NikRei schrieb am 08.07.2014 um 14:11:27:Kann ich mit einem noteriell beglaubigten Auszug aus dem Originalkirchenbuch, eine Nachänderung bzw. Korrektur der bereits erfolgten Änderung beantragen?
Eine Namensänderung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Das war bei deiner ursprünglichen Namensänderung der Fall, da kam es durch den Namen zu Behinderungen und Schwierigkeiten.
Nachänderungen oder Korrekturen kennt das Namensänderungsrecht nicht. Du wolltest damals den Namen "Müller" haben und hast ihn bekommen.
Eine Korrektur wäre meines Erachtens nur möglich, wenn die Behörde einen Fehler gemacht hat. Hat sie aber nicht.
Der erste Namensänderungsbescheid ist rechtskräftig, hat damit Rechtswirksamkeit erlangt und da finde ich auch nichts, was nachgeändert werden müsste.
Jetzt müsstest du einen neuen Antrag stellen und im Rahmen dieses Antrags nachweisen, dass du wegen des Namen "Müller" wiederum Schwierigkeiten hast ... und das halte ich für aussichtslos. Es gibt objektiv gesehen keinen wichtigen Grund für die Änderung des Namens "Müller" in "von Müller".