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Unbefristeter Aufenthaltserlaubnis für EU (Gelesen: 10.623 mal)
appatrio
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i4a rocks!


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10.06.2014 um 23:21:15
 
Hallo,

ich möchte einen Antrag auf unbefristetem Visum für EU stellen, dazu habe ich eine Frage im Bezug zur Lebensunterhaltsberechnung: wie wird es berechnet, werden da Freibeträge auch berücksichtigt, oder wird es in einfacher weise berechnet, wie z.B. bei einer Familienzusammenführung?   

Mein Einkommen derzeit ist 1320 Euro + 441 Euro(Nebenjob); Kosten : 585 Euro- Miete+Nebenkosten(Strom,Wasser), 241 Euro Unterhalt.   

 
LU -Berechnung->1320+441- 585-241-100 =835  LU ist gesichert. Stimmt das so?


Meine Frau macht derzeit Praktikum und verdient 353 Euro Netto- kann es dazu angerechnet werden?

Im Voraus  Vielen Dank für Eure Antworten!

Georg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.06.2014 um 07:38:54
 
das stimmt so nicht.

Euer Bedarf liegt gerade bei 1291 Euro. Euer verfügbares Einkommen ohne den Abzug der Freibeträge bei 1773 Euro, insofern ist der Lebensunterhalt so gesichert.

Die Freibeträge sind m.E. beim Daueraufenthalt-EU genau so wie bei der FZF nicht abzuziehen, siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09, http://www.bverwg.de/161110U1C21.09.0 :

Zitat:
Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.


Der Daueraufenthalt-EU beruht ebenso auf Unionsrecht, die Voraussetzungen. Die Formulierung "feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen" existiert in beiden Richtlinen wortgleich.

_____

Laut Hartz 4 Rechner wäre Euer Lebensunterhalt aber auch mit Abzug der Freibeträge aber auch gesichert, da ggf. nochmal prüfen: http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/ALG2rechner.php.
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appatrio
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Antwort #2 - 11.06.2014 um 11:21:01
 
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appatrio
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Antwort #3 - 11.06.2014 um 13:26:45
 
Heißt es, dass ohne die Berücksichtigung des Lohngehaltes meiner Frau ist  der LU trotzdem gesichert? Also nur mit meinem Lohn.

Der Vertrag meiner Frau ist bis zum 31.07.2014 befristet aber es wird noch für 6 Monaten verlängert und danach wird sie ein Ausbildungsvertrag kriegen. Hat es trotzdem Sinn das bei der ABH anzugeben?

Danke nochmals!

Georg
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Antwort #4 - 12.06.2014 um 06:53:18
 
appatrio schrieb am 11.06.2014 um 13:26:45:
Heißt es, dass ohne die Berücksichtigung des Lohngehaltes meiner Frau istder LU trotzdem gesichert?

Nur wenn man die Freibeträge nicht abzieht, ohne das Einkommen Deiner Frau ist Euer Lebensunterhalt bei Abzug der Freibeträge nicht mehr gesichert (Du musst noch beim ALG II-Rechner den Unerhalt abziehen).

appatrio schrieb am 11.06.2014 um 13:26:45:
Hat es trotzdem Sinn das bei der ABH anzugeben?

Ja, zumal m.E. ja die Freibeträge für den DA-EU irrelevant sind (siehe oben).
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appatrio
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Antwort #5 - 12.06.2014 um 07:22:59
 
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Antwort #6 - 12.06.2014 um 07:54:58
 
Also  , einfach gesagt,   beim Dauervisum für EU  werden die Freibeträge nicht gerechnet   und daher ist der LU gesichert?
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appatrio
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Antwort #7 - 12.06.2014 um 17:23:08
 
Hallo,

Heute war ich bei der ABH und habe meine Unterlagen eingereicht.
Die Beamtin fragte ob ich den B1 Sprachkurs abgelegt habe und ob ich das Nachweisen könnte, darauf habe ich geantwortet dass ich den Staatsexamen zum Altenpflegerhelfer abgelegt habe und im Zeugnis (was ich auch eingereicht habe) drin stand : Deutsch-Note: 2 (gut). Sie wirkte verunsichert ob es in Ordnung war.

Muss ich doch B1 Sprachkurs ablegen obwohl ich einen Deutschen Schulabschluß besitze und weiterhin in der Ausbildung bin ( 3-es Ausbildungsjahr) ?

Weiterhin meinte Sie es würde mind. 4 Wochen dauern bis sie die "Sicherheitsvohrkehrungen" durchgeführt haben werden- was ist damit gemeint? 

Vielen Dank im Voraus!

Georg
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Aras
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Antwort #8 - 12.06.2014 um 17:43:07
 
Hi,

AVWV 9.2.1.7

Das Staatsexamen gehört wohl in die Kategorie deutscher Schulabschluss bzw. Berufsausbildung. Wobei eine Berufsausbildung eigentlich mind. 2 Jahre dauern muss und Altenpflegerhelfer soweit ich weiß nur 1 Ausbildungsjahr hat. Aber vielleicht wissen die das von der Ausländerbehörde nicht, oder wird beim Altenpflegerhelfer nicht so streng genommen.

