaltes (eingereist mit einem Schengen-Besuchsvisum) ein kurzes Praktikum zum "Reinschnuppern" bei einem Unternehmen hier in Deutschland macht?

Das Praktikum wäre ohne Vergütung und liefe auch nur über wenige Tage (max. eine Woche), nur damit sie mal sehen kann, wie hier gearbeitet wird. Und es wäre natürlich nicht der Hauptzweck des Besuches hier.

Oder müsste sie dafür schon eine Arbeitserlaubnis haben (mit dem entsprechenden Visum / Aufenthaltserlaubnis)?

Sollte es tatsächlich möglich sein, mit dem Schengen-Besuchsvisum so ein kurzfristiges Praktikum ohne Gehalt zu machen, dürfte die Firma dann Fahrtkosten erstatten (so wie für "normale" Arbeitnehmer steuerfrei möglich)?

Vielen Dank!
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erne
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Antwort #1 - 19.07.2014 um 10:25:02
 
Origo 3000 schrieb am 19.07.2014 um 09:54:56:
Oder müsste sie dafür schon eine Arbeitserlaubnis haben (mit dem entsprechenden Visum / Aufenthaltserlaubnis)?


für ein Praktikum, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich braucht man eine Arbeitserlaubnis.

Es kommt aber ggf. darauf an, was sie unter "Praktikum" versteht.
"Mitlaufen" mit "Händen in den Hosentaschen" um die Abläufe kennenzulernen (und dabei keine Tätigkeit verrichten) sollte erlaubt sein.

Origo 3000 schrieb am 19.07.2014 um 09:54:56:
dürfte die Firma dann Fahrtkosten erstatten (so wie für "normale" Arbeitnehmer steuerfrei möglich)?

beisst sich irgendwie mit "keine Tätigkeit verrichten"
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Antwort #2 - 19.07.2014 um 11:01:55
 
erne schrieb am 19.07.2014 um 10:25:02:
Es kommt aber ggf. darauf an, was sie unter "Praktikum" versteht.

Oder man nennt das Kind beim richtigen Namen:

Ein Praktikum ist eigene Tätigkeit des Praktikanten. Er verrichtet irgendwelche Aufgaben - und seien es auch nur blanke Hilfstätigkeiten wie Kopieren, Abheften oder dergleichen.

Wer aber nur mal ein paar Stunden "in den Betrieb schaut" oder einige Tage oder Wochen hospitiert, der leistet kein Praktikum.
Man leistet keinerlei Arbeiten (hält im besten Fall niemanden anders von seiner Arbeit ab), braucht also auch keine Arbeitserlaubnis.

Man sollte das dann aber auch nicht Praktikum nennen.
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Antwort #3 - 19.07.2014 um 19:51:25
 
erne schrieb am 19.07.2014 um 10:25:02:
Origo 3000 schrieb am 19.07.2014 um 09:54:56:
Sollte es tatsächlich möglich sein, mit dem Schengen-Besuchsvisum so ein kurzfristiges Praktikum ohne Gehalt zu machen, dürfte die Firma dann Fahrtkosten erstatten (so wie für "normale" Arbeitnehmer steuerfrei möglich)?

beisst sich irgendwie mit "keine Tätigkeit verrichten"


Das war ja auch, wie aus meiner Frage zu erkennen, für den Fall gedacht, dass man für ein "richtiges" aber dennoch unentgeltliches Praktikum keine Arbeitserlaubnis bräuchte.
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Antwort #4 - 19.07.2014 um 19:58:21
 
Petersburger schrieb am 19.07.2014 um 11:01:55:
Ein Praktikum ist eigene Tätigkeit des Praktikanten. Er verrichtet irgendwelche Aufgaben - und seien es auch nur blanke Hilfstätigkeiten wie Kopieren, Abheften oder dergleichen.
Ok, verstehe, dafür braucht man also schon eine Arbeitserlaubnis, auch wenn es dafür keine Geld gibt.

Petersburger schrieb am 19.07.2014 um 11:01:55:
Wer aber nur mal ein paar Stunden "in den Betrieb schaut" oder einige Tage oder Wochen hospitiert, der leistet kein Praktikum.
Man leistet keinerlei Arbeiten (hält im besten Fall niemanden anders von seiner Arbeit ab), braucht also auch keine Arbeitserlaubnis.

