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Antrag seit 13 Monaten unbearbeitet (Gelesen: 2.662 mal)
Themen Beschreibung: Beurkundun​g Auslandseh​eschließun​g
krummi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.06.2014 um 15:53:28
 
Hallo zusammen,

Anfag Mai 2013 ist mein Antrag zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beim Standesamt I in Berlin eingegangen. Bis heute wurde der Antrag nicht bearbeitet. Nach mehrmaligen Nachfragen hat sich die Standesbeamtin endlich "erbarmt" meine e-mails zu beantworten:

"Beurkundungsanträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet, so dass ich zu gegebener Zeit unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Ich bedaure, dass ich Ihnen bei der Vielzahl der mir zugehenden Anträge eine längere Wartezeit zumuten muss und bitte insoweit um Geduld. Gegenwärtig bearbeite ich Anträge, welche mir im Januar 2013 zugegangen sind."

Personalmangel scheint also Schuld zu sein. Ist schon komisch, denn die Nachbeurkundung kostet 90 EUR...wenn scheinbar so viele Anträge eingehen, sollte es doch bei diesen Gebühren möglich sein weiteres Personal einzustellen!

Was kann ich tun? Dienstaufsichtsbeschwerde, Klage?
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.06.2014 um 18:06:38
 
VwGO § 75 [Untätigkeitsklage]

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erkläre

Zuviel Arbeit oder Personalmangel ist KEIN zureichender Grund!
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Tina05
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Antwort #2 - 05.06.2014 um 10:26:51
 
krummi schrieb am 04.06.2014 um 15:53:28:
Personalmangel scheint also Schuld zu sein. Ist schon komisch, denn die Nachbeurkundung kostet 90 EUR...wenn scheinbar so viele Anträge eingehen, sollte es doch bei diesen Gebühren möglich sein weiteres Personal einzustellen!


Diese € 90,- decken nicht im Entferntesten die Kosten eine Nachbeurkundung, die Bearbeitung des Antrags ist in der Regel sehr aufwändig und führt zu langwierigen Prüfungen (der Unterlagen, der Rechtslage, des IPR, der Heimatrechte,...). Für eine Arbeitsstunde sind (zumindest laut Statistik) ~€ 50,- an Kosten anzusetzen, mit ~2 Stunden kommt man aber bei einer Nachbeurkundung nicht weit.

sigi-n schrieb am 04.06.2014 um 18:06:38:
VwGO § 75 [Untätigkeitsklage]

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden,...

Zuviel Arbeit oder Personalmangel ist KEIN zureichender Grund!

Ein Antrag auf Nachbeurkundung ist kein Antrag auf einen Verwaltungsakt. Standesämter unterliegen dem FGG.

Standesämter können somit auf der Grundlag des § 49 PStG durch Gerichtsbeschluss zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen werden.

Dafür benötigt man eine mündliche oder schriftliche (besser) Ablehnung des Standesamtes, die Amtshandlung vorzunehmen.
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Tina
 
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Eduard
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Antwort #3 - 05.06.2014 um 11:09:50
 
Tina05 schrieb am 05.06.2014 um 10:26:51:
Ein Antrag auf Nachbeurkundung ist kein Antrag auf einen Verwaltungsakt.

Doch, natürlich sind auch Nachbeurkundung Verwaltungsakte.

Sie unterliegen nur nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil es ein Bundesgesetz gibt, dass einen besonderen Rechtsweg vorschreibt (§40 VwGO).

Zitat:
Standesämter können somit auf der Grundlage des § 49 PStG durch Gerichtsbeschluss zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen werden.

Dafür benötigt man eine mündliche oder schriftliche (besser) Ablehnung des Standesamtes, die Amtshandlung vorzunehmen.

Ja.

Allerdings kann die Aufsichtsbehörde angerufen werden, wenn ein Standesbeamter einfach untätig bleibt. Die bloße Untätigkeit ist nämlich nicht durch die Freiheit des Standesbeamten abgedeckt.

Bleibt die Frage, was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde auch nichts tut... es wäre m. E. mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar, wenn ein Standesbeamter, der, aus welchen Grunden auch immer, eine Amtshandlung nicht durchführen will, den vorgesehenen Rechtsweg dadurch aushebeln könnte, dass er sich einfach nicht zu der Sache äußert - oder auch den Antragsteller immer wieder, möglicherweise bis zu seiner eigenen Pensionierung, vertröstet. Von daher denke ich, dass die Untätigkeit irgendwann einen Erklärungscharakter annimmt, der dann wiederum §49 PStG greifen lässt. Notfalls müsste man das Ganze halt bis zum BVerfG durchfechten.
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Tina05
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Antwort #4 - 05.06.2014 um 13:58:24
 
Eduard schrieb am 05.06.2014 um 11:09:50:
Doch, natürlich sind auch Nachbeurkundungen Verwaltungsakte.
Woran machst du dies fest? Nachbeurkundungen haben m.M.n. keine rechtsbegründende Wirkung, sondern erleichtern nur den Rechtsalltag in Deutschland (maßgeblich ist weiterhin die ausländische Eintragung).

Die bloße Weigerung, tätig zu werden, ist kein Verwaltungsakt (wäre hier der Fall). Die Ablehnung einer Eintragung wäre dann ein Verwaltungsakt.
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Eduard
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Antwort #5 - 05.06.2014 um 15:23:21
 
Tina05 schrieb am 05.06.2014 um 13:58:24:
Woran machst du dies fest? Nachbeurkundungen haben m.M.n. keine rechtsbegründende Wirkung, sondern erleichtern nur den Rechtsalltag in Deutschland (maßgeblich ist weiterhin die ausländische Eintragung).

Die bloße Weigerung, tätig zu werden, ist kein Verwaltungsakt (wäre hier der Fall). Die Ablehnung einer Eintragung wäre dann ein Verwaltungsakt.


Ich habe noch einmal nachgesehen - Du hast wohl Recht. Und auch §49 PStG wäre dann vermutlich bei einer Weigerung nicht anwendbar.

Das heißt aber nicht, dass der Betroffene nichts machen kann. Er kann sich zunächst bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Und wenn das nicht fruchtet, kann er (m. E.) Leistungsklage gegen die Behörde erheben. Auch wenn ich dazu kein spezielles Gesetz finde...
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