Du kannst ja bei dem in deinem Bundesland zuständigem Gesundheitsamt bzw. Schulamt fragen welches Sprachniveau durch das Staatsexamen nachgewiesen wird. Dann kannst du den Sachbearbeitern von der Ausländerbehörde das nachreichen.

Du kannst ja die Jahreszeugnisse deines ersten und zweiten Lehrjahres ja auch nachreichen.

Wenn du so sprichst, wie du hier schreibst, dann sollte das Gesamtbild passen Zwinkernd. Dann kannst du um  ein persönliches Gespräch bitten und mit denen dein einwandfreies Deutsch vorführen Zwinkernd.

Zudem gibt es ja auch Einstufungstests z.B. bei deiner örtlichen Volkshochschule absolvieren und dir schriftlich deine Einstufung attestieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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appatrio
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Antwort #9 - 12.06.2014 um 21:44:09
 
Aras, vielen Dank!
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grisu1000
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Antwort #10 - 13.06.2014 um 00:04:04
 
Aras schrieb am 12.06.2014 um 17:43:07:
Zudem gibt es ja auch Einstufungstests z.B. bei deiner örtlichen Volkshochschule absolvieren und dir schriftlich deine Einstufung attestieren. 


Wenn schon, sollte sie schon als externer Prüfling eine Zertifikatsprüfung B1 machen. Das kostet 120-180 Euro bei den Insituten. Mit dem Test "Leben in Deutschland" kann sie dann die Bescheinigung über das Erfolgreiche Ablegen des Integrationskurses beantragen.

Erstmal würde ich aber versuche,  die ABH so zu überzeugen. Mit Abschlusszeugnisen aus der Ausbildung und Schule.

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Bayraqiano
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Antwort #11 - 13.06.2014 um 10:49:33
 
appatrio schrieb am 12.06.2014 um 17:23:08:
Muss ich doch B1 Sprachkurs ablegen obwohl ich einen Deutschen Schulabschluß besitze und weiterhin in der Ausbildung bin ( 3-es Ausbildungsjahr) ?

Mal von dem Examen abgesehen, Du hast doch in Deutschland studiert. TestDaF oder DSH hast Du doch damals gebraucht? Das ist wesentlich über dem, was gefordert wird.
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appatrio
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Antwort #12 - 13.06.2014 um 14:19:59
 
TestDaF oder DSH habe ich nicht gebraucht da ich es in einer freien Hochschule studiert   und eine "einfache" Sprachschule  besucht habe( ohne Prüfung).

Andere Frage: Was hat die Beamtin gemeint mit "Sicherheits -Überprüfung" ? was prüfen die Beamten- ob ich straffällig gewesen bin oder?

Derzeit habe ich AE wegen meines Kindes (deutsche Staatsbürger), da ich zurzeit sie nicht besuchen kann weil die Mutter des Kindes es verhindert ( obwohl wir im Gerichtsprozess alles vereinbart haben und das Jugendamt auch in der Sache einbezogen wurde. Vor kurzem mit Jugendamt abgesprochen - ich solle den Antrag auf Umgangsrecht stellen was ich in nächster Woche auch tun werde. ). Könnte es eine Hinderung für die AE-Erteilung sein? Haben die Beamten das gemeint es zu überprüfen ob ich mit meiner Tochter Kontakt habe? 

Nochmals vielen herzlichen Dank an Euch für Eure Antworten!

Georg
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Antwort #13 - 13.06.2014 um 15:15:04
 
appatrio schrieb am 13.06.2014 um 14:19:59:
was prüfen die Beamten- ob ich straffällig gewesen bin oder? 

ja, das.

appatrio schrieb am 13.06.2014 um 14:19:59:
Haben die Beamten das gemeint es zu überprüfen ob ich mit meiner Tochter Kontakt habe?

Nein, das ist zumindest hier irrelevant.
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appatrio
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Antwort #14 - 18.06.2014 um 19:08:26
 
Hallo,

heute habe ich einen Brief von der ABH bekommen wo man folgendes lesen kann: wir benötigen den Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung( Orientierungskurs) .

Wie ich es schon hier erwähnt habe, besitze ich einen deutschen Schulabschluss (einjährige Ausbildung zum Altenpflegehelfer mit Staatsexamen) , im Schulzeugnis steht, dass ich den Staatsexamen im deutschen Recht abgelegt habe -mit der Note 3. Auch Deutsch- mit Note 2. 

Frage: muss ich trotzdem den Orientierungskurs machen? 

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße

Georg

P.S. hier ist mein Zeugnis und die Urkunde
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« Zuletzt geändert: 18.06.2014 um 19:25:40 von appatrio »  
 
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