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Doppelstaater und EU-Freizügigkeit (Gelesen: 7.661 mal)
grisu1000
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Antwort #30 - 14.07.2014 um 20:08:30
 
mgb schrieb am 14.07.2014 um 19:08:53:
Grundsätzlich ist ein Doppelstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als deutscher Staatsbürger zu behandeln.


Grundsätzlich Falsch. Grundsätzlich sind deutsche in Deutschland als EU-Bürger zu behandeln, außer in EU-Verordnungen oder EU-Richtlinen ist das anders festgelegt. Bei der Freizügigkeitsrichtline 2004/38/EG wurde die EU-Freizügigkeit eben explizit auf EU-Bürger außerhalb des Heimatstaates beschränkt.

Bei Artikel 21 AEUV gibt es dieses Beschränkung nicht. Die gilt auch für Heimatstaatler.
hier Abs 1:
Zitat:
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten


Von nationalen Beschränkungen steht da nichts. Die Frage ist eben, ob die Forderung des A1 Sprachnachweises eine nationale Beschränkung ist.

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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #31 - 14.07.2014 um 20:15:48
 
Der Ehemann ist aber kein Unionsbürger?!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #32 - 14.07.2014 um 21:24:05
 
grisu1000 schrieb am 14.07.2014 um 20:08:30:
Grundsätzlich Falsch. Grundsätzlich sind deutsche in Deutschland als EU-Bürger zu behandeln, außer in EU-Verordnungen oder EU-Richtlinen ist das anders festgelegt. Bei der Freizügigkeitsrichtline 2004/38/EG wurde die EU-Freizügigkeit eben explizit auf EU-Bürger außerhalb des Heimatstaates beschränkt.


Das Auswertige Amt meint dazu:

"In Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit hat jeder der beiden Heimatstaaten völkerrechtlich das Recht, diese Personen auf seinem Staatsgebiet ausschließlich als seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln."

Nach meinem Kenntnisstand hat die Bundesrepublik Deutschland von diesem Recht gebrauch gemacht.

Da sich die Unionsbürgerschaft von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes ableitet, liegen wir gar nicht soweit auseinander.
Der Doppelstaatler darf dann in Deutschland nur als Unionsbürger mit deutscher Staatsangehöriger behandelt werden.


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Holzschuher
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Antwort #33 - 15.07.2014 um 09:54:04
 
Hallo,

vielen Dank für die vielen Antworten!
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Gruß
Peter H.
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Holzschuher
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Antwort #34 - 24.07.2014 um 10:33:18
 
Hallo,

der syr. StA hat nun den Deutschtest bestanden, so dass es (leider Zwinkernd ) nicht mehr auf die Klärung der anderen Fragen ankommen wird. weinend
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Gruß
Peter H.
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