ThanosSnap schrieb am 17.06.2014 um 13:58:16:Ja natürlich! Ein paar Zeilen zu Papier bringen und an die Ausländerbehörde schicken. Das Ganze nennt sich dann "schriftlicher Antrag". Das ist keine Hexerei und hätte schon längst von Dir erledigt werden können. Auch würde es Dir auch die "lustigen Geschichten" ersparen.
Die Ausländerbehörde stellt die Zustimmungsanfrage!
Im Merkblatt 7 über die Zullassung zum deutschen Arbeitsmarkt steht es fest, dass die Vorabprüfung, aufgrund deren die Zustimmung erteilt bzw. abgeleht wird, kann auch der Arbeitsgeber initiiren. Denkst Du die Zustimmung mit Siegel und Unterschrift der zuständigen ZAV-Stelle ist rechtens unwirksam?
=========
ThanosSnap schrieb am 17.06.2014 um 13:58:16:Die Ausländerbehörde stellt die Zustimmungsanfrage!
[...]Vorabprüfung zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren
Bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage von der Ausländerbehörde durch die ZAV lässt sich prüfen, ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen.
Dazu müssen alle für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen der ZAV vollständig vorgelegt bzw. erforderliche Auskünfte erteilt werden.
Diese Möglichkeit kann ein Arbeitgeber nutzen, der
- [....]
- einen bereits namentlich bekannten Arbeitnehmer einstellen möchte und das Visumverfahren noch nicht eingeleitet ist.
Erfolgt die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers dann innerhalb von sechs Monaten nach der Information der ZAV zu den vereinbarten Arbeitsbedingungen, wird die Zustimmung zum Aufenthaltstitel gegenüber der Ausländerbehörde unverzüglich und ohne nochmalige Prüfung der Voraussetzungen erteilt."
Auszug aus mir erteilten Zustimmung:
"[...] Die Zustimmung wird wirksam, wenn die der Behörde, die für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständig ist, im Original vorliegt. Daher bitte ich Sie, dieses Schreiben im Original an Ihre Arbeitnehmerin zu senden. Zuständige Stelle ist bei der Beantragung des Visums die deutsche Auslandsvertretung, bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis die für den künftigen Wohnsitz in Deutschalnd zuständige Ausländerbehörde.
Hierdurch erübrigt sich eine erneute Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle an die Bundesagentur für Arbeit und das Einreiseverfahren wird beschleunigt.
[..]"
Daddys' Änderung: