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Rentenversicherungsnachweise (Gelesen: 5.651 mal)
Themen Beschreibung: Anzahl der einzuzahlenden Monate?
JoeD91
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.07.2014 um 19:52:06
 
Hallo ihr Lieben,

ich war heute mit meiner Frau auf dem Einbürgerungsamt im guten mich, auch dank eures Forums Zwinkernd, gut informiert zu haben und meine Frau hat ihren Einbürgerungsantrag abgegeben.

Beim durchgehen der Unterlagen kam der durchaus nette Mitarbeiter des Amts dann aber mit etwas um die Ecke von dem ich noch nie vorher gehört habe.

Scheinbar muss ich hier in der Region Hannover als Ehemann für eine Ermessenseinbürgerung meiner Frau mindestens 36 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Das mag vielleicht für einige nicht all zu viel sein, aber für mich ist es durchaus, da ich mehrfach langfristig im Ausland war und daher hier nie etwas eingezahlt hab. Außerdem habe ich wenn ich in Deutschland war meistens studiert und nicht gearbeitet, erst seit letztem Jahr schlage ich mit einem Gelegenheitsjob nach dem anderen durch, so dass da auch nichts zusammenkommt.

Ich bin erst 23 und wollte eigentlich dieses Jahr wieder anfangen zu studieren, ich möchte nicht noch 2 Jahre knechten D:

Kann mir jemand sagen wie das denn rein rechtlich aussieht und ob und wenn ja wie man gegen so etwas angehen kann?

Vielen Dank schon mal
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.07.2014 um 20:34:39
 
Hi,

es werden eigentlich 60 Rentenversicherungsbeiträge gefordert.

Man müsste mal checken ob du überhaupt irgendwelche Zeiten im Ausland anrechenbar hast. Dann könntest du ggf. mehr Rentenbeiträge haben als du denkst.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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JoeD91
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.07.2014 um 21:09:27
 
Gut, mal angenommen mit meiner Arbeit im europäischen Ausland komme ich auf die 36 Monate. Dann wäre ja alles geregelt.

Was mich nun wirklich wundert ist, dass ich noch nie vorher von dieser Bedingung gehört hatte. Weder in Gesetzen die ich gelesen hatte, noch in Foren. Ist es den etwas, das man mit sagen wir mal "rechtskundiger" Hilfe umgehen kann?

Außerdem meinte er, dass man, falls diese Bedingung nicht erfüllt wird, das Einbürgerungsverfahren um ein Jahr zurückstellen würde. Kann jemand bitte erklären was das heißen soll?
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Antwort #3 - 10.07.2014 um 21:21:31
 
Die Altersvorsorge ist in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

Zitat:
Wann muss man für die Einbürgerung eine Altersvorsorge nachweisen?

Sofern bereits ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht, muss überhaupt keine Altersvorsorge nachgewiesen werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG handelt.
Anders sieht dies aber aus, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Ermessen nach § 8 StAG oder um eine Regeleinbürgerung für Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG handelt.

Eine gesetzliche Vorgabe besteht hier ebenfalls nicht. In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 heißt es unter Nummer 8.1.1.4 allerdings, dass unter anderem auch für das Alter vorgesorgt sein muss, nicht mehr und nicht weniger. Im Rentenrecht ist dabei festgelegt, dass erst dann ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn wenigstens 60 Beiträge eingezahlt wurden. Daher wird dies auch bei der Einbürgerung nach § 8 StAG als Minimum angesehen. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn eine private Rentenversicherung bescheinigt, dass bereits ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Da es bei den privaten Anbietern sehr unterschiedliche Modelle gibt, kann an dieser Stelle keine allgemein verbindliche Aussage zu diesem Thema getroffen werden.

Weiterhin ist es ausreichend, wenn bereits eine Absicherung über den Ehepartner besteht, auch wenn der Einbürgerungsbewerber selbst noch gar keine Beiträge eingezahlt hat.

In den Fällen des § 9 gilt diese Regelung ebenfalls, weil § 9 auf die Voraussetzungen des § 8 verweist. Da hier allerdings lediglich eine erheblich kürzere Aufenthaltsdauer gefordert wird, wird hier in der Regel auch nur eine kürzere Dauer der Beitragszahlungen erwartet. Als Minimum kann man hier von 24 Monatsbeiträgen ausgehen, bei bereits längerer Aufenthaltsdauer ggf. auch mehr.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 10.07.2014 um 21:22:49
 
Eigentlich soll der ausländische Ehegatte 24 Rentenbeiträge und mehr nachweisen können. Falls er das nicht kann, dann soll der deutsche Ehepartner mit 60 Rentenbeiträgen eine Altersvorsorge nachweisen.

Wenn du mehr Informationen brauchst, dann klick oben den Menüpunkt Einbürgerung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.07.2014 um 22:15:19
 
JoeD91 schrieb am 10.07.2014 um 19:52:06:
erst seit letztem Jahr schlage ich mit einem Gelegenheitsjob nach dem anderen durch, so dass da auch nichts zusammenkommt.

Ich bin erst 23 und wollte eigentlich dieses Jahr wieder anfangen zu studieren


naja wenn ich ehrlich sein soll hättet ihr Euch den Antrag auch sparen können. Das klingt nicht danach, dass ihr wirklich Euren Lebensunterhalt dauerhaft sichern könnt.
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Odysseus
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Antwort #6 - 11.07.2014 um 08:35:02
 
Hier hätte aber auch der durchaus nette Mitarbeiter reagieren und entsprechend beraten müssen - und hätte den Antrag eigentlich gar nicht annehmen dürfen.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 11.07.2014 um 09:31:40
 
Odysseus schrieb am 11.07.2014 um 08:35:02:
und hätte den Antrag eigentlich gar nicht annehmen dürfen.

Anträge dürfen nicht angenommen werden? Ich dachte Anträge müssen angenommen werden (insbesondere wenn man darauf besteht) und können dann abgelehnt werden.
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Runenwolf
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Antwort #8 - 11.07.2014 um 09:44:06
 
tiggger schrieb am 11.07.2014 um 09:31:40:
Anträge dürfen nicht angenommen werden? Ich dachte Anträge müssen angenommen werden (insbesondere wenn man darauf besteht) und können dann abgelehnt werden.
           


Ja klar muss ein Antrag angenommen werden, wenn man drauf besteht ... Hast du aber auch an die Folgen gedacht?
Wenn in vorliegendem Fall der Sachbearbeiter den TS dahingehend beraten hätte, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann und er ihn ablehnen muss und der TS besteht darauf, den Antrag beschieden zu bekommen, dann hat er eben auch die entsprechende Gebühr zu bezahlen. Und eine Gebühr für etwas zu bezahlen, das man nicht haben will, macht wohl keiner gerne.

Ich hätte auch dahingehend beraten, dass der Antrag gar nicht erst gestellt wird, nicht um mir eine Ablehnung zu ersparen, sondern den potentiellen Antragsteller die Ablehnungsgebühr.

Nur wenn ein Kunde trotz Belehrung den Antrag stellen will und auf eine Verbescheidung besteht, habe ich einen solchen Antrag angenommen und dann gebührenpflichtig abgelehnt.

Alles andere wäre meines Erachtens bürgerunfreundlich.
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JoeD91
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Antwort #9 - 11.07.2014 um 10:45:56
 
Okay. Das klingt schon mal nicht all zu positiv. Um es milde zu sagen.

Wir können davon ausgehen, dass ich nicht richtig beraten wurde, der Mitarbeiter ist relativ jung und wie es aussieht auch relativ unerfahren.

Der Lebensunterhalt von mir und meiner Frau ist allerdings dauerhaft gesichert, auch wenn wir nicht arbeiten (den lieben Eltern sei dank), was auch aus den Unterlagen hervorgeht, die wir mit abgegeben haben.

Gut, was gäbe es denn dann für Möglichkeiten noch einen Nachweis über die Rentenversicherung nachzureichen?

Und auch noch einmal die Frage, was meint der Mitarbeiter mit
"Das Verfahren um ein Jahr zurückzustellen"? Vom ablehnen des Antrags war nämlich keine Rede, ansonsten hätten wir es uns ja gespart.

Vielen Dank schon einmal für die bisherigen Antworten. Das gibt mir auf jeden Fall schon einmal etwas, mit dem ich arbeiten kann.
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Odysseus
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Antwort #10 - 11.07.2014 um 10:48:28
 
Danke Runenwolf für die Klarstellung, genau das habe ich gemeint.
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Aras
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Antwort #11 - 11.07.2014 um 11:10:08
 
JoeD91 schrieb am 11.07.2014 um 10:45:56:
Gut, was gäbe es denn dann für Möglichkeiten noch einen Nachweis über die Rentenversicherung nachzureichen?


Es geht ja nicht um eine Rentenversicherung sondern um eine Altersvorsorge. Hängt auch von deinem Beruf ab. Wenn du z.B. Arzt bist dann hast du in der berufsständischen Alterskasse sofort Ansprüche auf Altersvorsorge.

Du kannst auch eine private Altersvorsorge abschließen. Diese ist aber erheblich teurer. Für 60 Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse muss man theoretisch nur 5 Jahre warten und pro Jahr rund 1000 € zahlen. Und am Ende kriegt man ne Minirente, aber für die Einbürgerungsbehörde wäre das ausreichend. Aber für die private Rentenversicherung musst du höhere Versicherungssummen einzahlen.

Wenns also schnell gehen soll:
Wenn deine Eltern paar Millionen € aufm Konto haben, dann könnten sie eine Million € in eine Sofortrente stecken. Dann wäre das ganze Leben, also auch das Alter, sofort gesichert.


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Antwort #12 - 11.07.2014 um 11:29:12
 
Aras schrieb am 11.07.2014 um 11:10:08:
Wenn deine Eltern paar Millionen € aufm Konto haben, dann könnten sie eine Million € in eine Sofortrente stecken. Dann wäre das ganze Leben, also auch das Alter, sofort gesichert. 


Schön wärs Laut lachend

Dann hätte ich aber wahrscheinlich hier nicht gefragt, sondern sofort auf einen der überaus freundlichen Jurakundler zurückgegriffen  Zwinkernd

Dafür reicht es aber leider nicht.

Aber noch einmal zurück zum Thema, wenn er sagt zurückstellen, gehe ich davon aus, dass er den Antrag "auf Eis legen" möchte. Ist das möglich?
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Antwort #13 - 11.07.2014 um 11:39:24
 
JoeD91 schrieb am 11.07.2014 um 11:29:12:
Aber noch einmal zurück zum Thema, wenn er sagt zurückstellen, gehe ich davon aus, dass er den Antrag "auf Eis legen" möchte. Ist das möglich?
           


Das kann man durchaus machen. Dann spart man sich das erneute Ausfüllen des gesamten Antrages, es reicht dann aus, nur noch die sich neu ergebenen Sachverhalte mitzuteilen.

Sieh es als ein Entgegenkommen der Behörde an, die könnten nämlich den Antrag auch entgegennehmen, dann prüfen und zu dem Schluss kommen, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann und gebührenpflichtig ablehnen.
So sparen sie dir die Ablehnungsgebühr und können den Antrag dann wieder aufgreifen.
Alles in allem würd ich sagen, ist das sehr entgegenkommend.
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JoeD91
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Antwort #14 - 11.07.2014 um 11:56:44
 
Das klingt schon einmal sehr gut.

Ich denke ich hab mit bisherigem Studium und Arbeit in England vielleicht sogar genug zusammen, vielleicht fehlen auch ein paar Monate, so genau läßt sich das leider noch nicht sagen, dazu muss ich das erst einmal mit der Rentenversicherung abklären.

Danke an alle für eure Antworten, ich denke damit kann ich mich erstaml soweit um die Sachen kümmern.
Sollte wieder Fragen auftreten melde ich mich dann wohl dementsprechend noch einmal zurück Zwinkernd
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