Tina05 schrieb am 05.06.2014 um 10:26:51:Ein Antrag auf Nachbeurkundung ist kein Antrag auf einen Verwaltungsakt.
Doch, natürlich sind auch Nachbeurkundung Verwaltungsakte.
Sie unterliegen nur nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil es ein Bundesgesetz gibt, dass einen besonderen Rechtsweg vorschreibt (§40 VwGO).
Zitat:Standesämter können somit auf der Grundlage des § 49 PStG durch Gerichtsbeschluss zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen werden.
Dafür benötigt man eine mündliche oder schriftliche (besser) Ablehnung des Standesamtes, die Amtshandlung vorzunehmen.
Ja.
Allerdings kann die Aufsichtsbehörde angerufen werden, wenn ein Standesbeamter einfach untätig bleibt. Die bloße Untätigkeit ist nämlich nicht durch die Freiheit des Standesbeamten abgedeckt.
Bleibt die Frage, was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde auch nichts tut... es wäre m. E. mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar, wenn ein Standesbeamter, der, aus welchen Grunden auch immer, eine Amtshandlung nicht durchführen will, den vorgesehenen Rechtsweg dadurch aushebeln könnte, dass er sich einfach nicht zu der Sache äußert - oder auch den Antragsteller immer wieder, möglicherweise bis zu seiner eigenen Pensionierung, vertröstet. Von daher denke ich, dass die Untätigkeit irgendwann einen Erklärungscharakter annimmt, der dann wiederum §49 PStG greifen lässt. Notfalls müsste man das Ganze halt bis zum BVerfG durchfechten.