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Einkommensberechnung bei Vorhandensein Stiefkinder-Einbürgerung nach §9 (Gelesen: 1.701 mal)
Elli25
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29.06.2014 um 12:31:30
 
Hallo,

mich beschäftigt die Frage, wie die EBH die Einkommens-und Bedarfsberechnung eines Einbürgerungsbewerbers genau durchführt. Mir ist klar, dass gerade bei Einbürgerungen nach §9 verstärkt auf die vollständige Deckung des Lebensunterhalts für den Einbürgerungsbewerber und seine Familienangehörige durch eigene Kräfte geachtet wird. Um die Erfolgschancen des Antrags zu beurteilen, würde man ja einen Harz4-Rechner zur Hilfe ziehen. Wie sieht es aber aus, wenn zum Beispiel Stiefkinder vorhanden sind? Denn der Einbürgerungsbewerber ist gegenüber sie nicht unterhaltspflichtig. Fallen sie dann einfach aus der Bedarfsberechnung raus?
Interessanter  wird es für mich, wenn auch der unterhaltspflichtige Elternteil zur Deckung des gesamten Lebensunterhalts beiträgt, was ja für die Erfolgschancen des Antrags von Bedeutung ist. Sind die Stiefkinder in diesem Fall irrelevant?

Gruss
Elli
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Antwort #1 - 29.06.2014 um 13:33:14
 
Dieses Problem wurde schon mehrfach in diesem Forum diskutiert:

Es gibt zwar eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich der Niederlassungsrerlaubnis in dieser Konstellation, aber keine bei der Einbürgerung.

Man könnte auch sehr weit ausholen, denn es steht in § 33a des EStG geschrieben:
Zitat:
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.


D.h. auch wenn die Unterhaltspflicht nicht besteht, würdest du für diese bei ALG II Bezug (fiktiv) zahlen müssen.

Wenn die Eltern beide den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichern, dann ist das ausreichend. Also der ausländische Ehepartner muss nicht alleine die Sicherung des Lebensunterhaltes stemmen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Elli25
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Antwort #2 - 29.06.2014 um 19:08:47
 
Ich habe es also so verstanden, dass für die Berechnung von einer "normalen" Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird.
Frage ist ja warum es in der gesetzlichen Auffassung explizit steht, dass der Ausländer in der Lage sein soll sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörige aus eigenen Mitteln ernähren können. Denn unterhaltspflichtig ist ein Stiefvater gegenüber einem Stiefkind nicht.
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Aras
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Antwort #3 - 29.06.2014 um 19:19:37
 
Ja, das ist mir bewusst. Aber leider hebelt das sozialrecht manche Gesetze des BGB, wo du auch unterhaltspflichtigkeit findest, aus.

und gemäss §7 des sgb II wären auch die Stiefkinder in der BG. Dass heisst ihr könntet ALG II Inanspruchnehmen, obwohl du es nicht zu,vertreten hättest.

aber warte noch auf antworten von mick oder oddyseus. Morgen ist der Chat. Da kannst du dein Anliegen auch direkt mit ralph oder mick besprechen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 30.06.2014 um 07:48:15
 
Elli25 schrieb am 29.06.2014 um 19:08:47:
Frage ist ja warum es in der gesetzlichen Auffassung explizit steht, dass der Ausländer in der Lage sein soll sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörige aus eigenen Mitteln ernähren können. Denn unterhaltspflichtig ist ein Stiefvater gegenüber einem Stiefkind nicht. 


So würde ich auch argumentieren, denn im Gegensatz zum AufenthG und dessen LU-Berechnung kann man m.E. nicht die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber auch hier die Bedarfsgemeinschaft als Grundlage für die Berechnung haben wollte. Bedarfsgemeinschaft und AufenthG sind nämlich zeitnah entstanden, der Wortlaut von § 8 i.V.m § 9 StAG geht schon auf die Urfassung von 1913 zurück. Insofern ist m.E. nicht auf die Bedarfsgemeinschaft, sondern auf das BGB zurückzugreifen.

In einer ähnlichen Richtung geht die Kommentarliteratur

Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen StangR 5. Auflage, Rn. 37 zu § 8:
Zitat:
Außer Betracht bleiben Angeörige, die lediglich tatsächlich vom Einbbew. unterhalten werden (..).


Ich würde es durchaus versuchen.
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