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Orientierungskurstest (Gelesen: 6.060 mal)
appatrio
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19.06.2014 um 23:00:18
 
Hallo,

Wo kann man in Stuttgart einen Orientierungskurstest zeitnah ablegen?
Wo bekommt man die Information darüber?

Danke im Voraus für die Antworten.

Georg
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« Zuletzt geändert: 19.06.2014 um 23:12:32 von appatrio »  
 
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Mokus
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Antwort #1 - 19.06.2014 um 23:08:56
 
Hallo,

die Informationen findest du bei der Volkshochschule und die bietet solche Kurse bzw. Teste an.

www.vhs-stuttgart.de

Viel Erfolg

Mokus
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Antwort #2 - 19.06.2014 um 23:26:08
 
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appatrio
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Antwort #3 - 19.06.2014 um 23:30:08
 
Vielen Dank!

======

Noch eine Frage: muss man unbedingt den Integrationskurs besuchen um zur Orientierugskurstest (Prüfung) zugelassen zu sein, oder kann man sich direkt für den Test anmelden lassen ohne den Kurs zu besuchen?

Vielen Dank

Georg

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« Zuletzt geändert: 19.06.2014 um 23:51:38 von Daddy »  
 
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Antwort #4 - 20.06.2014 um 00:07:59
 
Mach einfach den Einbürgerungstest. Der weist auch Kenntnisse der Grundordnung nach. Einbürgerungstest ist eigentlich das gleiche wieder Integrationstest.

Das wo der Orientierungskurs wichtig ist, ist wenn man zum Integrationskurs verpflichtet wird oder wenn man eine Anspruchseinbürgerung nach 7 Jahren möchte, und die Einbürgerungsbehörde penibel ist und auf den Nachweis des teilgenommenen Orientierungskurses besteht.
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reinhard
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Antwort #5 - 20.06.2014 um 13:54:39
 
Seit April 2013 ist die Prüfung "Leben in Deutschland" identisch (Orientierungskurs-Abschluss oder Einbürgerungstest). Man muss ihn in jedem Fall nur einmal machen. Grundsätzlich ist es egal, wie und wo man lernt - im Integrationskurs, zu Hause, im Internet...
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Antwort #6 - 20.06.2014 um 16:39:28
 
was aber unvorstellbar bleibt, ist warum besteht die Behörde immer noch auf die Bescheinigung über Integrationskurs um die Aufenthaltszeiten auf 7 Jahren zu verkürzen, wenn man ja klar schon Einbürgerungstest+Sprachzeugnis vorlegen muss ?
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Antwort #7 - 20.06.2014 um 16:50:52
 
Mokus schrieb am 20.06.2014 um 16:39:28:
Bescheinigung über Integrationskurs um die Aufenthaltszeiten 


Die kann javon BAMF bei vorliegen des Sprachnachweis B1 und des Test "Leben in Detuschland" erhalten werden. Die Kurse selber müssen nicht besucht werden. Es wird auch nochmal geprüft werden of die Sprachprüfung nach ALTE zertifiziert ist. Das erspart sich dann die ABH
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Antwort #8 - 20.06.2014 um 16:53:11
 
Es steht im Gesetz, dass man das Zertifikat braucht.

Um es Abzukürzen:

Da man formal die Bedingungen erfüllt, aber nur an dem Besuch des Orientierungskurses scheitert, stellt man, falls die EBH wirklich da Probleme macht, den Antrag auf Ermessenseinbürgerung, wobei das Ermessen auf null reduziert wird.
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Mokus
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Antwort #9 - 20.06.2014 um 22:01:58
 
Aras , Grisu1000 Vielen Dank.
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Antwort #10 - 20.06.2014 um 22:04:52
 
Mokus schrieb am 20.06.2014 um 16:39:28:
warum besteht die Behörde immer noch auf die Bescheinigung über Integrationskurs um die Aufenthaltszeiten auf 7 Jahren zu verkürzen,


weil das in diesem Fall so im Gesetz steht
Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach


"erfolgreich" war der Intergrationskurs, wenn man das B1 Zertifikat (und den Zettel über den Orientierungskurs) hat.

aber hier wird im Gesetz die erfolgreiche "Teilnahme" gefordert, nicht nur der Test.
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Mokus
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Antwort #11 - 20.06.2014 um 22:43:28
 
Vielen Dank an Alle.
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« Zuletzt geändert: 20.06.2014 um 22:55:23 von Mokus »  

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Antwort #12 - 20.06.2014 um 23:06:55
 
erne schrieb am 20.06.2014 um 22:04:52:
ber hier wird im Gesetz die erfolgreiche "Teilnahme" gefordert, nicht nur der Test. 


Das ist IMHO schöne Rechtstheorie. Wenn eine Bürger mit C1 und  30 Punkten im Einbürgerungstest ankommt, kann die ABH natürlich theoretisch auf das Nachholen des Sprachkurses für A1 bis B1 bestehen. Dann wieert ganz laut der Amtsschimmel und ein Verwaltungsrichter lacht sich tot, wenn der Bürger dann klagt.

Das erinnert mich ein bischen an die Vergangeheit als ein Konsulat ein A1-Zertifikat von dem Ehegatten eines deutschen Bürgers erwartete, der einen Doktortitel einer deutschen Universität in Germanistik hatte.

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Antwort #13 - 21.06.2014 um 10:54:44
 
grisu1000 schrieb am 20.06.2014 um 23:06:55:
Wenn eine Bürger mit C1 und30 Punkten im Einbürgerungstest ankommt, kann die ABH natürlich theoretisch auf das Nachholen des Sprachkurses für A1 bis B1 bestehen.


In Fall der Einbürgerung nach §10:
der "Sprachkurs" ist da wurst, es geht um die integrierende Wikung des I-Kurses, nicht darum, dass man die Sprache beherrscht.
Übrigens, der nächste Satz im Gesetz geht weiter Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

zufrieden?

grisu1000 schrieb am 20.06.2014 um 23:06:55:
eines deutschen Bürgers erwartete, der einen Doktortitel einer deutschen Universität in Germanistik hatte.

was hat der Doktortitel in Germanistik des dt. Ehegatten damit zu tun, wie gut der Ausländer Deutsch spricht?  Laut lachend
Deutsche Sprache, schwere Sprache .... eben weil man leicht Missverständnisse erzeugen kann.

Ich kenne den Fall nicht, aber wer sagt, dass das Konsulat wusste, dass der Ausländer einen deutschen Dr. Titel in Germanistik hatte?
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Antwort #14 - 21.06.2014 um 13:32:22
 
@ Erne ,

erne schrieb am 21.06.2014 um 10:54:44:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Das ist meiner Meinung nach, nur ein paar Wörter im Gesetz, die in der Praxis NULL Wert sind. (Zumindest in einigen Bundesländern).

In NRW zb. hat die EBH mein C1 Zeugnis NICHT als besondere Integrationsleistung angenommen trotz Vorlage von Integrationskurs (Bescheinigung vom BAMF ) dazu. Ich weiß, es geht in diesem Fall um " Ermessen der EBH ". Die Frage ist allerdings wozu ist das dann nützlich, wenn die EBH dies total ignoriert ?

Mokus


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