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"Familienzusamenführung selbstgemacht": Was passiert bei illegaler Anreise? (Gelesen: 2.313 mal)
Foudre
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i4a rocks!


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05.06.2014 um 20:44:29
 
Folgende Situation: Ich bin mit einer Gabunerin verheiratet. Ich bin deutscher Staatsbürger. Wir haben in Gabun geheiratet. Die Anerkennung der Ehe in Deutschland läuft, ist aber noch nicht abgeschlossen. Aufgrund verschiedener Gründe und Gegebenheiten ist es für meine Frau praktisch unmöglich, in Gabun Deutschkenntnisse auf A1-Niveau zu erwerben. Außerdem müsste Sie allein für den Deutschtest hunderte Kilometer nach Kamerun zum nächsten Goethe-Institut fahren. Sie besucht seit 6 Monaten die einzige Deutschschule in Gabun, welche schweineteuer ist (400€ pro Monat) und dabei überhaupt nichts bringt. Meine Frau macht keinerlei Fortschritte. Nun hätte meine Frau eventuell die Möglichkeit "nicht ganz legal" mit einem Touristenvisum in die EU einreisen. Wie genau dies gehen würde, das steht jetzt hier nicht zu Debatte.
Angenommen ich würde dann mit ihr hier in Deutschland zu den Behörden gehen: Was kommt auf mich bzw. uns zu? Gäbe es unhaltbare Konsequenzen für mich/uns? Würde sie abgeschoben werden? Gäbe es in der Folge eine Einreisesperre?
Nehmen wir einmal an, zum Zeitpunkt ihres"illegalen Auftauchens" in Deutschland wäre unsere Ehe in Deutschland bereits anerkannt. Könnte meine Frau dann ohne weiteres bei mir bleiben? Was müsste ich bezüglich der Behörden und der Bürokratie unbedingt beachten? Ich weis dass diese Vorgehensweise nicht unbedingt das Gelbe vom Ei ist. Aber wir sehen einfach keinen anderen Ausweg mehr. Zumindest zur Zeit. Wer kann mir weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus!!!
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Petersburger
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Antwort #1 - 05.06.2014 um 21:28:08
 
Der Versuch einer Antragstellung ist nicht strafbar.  Auch wenn ich persönlich ein Gegner von so etwas bin.

Erfolglose Bemühungen des Deutschlernens von einem Jahr können bereits Grund sein, anstelle einer AE 28 (zum deutschen Ehemann) zunächst eine AE zum Spracherwerb zu erteilen. Es gibt also durchaus legale Möglichkeiten mit absehbarem Ende.

Sollte es Euch gelingen, ein Schengenvisum für drei Monate zu bekommen - wobei unwahre Angaben über das Hauptreiseland auch schon zu bösen Problemen an der Grenze führen können - lernt sie heftigst Deutsch, schafft vielleicht das Zertifikat. Dann steht einem Antrag in der Heimat auch nichts mehr im Weg ...
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Antwort #2 - 05.06.2014 um 21:44:13
 
Petersburger schrieb am 05.06.2014 um 21:28:08:
Sollte es Euch gelingen, ein Schengenvisum für drei Monate zu bekommen ... lernt sie heftigst Deutsch, schafft vielleicht das Zertifikat. Dann steht einem Antrag in der Heimat auch nichts mehr im Weg ...


Sehe ich genauso. Wenn sie ein Schengen-Visum bekommt (wie auch immer) und zu Dir kommt, dann suche vorher an der VHS oder wo auch immer einen A1-Kurs raus und beantragt das Visum (vom Zeitraum her) so, dass sie den Kurs + Prüfung in diesem Zeitraum schaffen kann. Das ist (mit Deiner Unterstützung) zu schaffen. Wenn sie Dir eine Vollmacht gibt, kannst Du auch später das Zertifikat abholen, falls sie zu dem Zeitpunkt schon wieder in der Heimat sein sollte und von dort das FZF-Visum beantragt.
Sie könnte auch während ihres Aufenthaltes schwanger weren (falls ihr das eh plant), dann müsste sie vielleicht nicht zurück.
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Foudre
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Antwort #3 - 05.06.2014 um 21:50:26
 
