VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2004 - AN 9 K 02.01362
Zitat:Der Kläger legte weiter eine Fotokopie eines Auszugs des jordanischen Reisepasses seiner Frau vor und gab hierzu an, dass im Pass seiner Ehefrau eine Nationalnummer eingetragen sei, die bei den Pässen für Palästinenser nicht eingetragen werde.
VG Ansbach, Beschluss vom 25.06.2009 - 19 K 07.3376
Zitat:Eine Anfrage der Beklagten bei der Zentralen Rückführungsstelle Südbayern zur Möglichkeit der Beschaffung von Heimreisepapieren führte am 29. August 2007 zu deren Antwort, dass hier die Beantragung eines Passersatzpapieres bei der Botschaft nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 sei ein Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer eingereicht worden, unter Beifügung einer Kopie des früheren Passes. Die Botschaft habe mit Schreiben vom 1. März 2005 mitgeteilt, dass die zuständigen Heimatbehörden die Ausstellung nicht genehmigt hätten. Dies sei der Beklagten auch bereits mit Schreiben vom 6. September 2004 mitgeteilt worden und die Botschaft habe das erwähnte Schreiben beigefügt. Die Beklagte sei darüber mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 informiert worden. Dieser Sachverhalt sei auch plausibel, da Jordanien tatsächlich für Palästinenser mit dortigem Aufenthalt aus humanitären Gründen Pässe ausstelle. Diese Pässe seien kein Beweis für eine jordanische Staatsangehörigkeit. Bei Verlassen Jordaniens würden diese Reisedokumente weder verlängert noch neu ausgestellt. Die Auslandsvertretungen seien dazu nicht befugt, da die Pässe nur für den legalen Aufenthalt von Palästinensern in Jordanien gedacht seien, nicht aber für eine Rückkehr nach dort. Reisedokumente (Nationalpässe und Laissez-Passer) könnten nur eigenen Staatsangehörigen - im Besitz einer Nationalnummer - ausgestellt werden. Die Beantragung eines Passersatzpapiers für die Ehefrau sei theoretisch möglich. Als problematisch dürften sich jedoch die Kinder erweisen, da gemäß Bescheinigung der Botschaft vom 27. September 2002 die Kinder die jordanische Staatsangehörigkeit nur erlangten, wenn der Vater diese habe, entsprechend üblichen Gepflogenheiten in arabischen Staaten. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Dokumente müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht Jordanier sei, somit auch nicht die Kinder, weswegen diese nicht in das Reisedokument der Mutter eingetragen werden könnten. Die Ausführungen gälten selbstverständlich nur bei Richtigkeit und Echtheit der Angaben und Nachweise. Dazu werde nun von der Zentralen Rückführungsstelle bei der Botschaft in ... nachgefragt, ob der Kläger nicht doch eine Nationalnummer habe und somit jordanischer Staatsangehörigkeit sei. Gegebenenfalls könnte für die gesamte Familie ein Passersatzpapier bei der Botschaft beantragt werden. In einer der vom Kläger angeführten Bescheinigungen und in seinem Ausweis tauche eine Nummer auf, die eine palästinensische Registernummer sein könnte. Danach könnte der Kläger im palästinensischen Bevölkerungsregister eingetragen und rückkehrberechtigt sein und somit könnte für ihn ein palästinensischer Pass beantragt werden. Eine Abschiebung wäre damit derzeit zwar nicht möglich, aber dann die Identität bestätigt. Dies werde nun über das deutsche Vertretungsbüro in ... abgeklärt werden.
VG Hannover: Urteil vom 04.10.2007 - 7 A 8951/06
Zitat:Am 29. Dezember 2003 wurde der Kläger erneut mit einem verfälschten - nunmehr - niederländischen Reisepass unter der Identität des niederländischen Staatsangehörigen S., in M. festgenommen.
Erneut versuchte die Ausländerbehörde, für den Kläger Passersatzpapiere zu beschaffen. Hierauf teilte die Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien unter dem 15. August 2005 mit:
„I refer to your above-mentioned letter and would like to inform you that Mr. T. holds a temporary passport, valid for two years/Gaza, which means that he is not Jordanian national. Therefore a ‘Laisser-Passer’ could not be issued.”
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman bestätigte unter dem 2. November 2005 unter Bezugnahme auf den von der Behörde vorgelegten vorläufigen jordanischen Reisepass der T-Serie:
„Die jordanischen ‚Temporary Passports’ enthalten keine Nationalnummer. Sie werden von jordanischen Behörden für palästinensische Staatsangehörige ausgestellt.
Nach Ablauf des Gültigkeitsdatums berechtigen die Pässe nicht mehr zur Einreise nach Jordanien. Die jordanischen Behörden können also die Ausstellung eines neuen Passes oder Passersatzpapiers verweigern.“
Ansonsten gibt es einen Aufsatz von Dipl.-Jur. Philipp B. Donath/stud. iur. Adela Schmidt, Frankfurt a. M. über " Die jordanische Staatsangehörigkeit von Palästinensern"
Zitat:3.3 Palästinensische Bewohner des Königreichs Jordanien
Nach Art. 15 der Disengagement Rules von 1988 waren Inhaber gelber Reisedokumente und somit palästinensische Bewohner des heutigen Königreichs Jordanien weiterhin als jordanische Staatsangehörige zu behandeln. Dennoch sind auch sie heute in vielen Fällen von teilweise willkürlichem Entzug der jordanischen Staatsangehörigkeit betroffen.
1992 führte Jordanien als Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Nationalnummer für jeden Bürger ein. Diese Nummer sollten alle diejenigen erhalten, die vor dem 31.7.1988 im heutigen Gebiet des Königreichs Jordanien ihren ständigen Aufenthalt hatten, oder die über einen jordanischen Reisepass verfügten.
Bei jordanischen Staatsangehörigen palästinensischer Abstammung kommt es jedoch bis heute immer wieder zum Entzug der jordanischen Staatsangehörigkeit. Human Rights Watch hat mehrere Fälle aufgezeigt, in denen die Staatsbürgerschaft auch dauerhaft im Königreich Jordanien lebender Palästinenser mutmaßlich willkürlich entzogen wurde.20 Vertreter des jordanischen Innenministeriums verneinen jedoch einen systematischen Entzug der Staatsangehörigkeit bei Palästinensern. Wenn es zu einem Entzug der jordanischen Staatsangehörigkeit komme, dann nur aufgrund der 1988 beschlossenen Dekrete und nur in den Fällen, in denen diese noch nicht durchgesetzt worden seien.21 Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich schwer feststellen. Ein willkürlicher Entzug der Staatsangehörigkeit kann jedoch für ganze Familien existenzielle Folgen nach sich ziehen.