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FZF LU Iraner (Gelesen: 1.777 mal)
texel
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Göttingen, Niedersachsen, Germany
Göttingen
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF LU Iraner
14.07.2014 um 18:58:13
 
Hallo liebe Helfer.

Ich habe ein Problem bezüglich Familienzusammenführung und LU. Kurz zu mir:

* 1978 geboren in Iran.
* 1986 Einreise nach Deutschland.
* 1996 den deutschen Pass erhalten (zusätzlich zum iranischen*).
* 2014 das erste Mal in den Iran gereist, seit Einreise 1986.
* 2014 im Iran geheiratet. Keine Kinder.


Leider bin ich seit 2013 wegen eines Unfalls und den Folgen nicht arbeitsfähig. Meinen damaligen Vollzeit-Job habe ich wegen der Erkrankung verloren, bezog bis vor einem Monat Krankengeld und nun knapp einen Monat ALG1. ALG 2 droht. Nun habe ich im April 2014 im Iran geheiratet. Nach einiger Recherche zu der FZF und LU vergeht mir zunehmen die Freude und daher wende ich mich ratsuchend an Euch.

Meine Frau hat schon den Sprachnachweis A1 erhalten und hat einen Visumsanstrag bei der deutschen Botschaft in Teheran gestellt. Ich warte nur noch auf die ABH meiner Stadt. Heute rief ich dort an, um meine Fragen wegen LU zu klären. Der Herr war unfreundlich und meinte nur “Wenn sie öffentliche Mittel erhalten, sieht es schlecht aus.” Ich solle doch bitte nicht mehr anrufen und mich gedulden. Ende des Gesprächs.

Falle ich in die Regelausnahme?
Droht meiner Frau die Ablehnung, weil ich Doppelstaatler bin und muss ich den LU nachweisen muss? Als gebürtiger Iraner kann ich ja nicht die iranische Staatsbürgerschaft ablegen. Droht uns ein langes Verfahren?

*Ich kann kaum iranisch sprechen, lesen oder schreiben. Im Iran würde noch zusätzlich der Militärdienst auf mich warten, im Falle einer Ausreise dorthin.

Folgender Paragraph machen mir zusätzlich Angst:
Zitat:
§ 27 AufenthG: (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Ich weiß, dass hier niemand die Glaskugel lesen kann und ich mir erst Sorgen machen muss, wenn es soweit ist, aber meine Frau und ich sind sehr verunsichert. Vielleicht kann können hier sachkundige Experten uns die Angst nehmen bzw. bestätigen.

Herzliche Grüße.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.07.2014 um 19:13:19
 
keine Regelausnahme, kein 27 III weil nur auf Angehörige außerhalb der Bedarfsgemeinschaft bezogen.

Abwarten.
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Aras
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Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.07.2014 um 19:17:59
 
Hi texel,

du hast ja keine Unterhaltspflichten ggü. anderen Personen. Darum greift § 27 Abs. 3 auch nicht.

Auch wenn du ALG II beziehst, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gefordert werden. Das steht auch in dem § 28 AufenthG. Die Regelausnahme greift hier nicht.

Am Besten weist du dem Herren von der Ausländerbehörde freundlich darauf hin, dass du deutscher Staatsbürger bist. Vielleicht ist ihm das nicht so klar.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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texel
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Göttingen, Niedersachsen, Germany
Göttingen
Niedersachsen
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.09.2014 um 11:39:39
 
Vielen Dank für Eure Antworten, die mir geholfen haben die Zeit abzuwarten und zu überstehen.

Meine Frau hat zwischenzeitlich ihr Visum von der Dt. Botschaft in Teheran erhalten und wird in 3 Wochen nach Deutschland einreisen. Nun stelle ich mir folgende Frage:

  • Besteht nach ihrer Einreise immer noch die Gefahr, dass sie DE verlassen muss, wenn ich keinen Job/Einkünfte etc. nachweisen kann? Oder muss ich mir darüber keine Sorgen mehr machen?


Einen Termin bei der ABH meiner Stadt habe ich direkt einen Tag nach ihrer Einreise erhalten und soll folgende Unterlagen mitbringen:

- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (herunterzuladen auf der Homepage der Stadt)
- Pass
- Visum
- Biometrisches Passbild
- Mietvertrag
- Krankenversicherung /Bestätigung der Krankenkasse
- Arbeitsvertrag des Ehegatten und die letzten drei Lohnabrechnungen (oder sonstige Finanzierungsnachweise)

Danke im Voraus für Eure Antworten.

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reinhard
Global Moderator
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Beiträge: 15.352

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 01.09.2014 um 11:49:57
 
texel schrieb am 01.09.2014 um 11:39:39:
  • Besteht nach ihrer Einreise immer noch die Gefahr, dass sie DE verlassen muss...






Nein. Das Visumverfahren ist auch in der ABH bearbeitet worden. Mit der Zustimmung zum Visum hat die ABH der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt. Diese gilt, solange Ihr als Ehepaar zusammen lebt.

"Sonstige Finanzierungsnachweise" sind auch Hartz-IV-Bescheid etc. Wichtig: Nach der Einreise muss sie sofort einen ALG-II-Antrag stellen, nicht abwimmeln lassen.
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