Hallo,
ein automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit trat meines Erachtens nicht ein. Grundsätzlich erwarb das "nichteheliche" Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit von der Mutter, siehe § 4 RuStAG:
Zitat:(1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsangehörigkeit
1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist,
2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist.
(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
Fußnoten
§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.12.1974 I 3714 mWv 1.1.1975
§ 4 Abs. 2: Inhaltlich geändert gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2
Soweit ein Deutscher die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt hatte, musste eine besondere Einbürgerung erfolgen. Hier die Regelung aus dem Jahr 1982
Zitat:§ 10
Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und den Antrag vor der Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Fußnoten
§ 10: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 20.12.1974 I 3714 mWv 1.1.1975; idF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 29.6.1977 I 1101 mWv 6.7.1977
Falls also damals keine Einbürgerung erfolgte, hast Du nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. So wie ich das jetzt sehe, wäre heute nur eine normale Einbürgerung möglich.
Viele Grüße,
Blaise