Elli25 schrieb am 29.06.2014 um 19:08:47:Frage ist ja warum es in der gesetzlichen Auffassung explizit steht, dass der Ausländer in der Lage sein soll sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörige aus eigenen Mitteln ernähren können. Denn unterhaltspflichtig ist ein Stiefvater gegenüber einem Stiefkind nicht.
So würde ich auch argumentieren, denn im Gegensatz zum
AufenthG und dessen LU-Berechnung kann man m.E. nicht die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber auch hier die Bedarfsgemeinschaft als Grundlage für die Berechnung haben wollte. Bedarfsgemeinschaft und
AufenthG sind nämlich zeitnah entstanden, der Wortlaut von § 8 i.V.m § 9
StAG geht schon auf die Urfassung von 1913 zurück. Insofern ist m.E. nicht auf die Bedarfsgemeinschaft, sondern auf das BGB zurückzugreifen.
In einer ähnlichen Richtung geht die Kommentarliteratur
Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen StangR 5. Auflage, Rn. 37 zu § 8:
Zitat:Außer Betracht bleiben Angeörige, die lediglich tatsächlich vom Einbbew. unterhalten werden (..).
Ich würde es durchaus versuchen.