Man sollte das dann aber auch nicht Praktikum nennen.


Ok, danke Dir  für die Auskünfte.


Ein klein wenig anderes Thema: wir haben ab und zu von unserer Chinesischen Tochtergesellschaft Kollegen bei uns arbeiten. Ich habe nie nach dem Aufenthaltsstatus gefragt, aber sollten sie "nur" ein Schengen-Visum haben, wäre dann ja die Tätigkeit, egal ob sie von der Chinesischen Tochter oder der deutschen Mutter bezahlt werden, ja illegal - oder? Dto. wenn das als "normale Dienstreise" (also sie nehmen nur an Besprechungen teil) deklariert wäre, wofür sie aber i.d.R. zu lange hier wären.
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Antwort #5 - 19.07.2014 um 23:16:02
 
Origo 3000 schrieb am 19.07.2014 um 19:58:21:
auch wenn es dafür keine Geld gibt.

Für jede Tätigkeit, die üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird ...

Origo 3000 schrieb am 19.07.2014 um 19:58:21:
wäre dann ja die Tätigkeit, egal ob sie von der Chinesischen Tochter oder der deutschen Mutter bezahlt werden, ja illegal - oder?

Bei international agierenden Unternehmen gibt es bestimmte Sonderregelungen für abhängig bei einem Unternehmensteil im Ausland Beschäftigte.
Deine Aussage ist also so pauschal nicht richtig - und läßt sich auch nicht mit einem pauschalen Satz widerlegen.
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Antwort #6 - 20.07.2014 um 12:32:19
 
Petersburger schrieb am 19.07.2014 um 23:16:02:
Für jede Tätigkeit, die üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird ...
Hm, nun tut sich mir die nächste Frage auf, was eine "Tätigkeit, die üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird" ist.

Gibt es da für "üblicherweise" eine Liste? Ich vermute, das gerade bei Praktika es nicht einheitlich ist, ob die Praktikanten eine Vergütung bekommen oder nicht.

Ich denke, es könnte auch ratsam sein, bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen oder?

Wäre die des Unterkunftsortes oder die des Praktikumsortes zuständig?

Wie gesagt, es geht um ein Schengen-Besuchsvisum, bei dem man ja i.d.R. sonst keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde hat.
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Antwort #7 - 20.07.2014 um 12:55:14
 
Origo 3000 schrieb am 20.07.2014 um 12:32:19:
Hm, nun tut sich mir die nächste Frage auf, was eine "Tätigkeit, die üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird" ist.


Vergiss es ...
Für ein *Praktikum*, und sei es unentgeltlich, braucht man eine Arbeitserlaubnis.
Bei einem Praktikum lernt der Praktikant anhand von Tätigkeiten, also er tut was.
Egal, ob ein Unternehmen "üblicherweise" Praktikanten bezahlt oder ausbeutet.

Origo 3000 schrieb am 20.07.2014 um 12:32:19:
Ich denke, es könnte auch ratsam sein, bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen oder?

ja

Origo 3000 schrieb am 20.07.2014 um 12:32:19:
Wäre die des Unterkunftsortes oder die des Praktikumsortes zuständig?

da, wo er sich aufhält, also untergebracht ist




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Antwort #8 - 20.07.2014 um 20:58:12
 
Origo 3000 schrieb am 20.07.2014 um 12:32:19:
Gibt es da für "üblicherweise" eine Liste? Ich vermute, das gerade bei Praktika es nicht einheitlich ist, ob die Praktikanten eine Vergütung bekommen oder nicht.


Das ist unerheblich. Für jedes Praktikum ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Bei einem "unentgeltlichen" Praktikum ist eher die Frage, ob nicht ein Mißbrauch vorliegt und Lohndumping gegenüber inländischen Praktikanten betrieben werden soll. Auch das hat die ABH in Betracht zu ziehenund zu würdigen.

Die Unterscheidung von anderen Formen ist eben die Erbringung von Arbeitsleistung und dazu gehört schon das Kopieren von Papieren und Zubereitung von Kaffee.

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