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Deutsche Staatsangehörigkeit Nichteheliche Geburt Deutscher Vater Auslandisches Mutter (Gelesen: 3.372 mal)
Themen Beschreibung: Deutsche Staatsangehörigkeit Nichteheliche Geburt Deutscher Vater Auslandisches Mutter
pharmswo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: UK & USA
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11.07.2014 um 17:24:49
 
Hallo,

Mein Vater ware Deutsch Meine Mutter English.
Ich bin ein Nichteheliche Kind, 1962 geboren im Ausland.
Mein Vater hat ein  Vaterschaftsanerkennung unterschreiben 1982 wann ich ware 20 Jahre alt.

Habe ich ein weg zu Deutsche Staatsangehörigkeit?

Gruss

Paul
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Blaise
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Si taus vilat einisses
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Erde, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 11.07.2014 um 21:44:17
 
Hallo,

ein automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit trat meines Erachtens nicht ein.  Grundsätzlich erwarb das "nichteheliche" Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit von der Mutter, siehe § 4 RuStAG:

Zitat:
(1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsangehörigkeit
1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist,
2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist.

(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
Fußnoten
§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.12.1974 I 3714 mWv 1.1.1975
§ 4 Abs. 2: Inhaltlich geändert gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2

Soweit ein Deutscher die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt hatte, musste eine besondere Einbürgerung erfolgen. Hier die Regelung aus dem Jahr 1982

Zitat:
§ 10
Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und den Antrag vor der Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Fußnoten
§ 10: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 20.12.1974 I 3714 mWv 1.1.1975; idF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 29.6.1977 I 1101 mWv 6.7.1977


Falls also damals keine Einbürgerung erfolgte, hast Du nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. So wie ich das jetzt sehe, wäre heute nur eine normale Einbürgerung möglich.

Viele Grüße,

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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pharmswo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.07.2014 um 08:40:06
 
Hallo,

Vielen dank. Ich verstehe das.

Aber unter ECHR ist est verboten zu sagen das ein Nichteheliche kind hat nicht die gleiche recht wie ein Eheliche Kind.

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-106785

Was ist ihre Meinung?

Gruss

Paul
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Aras
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Antwort #3 - 12.07.2014 um 08:45:04
 
Das wurde im Rahmen der Gleichsstellung von ehelichen und unehelichen Kindern auch beachtet. Ein Staat kann aber nicht per Dekret eine bestimmte Gruppe einbürgern. Er kann nur die rechtlichen Bedingungen schaffen und dann können die Angehörigen die Staatsbürgerschaft annehmen.

Die Erklärung über deine mögliche deutsche Staatsbürgerschaft wurde aber weder von deinen Eltern noch von dir abgegeben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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pharmswo
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Antwort #4 - 12.07.2014 um 10:33:39
 
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Aras
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Antwort #5 - 12.07.2014 um 11:01:32
 
Your article:
They are entitled to apply for The cititenship. If they dont apply they wont get The citizenship.

you or your parents were entitled to apply for your cititenship till your 23rd birthday. You missed The deadline for the application.
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Antwort #6 - 13.07.2014 um 02:11:46
 
pharmswo schrieb am 12.07.2014 um 08:40:06:
Aber unter ECHR ist est verboten zu sagen das ein Nichteheliche kind hat nicht die gleiche recht wie ein Eheliche Kind.


pharmswo schrieb am 12.07.2014 um 10:33:39:
Aber Deutschland hatte das gemacht..


Beide Fälle sind mit deinem nicht vergleichbar. Bei beiden Fällen hatten die Beteiligten bisher keine Chance die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Ab dem Zeitpunkt der Erklärung deines Vaters hattest du ca. 3 Jahre Zeit eine Einbürgerung zu beantragen. Das hast du nicht gemacht.
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