Es gäbe keine falschen Angaben zum Hauptreiseland. Sie würde dort ankommen und ich würde sie dann dort abholen. Das Visum wäre auch von einer Botschaft ausgestellt, also keine Fälschung, die unter der Hand auf der Strasse verkauft wird. Mein Plan war eigentlich sofort nachdem meine Frau hier in Deutschland ist mit ihr zur örtlichen Ausländerbehörde zu gehen. Doch frage ich mich nun, ob sie dann einfach nach Ablauf des Touristenvisums wieder nach Hause geschickt wird, ober ob wir dann die bürokratischen Hürden ausgetrickst hätten, sofern unsere Ehe zu diesem Zeitpunkt schon in Deutschland anerkannt sein sollte. So könnte man sie doch nicht wieder nach Hause schicken oder?
Ein Drei-Monats-Touristenvisum ist in unserem Fall utopisch. Von den Botschaften im Gabun wird so etwas eigentlich nie genehmigt. Meine Frau würde viel eher ein Visum für 2 oder 3 Wochen bekommen. Deshalb würde die Option, sie dann während des Aufenthalts hier einen Deutschkurs machen zu lassen, von Anfang an wegfallen. Das Hauptanliegen bleibt also der Versuch, sie irgendwie ins Land zu bekommen, so dass sie nicht gleich wieder raus muss. Letztendlich ist alles auch eine Investitionsfrage (Flugkosten): Wenn sie nach 2 Wochen hundertprozentig wieder zurück muss, dann fliege ich lieber für 4 Wochen selbst nach Gabun.
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Foudre
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Antwort #4 - 05.06.2014 um 21:57:47
 
Sofern meine Frau zu einem Zeitpunkt bei der Ausländerbehörde vorstellig werden würde, zu dem unsere in Gabun geschlossene Ehe bereits in Deutschland hochoffiziell anerkannt wurde... ...kann sie dann wirklich noch ausgewiesen werden, wenn sie rechtmäßig mit einem EU-Bürger verheiratet ist? Kommt es dann immer noch auf die Erbringung des Deutschnachweises im Heimatland an???? Ich werde daraus nicht schlau!!!
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Antwort #5 - 05.06.2014 um 21:58:23
 
Dann flieg' hin.

Es gibt keine legale Möglichkeit, mit einem Schengenvisum - zumal eines anderen Landes - zum Daueraufenthalt einzureisen.
Der Reiseweg ist uninteressant. Die Ersteinreise ebenfalls.

Die Einreise mit einem Schengenvisum zum Daueraufenthalt ist je nach Landesrecht eine Straftat - in Deutschland z.B.
Das Vorspiegeln eines Kurzaufenthalts durch Vorweisen eines Schengenvisums bei tatsächlich geplanter Einreise zum Daueraufenthalt ...  Lippen versiegelt

Zumal ja im Schengenantrag vom Antragsteller unterschrieben wird, daß er sich verpflichtet, rechtzeitig auszureisen.


Natürlich kann ein illegaler Aufenthalt beendet werden.

Im Übrigen haben viele andere, die keine illegalen oder halblegalen Wege im Sinn haben, durch jeden solchen Versuch eine Schwierigkeit mehr.
Im deren Namen: Laß diese Idee bitte fallen.
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Antwort #6 - 05.06.2014 um 22:03:22
 
Foudre schrieb am 05.06.2014 um 21:57:47:
kann sie dann wirklich noch ausgewiesen werden, wenn sie rechtmäßig mit einem EU-Bürger verheiratet ist?

Ja, weil hier schon a) falsche Angaben ggü. der Schengen-AV gemacht werden (-> Ausweisungsgrund, Straftat § 95 Abs. 6 AufenthG) und b) die Einreise nach § 14 Abs. 2a AufenthG unerlaubt ist. 

Jede ABH sollte diesen Antrag ablehnen.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 05.06.2014 um 22:17:16
 
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