Hallo,
du hast mich per PN um Unterstützung gebeten.
Also ich kann dir da in deinem Fall kaum handfeste Ratschläge zur Praxis geben sondern nur theoretisches Wissen aus Büchern.
Zu beachten ist, dass diese Regelungen im iranischen Zivilgesetzbuch nur für schiitische Iranerinnen und Iraner gelten. Bist du bspw. Sunnit, dann gilt eben sunnitisches Eherecht und seine Ehehindernisse, das eben nicht im iranisch-schiitischen Zivilgesetzbuch kodifiziert ist. Regelungen wie § 1060 iZGB gelten aber auch für sunnitische, zoroastrische, christliche oder jüdische Iranerinnen.
Ich gehe aber auch davon aus, dass mit der Eidesstattlichen Versicherung die Erklärung über Familienstand und zur Anzahl der Vorehen gemeint ist. Das nachher abzugeben macht ja keinen Sinn, da man ja erst mit geklärten Unterlagen das Heiratsvisum bekommt.
Worauf du achten solltest, wäre ggf. die Zustimmung des Vaters bzw. Großvaters schriftlich einzuholen. Dann kannst du nach der standesamtlichen Heirat in München die schiitische Eheschließung unproblematisch anschließend erledigen... falls das gewünscht ist. Falls diese nicht mehr leben oder die Frau bereits ihre Ehemündigkeit nach iranischem Recht durch eine Vorehe bereits erworben hat, dann ist diese Erlaubnis nicht einzubringen.
Bezüglich der Erlaubnis nach Artikel 1060 iZGB:
Ich habe in der deutschen Übersetzung des iranischen Strafgesetzbuches (Dr. Silvia Teilenbach, Max-Planck-Institut
für ausländisches und internationales Strafrecht, 1996) keine Strafe für das Nichteinholen der Erlaubnis gefunden. Das kann aber in einem anderen Gesetz geregelt sein. Z.B. in der Verordnung über die Eheschließung von iranischen Frauen mit nichtiranischen Staatsangehörigen, erlassen im 7. Monat des Jahres 1345 bzw. September 1966.
§ 1060 iZGB lautet:
Zitat:§1060 Die Eheschließung einer Iranerin
mit einem ausländischen Staatsangehörigen
ist, auch in den Fällen, in denen dieser Ehe kein
gesetzliches Hindernis entgegensteht, von einer
besonderen Erlaubnis seitens des Staates
abhängig.
Laut Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling ist das Einholen der Erlaubnis beim
Innenministerium einzuholen. Du schriebst vom Außenministerium. Das Merkblatt von der Botschaft sagt auch Innenministerium. Wird die Erlaubnis nicht eingeholt, dann ist die Ehe trotzdem gültig. Es droht nur eine Verwaltungsgeldstrafe.
Sinn und Zweck des § 1060 iZGB ist es, wohlhabende iranische Frauen, die über industrielle Produktionsmittel oder Agrarflächen etc. verfügen ggf. zu zwingen diese vorher zu verkaufen um so potentiellen feindlichen Einfluss von Ausländern auf den Iran zu unterbinden. Außerdem gibt es ja Fälle, in denen durch Eheschließung die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes erhält. In diesem Fall verliert die Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit (§987 iZGB) und wäre definitiv gezwungen ihren Besitz in Iran zu liquidieren (§987 iZGB Anmerkung B). Insbesondere aufgrund des zweiten Falles muss man die Erlaubnis einholen. Der Iran will nämlich kontrollieren ob die Frau die Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Da deine Frau durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen wird, sollte es eigentlich kein Problem sein.
Hoffe, das hilft dir weiter. Mir ist bewusst, dass ich hier von ausgehe, dass du den Islam angenommen hast und die Frau schiitische Iranerin ist und auch gewisse von mir angesprochenen Regelungen dem deutschen ordre public widersprechen. Aber es geht hier ja auch um iranisches Recht und die iranische Rechtslage ändert sich ja nicht durch Kritik hier im Forum.